URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)
15. Oktober 2024 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Tragweite der Vorlagepflicht letztinstanzlich entscheidender nationaler Gerichte – Verfahren zur Zulassung der Revision vor dem obersten Gericht eines Mitgliedstaats – Antrag der Partei, die die Zulassung der Revision beantragt, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen – Nationale Regelung, nach der die Revision zugelassen wird, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die von Bedeutung für die Gewährleistung der Rechtssicherheit, der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Rechtsfortbildung ist – Pflicht des obersten nationalen Gerichts, im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Revision zu prüfen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen einzureichen ist – Begründung der Entscheidung, mit der der Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen wird“
In der Rechtssache C‑144/23
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) mit Entscheidung vom 7. März 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 9. März 2023, in dem Verfahren
KUBERA, trgovanje s hrano in pijačo, d.o.o.
gegen
Republika Slovenija
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentin K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten C. Lycourgos, der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten S. Rodin, D. Gratsias und M. Gavalec, der Richter A. Arabadjiev (Berichterstatter), J. Passer und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: M. Longar, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 2024,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
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der KUBERA, trgovanje s hrano in pijačo, d.o.o., vertreten durch A. Velkaverh, Odvetnik, |
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der slowenischen Regierung, vertreten durch B. Jovin Hrastnik und N. Pintar Gosenca als Bevollmächtigte, |
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der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller als Bevollmächtigten, |
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der lettischen Regierung, vertreten durch K. Pommere und S. Zābele als Bevollmächtigte, |
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der niederländischen Regierung, vertreten durch P. P. Huurnink als Bevollmächtigte, |
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der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine als Bevollmächtigte, |
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der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Erlbacher, B. Rous Demiri und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte, |
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 18. Juni 2024
folgendes
Urteil
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1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta). |
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Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der KUBERA, trgovanje s hrano in pijačo, d.o.o. (im Folgenden: KUBERA) und der Republika Slovenija (Republik Slowenien), vertreten durch das Ministrstvo za finance (Finanzministerium, Slowenien), über eine zollrechtliche Maßnahme zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums. |
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
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Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. 2013, L 181, S. 15) bestimmt: „Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, das in einer Entscheidung über die Stattgabe eines [bei der zuständigen Zolldienststelle gestellten Antrags auf Tätigwerden der Zollbehörden] aufgeführt ist, so setzen sie die Überlassung der Waren aus oder halten die Waren zurück.“ |
Slowenisches Recht
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Art. 22 der slowenischen Verfassung lautet: „Jedermann hat das Recht auf gleichen Schutz seiner Rechte in Gerichtsverfahren und in Verfahren vor anderen staatlichen Organen, Organen der lokalen Gemeinschaften und Trägern öffentlicher Befugnisse, die über seine Rechte, Pflichten und rechtlichen Interessen entscheiden.“ |
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Art. 22 Abs. 1 des Zakon o upravnem sporu (Gesetz über verwaltungsgerichtliche Verfahren) (Uradni list RS, Nr. 105/06) bestimmt in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung: „In verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung anwendbar, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.“ |
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Art. 367 Abs. 1 des Zakon o pravdnem postopku (Zivilprozessordnung) (Uradni list RS, Nr. 73/07) sieht in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZPP) vor: „Die Parteien können gegen ein in zweiter Instanz ergangenes rechtskräftiges Urteil innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des [Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien)], die Revision zuzulassen, Revision einlegen.“ |
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Art. 367a ZPP lautet: „(1) Das Gericht lässt die Revision zu, wenn anzunehmen ist, dass das [Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof)] über eine Rechtsfrage entscheiden wird, die von Bedeutung für die Gewährleistung der Rechtssicherheit, der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Rechtsfortbildung durch die Rechtsprechung ist. Das Gericht lässt die Revision insbesondere in folgenden Fällen zu:
(2) Das [Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof)] entscheidet über die Zulassung der Revision auf der Grundlage des Antrags einer Partei auf Zulassung der Revision.“ |
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Art. 367b ZPP hat folgenden Wortlaut: „(1) Der Antrag auf Zulassung der Revision ist von der Partei innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des rechtskräftigen Urteils des zweitinstanzlichen Gerichts zu stellen. (2) Der Antrag auf Zulassung der Revision ist beim [Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof)] zu stellen. … (4) Im Antrag auf Zulassung der Revision muss die Partei die streitige Rechtsfrage, die Rechtsvorschriften, deren Verletzung behauptet wird, und die Umstände, die die Bedeutung der Frage belegen, genau und konkret darlegen und kurz begründen, warum das zweitinstanzliche Gericht über die Frage rechtswidrig entschieden hat; die Partei muss die behaupteten Verfahrensfehler ebenso wie das Vorliegen einer Rechtsprechung des [Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof)], von der die Entscheidung [des unteren Gerichts] abgewichen sein soll, oder das Fehlen einer einheitlichen Rechtsprechung genau und konkret darlegen.“ |
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Art. 367c ZPP sieht vor: „(1) Ein mit drei Richtern des [Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof)] besetzter Spruchkörper entscheidet durch Beschluss über den Antrag auf Zulassung der Revision. (2) Zur Begründung einer Entscheidung, mit der ein Antrag auf Zulassung der Revision abgelehnt wird, reicht es aus, wenn das Gericht allgemein angibt, dass die in Art. 367a dieses Gesetzes vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. (3) In dem Beschluss, mit dem die Revision zugelassen wird, gibt das Gericht an, in welchem Teil bzw. hinsichtlich welcher konkreten Rechtsfragen die Revision zuzulassen ist. (4) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision ist nicht anfechtbar.“ |
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Art. 368 ZPP bestimmt: „Das [Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof)] entscheidet über die Revision.“ |
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In Art. 370 Abs. 1 ZPP heißt es: „Die Revision kann auf eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht, die von der Partei vor dem zweitinstanzlichen Gericht geltend gemacht worden ist, auf eine wesentliche Verletzung von Verfahrensvorschriften im Verfahren vor dem zweitinstanzlichen Gericht oder auf Rechtsfehler gestützt werden.“ |
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
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KUBERA, ein Handelsunternehmen für Lebensmittel und Getränke, kaufte in der Türkei 87600 in Österreich hergestellte Dosen Red Bull und brachte sie zum Zweck ihrer Einfuhr per Schiff zum Hafen von Koper (Slowenien). |
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Mit zwei Bescheiden vom 5. Oktober 2021 entschied die Finanzverwaltung der Republik Slowenien, diese Dosen gemäß Art. 17 der Verordnung Nr. 608/2013 bis zum Abschluss des von der Red Bull GmbH, der Inhaberin der Rechte des geistigen Eigentums an diesen Dosen, zum Schutz dieser Rechte eingeleiteten Gerichtsverfahrens zurückzuhalten. |
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Nach der Zurückweisung der gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche erhob KUBERA gegen diese Bescheide beim Upravno sodišče (Verwaltungsgericht, Slowenien) Klagen, die abgewiesen wurden. |
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KUBERA stellte beim Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof), dem vorlegenden Gericht, zwei Anträge auf Zulassung der Revision gegen die Urteile des Upravno sodišče (Verwaltungsgericht), in deren Rahmen sie geltend macht, dass der Ausgangsrechtsstreit die Frage aufwerfe, ob die Verordnung Nr. 608/2013 auf eine Situation anwendbar sei, in der eingeführte Waren vom Inhaber der Rechte des geistigen Eigentums an ihnen hergestellt worden seien. Es handele sich um eine bedeutsame Rechtsfrage im Sinne von Art. 367a ZPP, die die Zulassung der Revision rechtfertige. KUBERA ist der Auffassung, dass die Verordnung Nr. 608/2013 nicht auf eine solche Situation anwendbar sei, und beantragt für den Fall, dass sich das vorlegende Gericht dieser Einschätzung nicht anschließen sollte, dem Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. |
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Das vorlegende Gericht fragt sich zum einen, ob es bei der Entscheidung über die von KUBERA gestellten Anträge auf Zulassung der Revision gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet ist, ihren Antrag zu prüfen, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts vorzulegen. Zum anderen fragt es sich, ob es, falls es der Auffassung sein sollte, dass dem Gerichtshof keine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen sei, nach Art. 47 der Charta verpflichtet ist, seine Entscheidung zu begründen, obwohl gemäß Art. 367c Abs. 2 ZPP eine Entscheidung über die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung zur Revision nur allgemein zu begründen ist. |
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Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Revision ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung sei und ebenso wie das Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV zum Ziel habe, die Rechtsprechung zu vereinheitlichen und zu lenken. Da das Unionsrecht Teil der slowenischen Rechtsordnung sei, sorge das vorlegende Gericht mittels des Revisionsverfahrens auch für eine zutreffende und einheitliche Anwendung des Unionsrechts. |
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Das Revisionsverfahren gliedere sich in zwei Teile, und zwar zum einen in den Teil, in dem ermittelt werden solle, ob die Revision zuzulassen sei, und zum anderen, falls die Revision zugelassen werde, den Teil, in dem der Fall in der Sache geprüft werde. |
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Die Revision könne nur auf ausdrücklichen Antrag einer der Parteien des betreffenden Rechtsstreits zugelassen werden und nur dann, wenn die Partei die objektive Bedeutung der vom Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) zu entscheidenden Rechtsfrage darlege. Im Rahmen des Verfahrensschritts, in dem der Antrag auf Zulassung der Revision geprüft werde, müsse dieses Gericht daher dem öffentlichen Interesse im weiten Sinne, d. h. der Erforderlichkeit, die Kohärenz der Rechtsprechung und die einheitliche Anwendung des Rechts sicherzustellen, und nicht dem Privatinteresse der Parteien des Rechtsstreits Vorrang geben. Dieser Verfahrensschritt stelle einen „Filter“ für den Zugang zum Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) dar, indem sichergestellt werde, dass dieser seine verfassungsmäßige Rolle voll ausfülle und innerhalb einer angemessenen Frist entscheide. |
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Nach der Rechtsprechung des Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) werde die Revision zugelassen, wenn eine Partei hinreichend darlege, dass das untergeordnete Gericht von der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgewichen sei oder der betreffende Fall eine Frage der Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht aufwerfe, zu der es keine Rechtsprechung des Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) gebe. Dieser habe Revisionen schon mit der Begründung zugelassen, dass die aufgeworfene Frage sowohl im Hinblick auf die Auslegung und einheitliche Anwendung des Unionsrechts als auch im Hinblick auf die Entwicklung des nationalen Rechts bedeutsam sei. Er behandele Fragen des Unionsrechts und Fragen des nationalen Rechts somit gleich. |
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Das vorlegende Gericht weist allerdings darauf hin, dass, auch wenn nicht ausgeschlossen sei, dass sich die rechtliche Bedeutsamkeit einer bei ihm anhängig gemachten Rechtssache aus Erwägungen zum Unionsrecht ergebe, weder die Tatsache, dass das Unionsrecht bei der inhaltlichen Prüfung des Falls zur Anwendung kommen könne, noch der Umstand, dass eine der Parteien des Rechtsstreits in ihrem Antrag auf Zulassung der Revision vorschlage, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, für sich genommen ausreichten, um die Revision zuzulassen. |
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Infolgedessen sei das vorlegende Gericht nach dem ZPP nicht verpflichtet, bereits im Stadium des Verfahrens zur Zulassung der Revision zu prüfen, ob dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen sei, falls die Revision zugelassen werde. |
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Das vorlegende Gericht weist auch darauf hin, dass seine Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Revision nicht mit einem innerstaatlichen Rechtsbehelf angefochten werden könnten und dass es sich, wenn es die Revision nicht zulasse, auf den Hinweis beschränke, dass die Voraussetzungen von Art. 367a ZPP nicht gegeben seien. |
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Allerdings ergebe sich aus einer Entscheidung des Ustavno sodišče (Verfassungsgericht, Slowenien) vom 31. März 2022, dass der im Rahmen des Antrags auf Zulassung der Revision gestellte Antrag einer der Parteien des Rechtsstreits, dem Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, bereits bei der Prüfung dieses Zulassungsantrags behandelt werden müsse. Das Ustavno sodišče (Verfassungsgericht) habe auch entschieden, dass, wenn das Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) eine Entscheidung erlasse, mit der ein Antrag auf Zulassung der Revision zurückgewiesen werde, Art. 47 der Charta in Verbindung mit Art. 22 der slowenischen Verfassung verlange, dass das Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) diese Entscheidung genauso begründe wie seine Entscheidungen in der Sache. Aus dieser Entscheidung des Ustavno sodišče (Verfassungsgericht) folge, dass das Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Revision den Antrag, den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zu befassen, unter Berücksichtigung der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Kriterien prüfen müsse und in seiner Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, die Gründe angeben müsse, weshalb es dem Gerichtshof keine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt habe, um dem Ustavno sodišče (Verfassungsgericht) gegebenenfalls zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die aus dieser Rechtsprechung hervorgehenden Voraussetzungen, unter denen von der Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV abgewichen werden könne, beachtet worden seien. |
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Das vorlegende Gericht ist zwar der Auffassung, dass im vorliegenden Fall die Anträge von KUBERA auf Zulassung ihrer Revisionen die Voraussetzungen von Art. 367a ZPP nicht erfüllten und ihnen daher nicht stattgegeben werden könne; es ist aber zugleich der Ansicht, dass das Ausgangsverfahren nach Maßgabe der Entscheidung des Ustavno sodišče (Verfassungsgericht) vom 31. März 2022 eine bedeutsame Frage der Auslegung des Unionsrechts aufwerfe, die es ihm gebiete, den Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV um Vorabentscheidung zu ersuchen. |
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Hierzu führt das vorlegende Gericht aus, dass es, um im Stadium der Prüfung des Antrags auf Zulassung der Revision zu ermitteln, ob eine von einer der Parteien des Rechtsstreits aufgeworfene Frage der Auslegung des Unionsrechts dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden müsse, eine Reihe von damit zusammenhängenden Rechtsfragen prüfen müsse. Es müsse insbesondere prüfen, ob das Unionsrecht auf den betreffenden Rechtsstreit anwendbar sei, ob die betreffende Partei beantrage, dass der Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts entscheide, und ob ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sei. Dies erfordere letztlich, dass die Revision bereits in diesem Stadium in der Sache geprüft werde. Die vom Ustavno sodišče (Verfassungsgericht) befürwortete Auslegung in Bezug auf die Pflicht aus Art. 267 AEUV impliziere einen vollständigen Umbruch in der Herangehensweise, die das vorlegende Gericht bei seinen Entscheidungen über Anträge auf Zulassung der Revision verfolge. Im Übrigen hätte eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung der Revision keinen praktischen Nutzen, da erst im Stadium der inhaltlichen Prüfung der Revision ermittelt werden könne, ob das Unionsrecht auf die fragliche Rechtssache anwendbar sei und eine Auslegung durch den Gerichtshof erfordere. |
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Das vorlegende Gericht fragt sich auch, ob unter Berücksichtigung des im ZPP vorgesehenen Verfahrens zur Zulassung der Revision angenommen werden könne, dass gerichtliche Entscheidungen, gegen die keine Revision zugelassen werde, von einem einzelstaatlichen Gericht stammten, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden könnten und das gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet sei, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. |
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Für den Fall, dass der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass das vorlegende Gericht verpflichtet ist, bereits im Stadium der Prüfung des Antrags auf Zulassung der Revision zu prüfen, ob der Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen ist, möchte das vorlegende Gericht schließlich wissen, ob die u. a. in Rn. 51 des Urteils vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C‑561/19, EU:C:2021:799), dargelegte Begründungspflicht auch für Entscheidungen gilt, mit denen es eine Revision nicht zulässt. |
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Unter diesen Umständen hat das Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
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Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
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Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass er ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, daran hindert, im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf Zulassung der Revision, dessen Ausgang von der Bedeutung der von einer der Parteien des Rechtsstreits aufgeworfenen Rechtsfrage für die Rechtssicherheit, die einheitliche Rechtsanwendung oder die Rechtsfortbildung abhängt, einen solchen Zulassungsantrag zurückzuweisen, ohne geprüft zu haben, ob es verpflichtet war, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer zur Stützung dieses Antrags geltend gemachten Vorschrift des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen. |
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Es ist darauf hinzuweisen, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der obersten nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann‑Invest u. a., C‑554/21, C‑622/21 und C‑727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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Daraus folgt, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten zwar grundsätzlich nicht daran hindert, Verfahren zur Zulassung von Rechtsmitteln oder andere Auswahl- oder „Filter“-Systeme für die Anrufung der obersten nationalen Gerichte einzuführen, bei der Umsetzung solcher Verfahren oder Systeme aber die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Anforderungen, insbesondere Art. 267 AEUV, beachtet werden müssen. |
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In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass das in diesem Artikel vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das das Schlüsselelement des durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystems darstellt, einen Dialog von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten einführt, der die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll. Damit ermöglicht dieses Verfahren die Sicherstellung der Kohärenz, der vollen Geltung und der Autonomie des Unionsrechts sowie letztlich seines eigenen Charakters (Gutachten 2/13 [Beitritt der Union zur EMRK] vom 18. Dezember 2014, EU:C:2014:2454, Rn. 176, sowie Urteile vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 27, und vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C‑430/21, EU:C:2022:99, Rn. 73). |
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Wenn gegen eine Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit eines Akts des abgeleiteten Unionsrechts stellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi,C‑136/12, EU:C:2013:489, Rn. 25, vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 32, sowie vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C‑83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 79). |
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Die Pflicht der einzelstaatlichen Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, fügt sich in den Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten als den mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten Gerichten und dem Gerichtshof ein, durch die die ordnungsgemäße Anwendung und einheitliche Auslegung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten gewährleistet werden soll. Diese Pflicht soll insbesondere verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts im Einklang steht (Urteile vom 24. Mai 1977, Hoffmann-La Roche,107/76, EU:C:1977:89, Rn. 5, vom 4. Juni 2002, Lyckeskog,C‑99/00, EU:C:2002:329, Rn. 14, und vom 4. Oktober 2018, Kommission/Frankreich [Steuervorabzug für ausgeschüttete Dividenden], C‑416/17, EU:C:2018:811, Rn. 109). |
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36 |
Ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, kann von der Pflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteile vom 6. Oktober 1982, Cilfit u. a.,283/81, EU:C:1982:335, Rn. 21, sowie vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 33). |
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37 |
Ein solches einzelstaatliches Gericht muss in eigener Verantwortung, unabhängig und mit der gebotenen Sorgfalt beurteilen, ob es verpflichtet ist, dem Gerichtshof die unionsrechtliche Frage vorzulegen, die vor ihm aufgeworfen worden ist, oder ob es sich vielmehr in einer der in der vorstehenden Randnummer genannten Situationen befindet, in denen es von dieser Pflicht befreit ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2005, Intermodal Transports,C‑495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37, und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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38 |
Wenn sich dieses einzelstaatliche Gericht in einer dieser Situationen befindet, ist es also selbst dann nicht zur Anrufung des Gerichtshofs gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet, wenn die Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts von einer Partei des bei ihm anhängigen Verfahrens aufgeworfen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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39 |
Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Entscheidungen eines nationalen Gerichts, die von den Parteien beim obersten nationalen Gericht angefochten werden können, nicht von einem „einzelstaatlichen Gericht …, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können“, wie es in Art. 267 AEUV heißt, stammen. Der Umstand, dass die inhaltliche Prüfung solcher Anfechtungen, die – wie im Ausgangsverfahren – im Rahmen einer Revision vorgebracht werden, einem Verfahren zur Zulassung dieser Revision durch dieses oberste nationale Gericht unterworfen ist, bewirkt nicht, dass den Parteien das Rechtsmittel entzogen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2002, Lyckeskog,C‑99/00, EU:C:2002:329, Rn. 16, und vom 16. Dezember 2008, Cartesio,C‑210/06, EU:C:2008:723, Rn. 76). Die Existenz eines solchen Verfahrens macht also aus dem untergeordneten Gericht, dessen Entscheidung im Wege der Revision angefochten werden kann, kein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können und das infolgedessen zur Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV verpflichtet ist. |
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40 |
Dagegen ist ein oberstes nationales Gericht wie das Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) – vorbehaltlich der Ausführungen in Rn. 36 des vorliegenden Urteils – hierzu verpflichtet. |
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41 |
Im vorliegenden Fall geht aus Art. 367a Abs. 1 ZPP sowie aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass dieses Gericht bei der Entscheidung, ob die Revision zuzulassen ist, prüft, ob in der vor ihm anhängig gemachten Rechtssache eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die für die Gewährleistung der Rechtssicherheit, der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Rechtsfortbildung von Bedeutung ist. |
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42 |
Es ist jedoch festzustellen, dass die in dieser Vorschrift genannten konkreten Fallgestaltungen ausschließlich Situationen betreffen, die, was die aufgeworfene Rechtsfrage betrifft, entweder durch eine Abweichung einer Entscheidung eines zweitinstanzlichen nationalen Gerichts von der Rechtsprechung des obersten nationalen Gerichts oder durch eine fehlende Rechtsprechung dieses letztgenannten Gerichts oder durch eine fehlende Einheitlichkeit der Rechtsprechung dieses Gerichts oder der nationalen Obergerichte gekennzeichnet sind. Keiner dieser Fälle bezieht sich hingegen auf das Unionsrecht, insbesondere den Stand der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu der zur Stützung eines Antrags auf Zulassung der Revision aufgeworfenen Frage. |
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43 |
Das vorlegende Gericht legt diese Bestimmung nach eigenen Angaben dahin aus, dass es nicht verpflichtet ist, im Stadium der Prüfung des Antrags auf Zulassung der Revision zu prüfen, ob im Rahmen des Revisionsverfahrens dem Gerichtshof die zur Stützung dieses Antrags aufgeworfene unionsrechtliche Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen ist. |
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44 |
Das vorlegende Gericht weist des Weiteren darauf hin, dass, wenn die Revision nicht zugelassen werde, das Verfahren mit der ablehnenden Entscheidung endgültig abgeschlossen werde. In diesem Fall könnte sich die von dem untergeordneten Gericht zugrunde gelegte Auslegung des Unionsrechts in der betreffenden nationalen Rechtsordnung selbst dann durchsetzen, wenn die zur Stützung des Antrags auf Zulassung der Revision aufgeworfene Frage eine Vorlage zur Vorabentscheidung an den Gerichtshof gerechtfertigt hätte. |
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45 |
Eine solche nationale Regelung oder Praxis kann somit zu einer Situation führen, in der eine Frage zur Auslegung oder zur Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts, obwohl sie von einer Partei vor dem Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) aufgeworfen wird oder von diesem in Anbetracht der von dieser Partei vorgebrachten Rechtsfrage aufgeworfen werden muss und obwohl sie nicht unter die in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Ausnahmen fällt, unter Verstoß gegen die diesem nationalen Gericht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV auferlegte Pflicht nicht dem Gerichtshof vorgelegt wird. |
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46 |
Eine solche Situation ist geeignet, die Wirksamkeit des in Art. 267 AEUV geschaffenen Systems der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof sowie die Verwirklichung der Ziele zu gefährden, die mit diesem Artikel erreicht werden sollen, insbesondere das Ziel, zu verhindern, dass sich in einem Mitgliedstaat eine nationale Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit den Vorschriften des Unionsrechts im Einklang steht. |
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47 |
Diese Auslegung wird nicht durch die Rechtsprechung in Frage gestellt, die sich aus den Urteilen vom 15. März 2017, Aquino (C‑3/16, EU:C:2017:209, Rn. 56), und vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 61), ergibt, wonach ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, aus Unzulässigkeitsgründen, die dem Verfahren vor diesem einzelstaatlichen Gericht eigen sind, davon absehen kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, sofern die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität gewahrt bleiben. |
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48 |
Das erste dieser Urteile betraf nämlich eine nationale Vorschrift, nach der ein Rechtsmittelgrund unzulässig ist, wenn mit ihm nur ein Grund des angefochtenen Urteils gerügt werden soll, die anderen Gründe jedoch für sich allein ausreichen, dieses Urteil zu rechtfertigen (Urteil vom 15. März 2017, Aquino,C‑3/16, EU:C:2017:209, Rn. 54). Das zweite dieser Urteile betraf eine nationale Vorschrift, nach der eine neue Frage, die eine Partei nach Einlegung des Rechtsbehelfs vor dem letztinstanzlich entscheidenden nationalen Gericht aufgeworfen hat, für unzulässig erklärt werden muss, weil sie den Streitgegenstand ändert (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 60). |
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49 |
In den Rechtssachen, in denen die in der vorstehenden Randnummer genannten Urteile ergangen sind, standen nationale Vorschriften in Rede, mit denen Zulässigkeitsvoraussetzungen rein verfahrensrechtlicher Natur festgelegt wurden, deren Nichtbeachtung das letztinstanzlich entscheidende nationale Gericht daran hinderte, das Rechtsmittel in der Sache zu prüfen. |
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50 |
Im Unterschied zu diesen Vorschriften verlangt ein Kriterium für die Zulassung der Revision wie das in Art. 367a Abs. 1 ZPP vorgesehene vom Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof), dass er die Bedeutung der zur Stützung des Antrags auf Zulassung der Revision aufgeworfenen Rechtsfrage für die Rechtssicherheit, die einheitliche Rechtsanwendung oder die Rechtsfortbildung prüft. |
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51 |
Indessen geht ebenfalls aus einer ständigen Rechtsprechung hervor, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verlangt, dass die nationalen Gerichte u. a. unter Beachtung des Verbots der Auslegung contra legem des nationalen Rechts unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der in Rede stehenden Vorschrift des Unionsrechts zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser verfolgten Ziel im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a.,C‑397/01 bis C‑403/01, EU:C:2004:584, Rn. 118 und 119, vom 29. Juni 2017, Popławski,C‑579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31 bis 34, sowie vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C‑279/23, EU:C:2024:605, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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52 |
Das Erfordernis einer unionsrechtskonformen Auslegung umfasst u. a. die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen des Unionsrechts unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 2016, DI,C‑441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und 34, vom 17. April 2018, Egenberger,C‑414/16, EU:C:2018:257, Rn. 72 und 73, sowie vom 11. Juli 2024, Skarb Państwa [Nicht erheblicher Zahlungsverzug oder Zahlungsverzug mit einem geringen Forderungsbetrag], C‑279/23, EU:C:2024:605, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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53 |
Da die nationalen Gerichte für die Auslegung des nationalen Rechts allein zuständig sind, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung im Einklang mit den Anforderungen von Art. 267 AEUV möglich ist. Allerdings ist es Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht unter Berücksichtigung der Angaben in der Vorlageentscheidung einige nützliche Hinweise zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. April 2024, Profi Credit Polska [Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung beendeten Verfahrens], C‑582/21, EU:C:2024:282, Rn. 64). |
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54 |
Wie aus den Angaben des vorlegenden Gerichts zu der Entwicklung, die sich aus der in Rn. 24 des vorliegenden Urteils dargelegten Rechtsprechung des Ustavno sodišče (Verfassungsgericht) ergeben soll, hervorgeht, erscheint im vorliegenden Fall eine unionsrechtskonforme Auslegung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung möglich. |
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55 |
Hierzu ist festzustellen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen des ZPP dem Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) offenbar nicht verbieten, im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf Zulassung der Revision zu beurteilen, ob die zur Stützung dieses Antrags aufgeworfene Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts es erfordert, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, oder im Gegenteil unter eine der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Ausnahmen fällt. |
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56 |
Insbesondere scheint es sich bei den in Art. 367a Abs. 1 ZPP genannten Fällen nicht um eine abschließende Aufzählung zu handeln. Unter diesen Umständen dürfte diese Bestimmung in einer Art und Weise, die mit der Verpflichtung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV vereinbar ist, dahin ausgelegt werden können, dass das in dieser nationalen Bestimmung genannte Kriterium der Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage für die Rechtssicherheit, die einheitliche Rechtsanwendung oder die Rechtsfortbildung den Fall einschließt, dass die Partei des Rechtsstreits, die die Zulassung der Revision beantragt, eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts aufwirft, die unter keine der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Ausnahmen fällt und infolgedessen unter Berücksichtigung der von Art. 267 AEUV verfolgten und in den Rn. 33 bis 35 dieses Urteils genannten Ziele verlangt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen. |
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57 |
Die in Rn. 55 des vorliegenden Urteils dargestellte Beurteilung würde keine tiefer gehende Prüfung erfordern als die, die das Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) nach Art. 367a Abs. 1 und Art. 367b Abs. 4 ZPP vornehmen muss, da sie nur von ihm verlangt, sich zu vergewissern, dass die aufgeworfene Frage für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits erheblich ist, und gegebenenfalls zu prüfen, ob der Gerichtshof um Auslegung der von dieser Frage betroffenen Bestimmung des Unionsrechts ersucht werden muss, weil diese Frage unter keine der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Ausnahmen fällt. |
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58 |
Es ist ferner hervorzuheben, dass die Pflicht, der das einzelstaatliche Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV – abgesehen von den oben genannten Ausnahmen – unterliegt, unbeschadet der ihm obliegenden Verantwortung zu verstehen ist, darüber zu entscheiden, in welchem Stadium des nationalen Verfahrens es ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof richten soll (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 56). Des Weiteren ist es Sache dieses Gerichts, zu beurteilen, ob es im Interesse einer geordneten Rechtspflege liegt, das Vorabentscheidungsersuchen erst nach einer streitigen Verhandlung einzureichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2017, Tolley,C‑430/15, EU:C:2017:74, Rn. 32). |
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59 |
Somit obliegt es einem obersten nationalen Gericht, wenn es mit einem Antrag auf Zulassung der Revision befasst ist und zur Vorlage an den Gerichtshof verpflichtet ist, darüber zu entscheiden, ob die Vorlage im Stadium der Zulassungsprüfung oder in einem späteren Stadium zu erfolgen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2002, Lyckeskog,C‑99/00, EU:C:2002:329, Rn. 18). Wenn es sich dafür entscheidet, sein Vorabentscheidungsersuchen im Stadium der Prüfung des Antrags auf Zulassung der Revision zu stellen, muss es die Behandlung dieses Antrags bis zur Vorabentscheidung aussetzen und danach diese Entscheidung bei der Prüfung der Frage, ob die Revision zuzulassen ist, umsetzen. |
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Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin auszulegen ist, dass er ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, daran hindert, im Rahmen eines Verfahrens zur Prüfung eines Antrags auf Zulassung der Revision, dessen Ausgang von der Bedeutung der von einer der Parteien des Rechtsstreits aufgeworfenen Rechtsfrage für die Rechtssicherheit, die einheitliche Rechtsanwendung oder die Rechtsfortbildung abhängt, einen solchen Antrag auf Zulassung zurückzuweisen, ohne geprüft zu haben, ob es verpflichtet war, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer zur Stützung dieses Antrags geltend gemachten Vorschrift des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen. |
Zur zweiten Frage
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61 |
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 267 AEUV im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in der Entscheidung, mit der es einen Antrag auf Zulassung der Revision zurückweist, der einen Antrag enthält, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Gründe angeben muss, weshalb es nicht vorgelegt hat. |
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Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem mit Art. 267 AEUV eingeführten System unter Berücksichtigung von Art. 47 Abs. 2 der Charta ergibt, dass dann, wenn ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, annimmt, dass es von der in Art. 267 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Pflicht, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, befreit ist, weil bei ihm einer der in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten drei Fälle vorliegt, die Begründung seiner Entscheidung entweder erkennen lassen muss, dass die aufgeworfene unionsrechtliche Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erheblich ist oder dass sich die Auslegung der betreffenden Unionsrechtsvorschrift auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs stützt oder – wenn es keine solche Rechtsprechung gibt – dass die Auslegung des Unionsrechts für das in letzter Instanz entscheidende einzelstaatliche Gericht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 51). |
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Der Antwort auf die erste Frage ist zu entnehmen, dass – unbeschadet der Anwendung eines Unzulässigkeitsgrundes rein verfahrensrechtlicher Natur wie den in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten – ein oberstes nationales Gericht wie das Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof) einen Antrag auf Zulassung der Revision, in dem eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts aufgeworfen wird, nicht zurückweisen darf, ohne zuvor zu prüfen, ob es verpflichtet ist, dem Gerichtshof diese Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, oder ob diese unter eine der in Rn. 36 dieses Urteils genannten Ausnahmen fällt. |
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Entscheidet dieses oberste nationale Gericht, einen solchen Antrag wegen einer dieser Ausnahmen zurückzuweisen, muss diese Entscheidung folglich der in Rn. 62 des vorliegenden Urteils dargelegten Begründungspflicht genügen. |
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65 |
Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 267 AEUV im Licht von Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in der Entscheidung, mit der es einen Antrag auf Zulassung der Revision zurückweist, der einen Antrag enthält, dem Gerichtshof eine Frage nach der Auslegung oder der Gültigkeit einer Bestimmung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, die Gründe angeben muss, weshalb es nicht vorgelegt hat, und zwar, dass entweder diese Frage für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist oder dass die in Rede stehende Bestimmung des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt. |
Kosten
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66 |
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
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Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt: |
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Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Slowenisch.