Rechtssache C‑107/23 PPU [Lin] ( i )

Strafverfahren

gegen

C. I. u. a.

(Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Brașov)

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juli 2023

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union – Art. 325 Abs. 1 AEUV – SFI-Übereinkommen – Art. 2 Abs. 1 – Verpflichtung zur Bekämpfung von Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union durch abschreckende und wirksame Maßnahmen – Pflicht, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Schwerer Mehrwertsteuerbetrug – Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit – Urteil eines Verfassungsgerichts, mit dem eine nationale, die Gründe für die Unterbrechung dieser Frist regelnde Bestimmung für ungültig erklärt wurde – Systemische Gefahr der Straflosigkeit – Schutz der Grundrechte – Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Erfordernisse der Vorhersehbarkeit und der Bestimmtheit des Strafgesetzes – Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) – Grundsatz der Rechtssicherheit – Nationaler Schutzstandard für die Grundrechte – Pflicht der Gerichte eines Mitgliedstaats, Urteile des Verfassungsgerichts und/oder des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats im Fall der Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht unangewendet zu lassen – Disziplinarische Verantwortlichkeit der Richter im Fall der Nichtbeachtung dieser Urteile – Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts“

  1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Eilvorabentscheidungsverfahren – Voraussetzungen – Prüfung von Amts wegen durch den Gerichtshof – Von Freiheitsentziehung betroffene Person – Entscheidung des Rechtsstreits, die sich auf diese Freiheitsentziehung auswirken kann

    (Satzung des Gerichtshofs, Art. 23a; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 107)

    (vgl. Rn. 48-56)

  2. Eigenmittel der Europäischen Union – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksame und abschreckende Sanktionen festzulegen – Umfang – Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union – Festlegung der Verjährungsfristen – Zuständigkeit der Mitgliedstaaten – Grenzen

    (Art. 4 Abs. 2 und Art. 325 AEUV; Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Art. 2 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 79-86)

  3. Eigenmittel der Europäischen Union – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksame und abschreckende Sanktionen festzulegen – Umfang – Pflicht des nationalen Gerichts – Beachtung der Grundrechte – Nationaler Schutzstandard in Bezug auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Erfordernisse der Vorhersehbarkeit und der Bestimmtheit des Strafrechts – Urteile des Verfassungsgerichts eines Mitgliedstaats, mit denen eine nationale Rechtsvorschrift, die die Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfrist in Strafsachen regelt, für ungültig erklärt wird – Folge – Einstellung einer beträchtlichen Zahl von Strafverfahren einschließlich solcher, die schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union betreffen – Verpflichtung der nationalen Gerichte, diese Urteile unangewendet zu lassen – Fehlen

    (Art. 325 Abs. 1 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51 Abs. 1; Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Art. 2 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 91-101, 110-118, 125, Tenor 1)

  4. Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Strafen – Tragweite

    (Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 49 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 104-108)

  5. Eigenmittel der Europäischen Union – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, wirksame und abschreckende Sanktionen festzulegen – Umfang – Pflicht des nationalen Gerichts – Beachtung der Grundrechte – Nationaler, den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) betreffender Schutzstandard – Infragestellung der Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit in Rechtssachen, bei denen es um schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union geht – Standard für Verfahrenshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die nationale Rechtsvorschrift, die die Gründe einer solchen Unterbrechung regelt, für ungültig erklärt wurde – Verpflichtung der nationalen Gerichte, diesen Standard unangewendet zu lassen

    (Art. 325 Abs. 1 AEUV; Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Art. 2 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 119-125, Tenor 1)

  6. Unionsrecht – Vorrang – Entscheidungen des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts eines Mitgliedstaats, die im Widerspruch zu Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung stehen – Nationale Regelung oder Praxis, wonach es den Gerichten dieses Mitgliedstaats unter Androhung von Disziplinarmaßnahmen gegen die betreffenden Richter untersagt ist, diese Entscheidungen von Amts wegen unangewendet zu lassen – Unzulässigkeit

    (Art. 267 und Art. 325 Abs. 1 AEUV; Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Art. 2 Abs. 1)

    (vgl. Rn. 128-137, Tenor 2)

Zusammenfassung

Im Jahr 2010 gaben C. I., C. O., K. A., L. N. und S. P. (im Folgenden: Betroffene) Handelsgeschäfte und Einnahmen aus dem Verkauf von Dieselkraftstoff, der im Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung erworben worden war, an inländische Begünstigte in ihren Buchungsunterlagen nicht korrekt an, wodurch der Staatshaushalt, insbesondere in Bezug auf die Mehrwertsteuer und die Verbrauchsteuer auf Dieselkraftstoff, geschädigt wurde.

Mit einem am 25. Juni 2018 veröffentlichten Urteil erklärte die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) eine nationale Bestimmung über die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit für verfassungswidrig, da sie gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoße ( 1 ). Sodann stellte sie in einem am 9. Juni 2022 veröffentlichten Urteil klar, dass in Anbetracht der Untätigkeit des rumänischen Gesetzgebers nach dem Urteil von 2018 das rumänische positive Recht zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des letztgenannten Urteils und dem Inkrafttreten der Bestimmung, die an die Stelle der für ungültig erklärten Bestimmung getreten sei, am 30. Mai 2022 keinen Grund für eine Unterbrechung der genannten Verjährungsfrist vorgesehen habe ( 2 ).

Am 30. Juni 2020 verurteilte die Curtea de Apel Brașov (Berufungsgericht Brașov, Rumänien), das vorlegende Gericht, die Betroffenen wegen Steuerhinterziehung und Bildung einer kriminellen Vereinigung bzw. bestätigte ihre Verurteilung. Die Betroffenen legten gegen dieses Urteil außerordentliche Nichtigkeitsbeschwerden ein und führten zur Begründung aus, sie seien nach Ablauf der Verjährungsfrist für ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit verurteilt worden. Insbesondere machten sie geltend, der Umstand, dass das positive Recht während des genannten Zeitraums keine Möglichkeit vorgesehen habe, die Verjährungsfristen zu unterbrechen, stelle für sich genommen ein günstigeres Strafgesetz dar, das nach dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) auf sie anzuwenden sei. Sie beriefen sich in diesem Zusammenhang auf ein Urteil der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) vom 25. Oktober 2022, wonach eine rechtskräftige Verurteilung grundsätzlich Gegenstand einer auf die Wirkungen der Urteile des Verfassungsgerichtshofs als günstigeres Strafgesetz (lex mitior) gestützten außerordentlichen Nichtigkeitsbeschwerde sein könne ( 3 ).

Nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts wäre, würde dieser Auslegung gefolgt, die Verjährungsfrist im vorliegenden Fall abgelaufen, bevor die Verurteilung der Betroffenen rechtskräftig wurde, was dazu führen würde, dass das Strafverfahren einzustellen wäre und sie nicht verurteilt werden könnten.

Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese Auslegung, die zur Folge hätte, dass die Betroffenen von ihrer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union befreit würden, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Ferner hebt es hervor, dass es sich, falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich sein sollte, gezwungen sehen könnte, die Urteile des Verfassungsgerichtshofs und/oder des Obersten Kassations- und Gerichtshofs unangewendet zu lassen. Nach der neuen Disziplinarordnung könnten aber Richter, die Urteile dieser Gerichte in bösem Glauben oder grob fahrlässig nicht beachteten, bestraft werden.

Im Rahmen des von Amts wegen eingeleiteten Eilvorabentscheidungsverfahrens präzisiert die Große Kammer des Gerichtshofs die Verpflichtungen, die sich für die Mitgliedstaaten zum einen aus den Erfordernissen der Bekämpfung von Betrügereien zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und zum anderen aus dem Gebot der Beachtung der durch das Unionsrecht und das nationale Recht geschützten Grundrechte ergeben.

Würdigung durch den Gerichtshof

Der Gerichtshof stellt fest, dass weder Art. 325 Abs. 1 AEUV noch Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens ( 4 ) die Gerichte eines Mitgliedstaats verpflichtet, Urteile des Verfassungsgerichts unangewendet zu lassen, mit denen die nationale Rechtsvorschrift, die die Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfrist in Strafsachen regelt, für ungültig erklärt wird, auch wenn diese Urteile implizieren, dass eine beträchtliche Zahl von Strafverfahren, die u. a. schweren Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union betreffen, wegen Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingestellt werden.

Hierzu führt der Gerichtshof zunächst aus, dass die Mitgliedstaaten, auch wenn der Erlass der Vorschriften über die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Taten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union während der im Ausgangsverfahren maßgebenden Zeit in ihre Zuständigkeit fiel, bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einhalten müssen, die sich aus dem Unionsrecht ergeben. Sie sind daher verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden und wirksamen Maßnahmen zu bekämpfen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Betrugsdelikte zum Nachteil solcher Interessen, einschließlich Mehrwertsteuerbetrug, durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können. Dabei müssen sie darauf achten, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Verjährungsvorschriften eine effektive Verfolgung der im Zusammenhang mit solchen Betrugsfällen begangenen Straftaten ermöglichen.

Die Anwendung der Urteile des Verfassungsgerichtshofs, mit denen die nationale Rechtsvorschrift, die die Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit regelt, für ungültig erklärt wird, würde zur Einstellung des Strafverfahrens führen sowie dazu, dass die Betroffenen nicht verurteilt werden könnten. Ihre Anwendung könnte außerdem in einer beträchtlichen Zahl weiterer Fälle zum Wegfall der strafrechtlichen Haftung und damit zu einer systemischen Gefahr der Straflosigkeit bei schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union führen. Eine solche Gefahr ist mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens unvereinbar.

Da diese Bestimmungen unmittelbare Wirkung haben, obliegt es nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts grundsätzlich den nationalen Gerichten, den Verpflichtungen, die sich aus ihnen ergeben, volle Wirkung zu verleihen und erforderlichenfalls nationale Bestimmungen unangewendet zu lassen, die im Rahmen eines Verfahrens wegen schwerer Betrügereien zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union einer Verhängung effektiver und abschreckender Sanktionen zur Bekämpfung solcher Straftaten entgegenstehen. Somit sind die nationalen Gerichte grundsätzlich verpflichtet, die genannten Urteile unangewendet zu lassen.

Da Strafverfahren wegen Mehrwertsteuerstraftaten eine Durchführung des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) darstellen, bleibt aber noch zu prüfen, ob die Verpflichtung, solche Urteile unangewendet zu lassen, gegen den Schutz der Grundrechte, im vorliegenden Fall der in der Unionsrechtsordnung in Art. 49 Abs. 1 der Charta ( 5 ) verankerten Rechte, verstößt. Da die Vorschriften über die Verjährung in Strafsachen nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen, vermag die Verpflichtung, die genannten Urteile unangewendet zu lassen, die durch sie garantierten Grundrechte nicht zu beeinträchtigen.

Wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats zu prüfen hat, ob eine nationale Bestimmung oder Maßnahme, mit der in einer Situation, in der das Handeln der Mitgliedstaaten nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, dieses Recht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchgeführt wird, mit den Grundrechten vereinbar ist, bleibt es den nationalen Behörden und Gerichten jedoch unbenommen, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern dadurch weder das in der Charta vorgesehene Schutzniveau noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden. Da im rumänischen Recht die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum materiellen Strafrecht gehören und daher dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowie dem Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) unterliegen, sind diese Grundsätze als nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzusehen.

Insoweit weist der Gerichtshof erstens auf die hohe Bedeutung hin, die den die Vorhersehbarkeit, die Bestimmtheit und das Verbot der Rückwirkung der anzuwendenden Strafvorschriften betreffenden Anforderungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen sowohl in der Rechtsordnung der Union als auch in den nationalen Rechtsordnungen zukommt. Diese Anforderungen stellen eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Rechtssicherheit dar, bei dem es sich um einen wesentlichen Bestandteil des Rechtsstaats handelt, der nach Art. 2 EUV sowohl zu den Grundwerten der Union als auch zu den gemeinsamen Werten der Mitgliedstaaten gehört.

Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Anforderungen, die der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen an die Vorhersehbarkeit und die Bestimmtheit des Strafrechts stellt, einen nationalen Schutzstandard angewandt, der den unionsrechtlichen Schutz vor Willkür in Strafsachen, gestützt auf den Grundsatz der Rechtssicherheit, ergänzt. Angesichts der Bedeutung dieses Schutzes vor Willkür kann ein solcher Standard der den nationalen Gerichten nach Art. 325 Abs. 1 und 2 AEUV obliegenden Verpflichtung entgegenstehen, nationale Vorschriften über die Verjährung in Strafsachen unangewendet zu lassen.

Zweitens entscheidet der Gerichtshof, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats nach Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens verpflichtet sind, einen den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) betreffenden nationalen Schutzstandard unangewendet zu lassen, der es gestattet, die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit in solchen Rechtssachen durch Verfahrenshandlungen, die vorgenommen wurden, bevor die nationale Rechtsvorschrift, die die Gründe für die Unterbrechung der Verjährungsfrist in Strafsachen regelt, für ungültig erklärt wurde, auch im Rahmen von Rechtsbehelfen gegen rechtskräftige Urteile in Frage zu stellen.

Im Gegensatz zu dem für die Anforderungen an die Vorhersehbarkeit und die Bestimmtheit des Strafrechts, die der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen stellt, geltenden nationalen Schutzstandard, der sich darauf beschränkt, die Unterbrechungswirkung von Verfahrenshandlungen aus der Zeit vom 25. Juni 2018, dem Tag der Veröffentlichung des Urteils, mit dem die in Rede stehende nationale Rechtsvorschrift für ungültig erklärt wurde, bis zum 30. Mai 2022, an dem die an ihre Stelle getretene Bestimmung in Kraft trat, zu neutralisieren, würde es der den Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) betreffende nationale Schutzstandard nämlich erlauben, auch die Unterbrechungswirkung von Verfahrenshandlungen aus der Zeit vor dem 25. Juni 2018 zu neutralisieren. Die Anwendung eines solchen nationalen Schutzstandards verschärft somit entgegen den in Art. 325 AEUV und in Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens aufgestellten Anforderungen die systemische Gefahr der Straflosigkeit bei schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.

Unter solchen Umständen vermag in Anbetracht der notwendigen Abwägung zwischen dem letztgenannten nationalen Schutzstandard und den Bestimmungen von Art. 325 AEUV und Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens die Anwendung dieses Standards durch ein nationales Gericht den Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu beeinträchtigen.

Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass der Vorrangsgrundsatz einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte eines Mitgliedstaats an die Entscheidungen des Verfassungsgerichts und des obersten Gerichts dieses Mitgliedstaats gebunden sind und deshalb die aus diesen Entscheidungen resultierende Rechtsprechung nicht von Amts wegen unangewendet lassen können, da den betreffenden Richtern sonst ein Disziplinarverfahren droht, auch wenn sie im Licht eines Urteils des Gerichtshofs davon ausgehen, dass die Rechtsprechung gegen Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung verstößt. Die Tatsache, dass ein nationales Gericht die ihm durch die Verträge auferlegten Aufgaben wahrnimmt und Verpflichtungen beachtet, indem es im Einklang mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts einer Bestimmung des Unionsrechts wie Art. 325 Abs. 1 AEUV oder Art. 2 Abs. 1 des SFI-Übereinkommens und ihrer Auslegung durch den Gerichtshof Wirkung verschafft, kann nämlich per definitionem nicht als Disziplinarvergehen der Richter eines solchen Gerichts eingestuft werden, denn sonst würde ipso facto gegen diese Bestimmung und diesen Grundsatz verstoßen.


( i ) Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

( 1 ) Diese Bestimmung (Art. 155 Abs. 1 des rumänischen Strafgesetzbuchs) sah vor, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch die Vornahme „einer jeden Verfahrenshandlung“ unterbrochen wird. Der Verfassungsgerichtshof kam zu dem Ergebnis, dass es der Bestimmung an Vorhersehbarkeit fehle und dass sie gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verstoße, da sich die Worte „jede Verfahrenshandlung“ auch auf Handlungen erstreckten, die dem Verdächtigen oder Beschuldigten nicht mitgeteilt worden seien, was ihn daran hindere, Kenntnis davon zu erlangen, dass eine neue Frist für die Verjährung seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu laufen begonnen habe.

( 2 ) Art. 155 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs wurde in der Weise geändert, dass die Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch die Vornahme einer jeden Verfahrenshandlung unterbrochen wird, die dem Verdächtigen oder Beschuldigten nach dem Gesetz mitgeteilt werden muss.

( 3 ) In seinem Urteil vom 25. Oktober 2022 führte der Oberste Kassations- und Gerichtshof aus, nach rumänischem Recht gehörten die Vorschriften über die Unterbrechung der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortlichkeit zum materiellen Strafrecht und unterlägen daher unbeschadet des Grundsatzes der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes (lex mitior) dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot.

( 4 ) Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, unterzeichnet in Brüssel am 26. Juli 1995, im Anhang des Rechtsakts des Rates vom 26. Juli 1995 (ABl. 1995, C 316, S. 48, im Folgenden: SFI-Übereinkommen).

( 5 ) Diese Bestimmung, mit der der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen und der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des günstigeren Strafgesetzes (lex mitior) im Unionsrecht verankert werden, lautet: „Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.“