Rechtssache C‑182/23 [Makowit] ( i )

Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej

gegen

J. S.

(Vorabentscheidungsersuchen
des Naczelny Sąd Administracyjny)

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 11. Juli 2024

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Steuerwesen – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a – Art. 9 Abs. 1 – Art. 14 Abs. 2 Buchst. a – Steuerbare Lieferung von Gegenständen – Übertragung des Eigentums an einer landwirtschaftlichen Fläche gegen Zahlung einer Entschädigung aufgrund einer behördlichen Entscheidung – Enteignung“

Harmonisierung des Steuerrechts – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem – Steuerbare Umsätze – Lieferungen von Gegenständen gegen Entgelt – Begriff – Übertragung des Eigentums an landwirtschaftlichen Grundstücken im Wege der Enteignung gegen Zahlung einer Entschädigung – Einbeziehung – Voraussetzung – Steuerpflichtiger, der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit handelt – Steuerpflichtiger, der keine Tätigkeit im Immobilienhandel ausübt und nichts unternommen hat, was auf eine solche Eigentumsübertragung abzielen würde – Keine Auswirkung

(Richtlinie 2006/112 des Rates, Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 14 Abs. 2 Buchst. a)

(vgl. Rn. 29, 31, 33, 35, 36, 39, 41 und Tenor)

Siehe Text der Entscheidung.


( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.