Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 29. Juli 2024 – Validity/Kommission

(Rechtssache C‑51/23 P) ( 1 )

„Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten – Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 – Art. 4 Abs. 3 – Zugang zu Dokumenten, die von einem Organ für den internen Gebrauch erstellt wurden oder sich auf eine Angelegenheit beziehen, in der das Organ noch keinen Beschluss gefasst hat – Dokumente zu einem Vorhaben eines durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung [EFRE] kofinanzierten Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen – Beschluss, mit dem der Zugang zu aus einem Mitgliedstaat stammenden Dokumenten verweigert wird – Beschluss, mit dem der Zugang zu diesen Dokumenten nach Erhebung der Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem der Zugang verweigert wurde, gewährt wird – Fehlendes Rechtsschutzinteresse“

1. 

Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Erfordernis eines bestehenden und gegenwärtigen Interesses – Beurteilung zum Zeitpunkt der Klageerhebung – Klage, die geeignet ist, dem Kläger einen Vorteil zu verschaffen

(Art. 263 AEUV)

(vgl. Rn. 32)

2. 

Rechtsmittel – Rechtsschutzinteresse – Voraussetzung – Rechtsmittel, das geeignet ist, dem Rechtsmittelführer einen Vorteil zu verschaffen – Rechtsmittel, mit dem ein Urteil des Gerichts zum Zugang zu Dokumenten angefochten wird, um zu verhindern, dass zukünftig weitere rechtswidrige Beschlüsse der Organe ergehen – Behauptete Rechtsverstöße, die sich in Zukunft nicht wiederholen können – Wegfall des Rechtsschutzinteresses

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 56; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 190 Abs. 1)

(vgl. Rn. 33, 34, 39, 40, 43)

3. 

Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Aus einem Mitgliedstaat stammende Dokumente – Möglichkeit für den Mitgliedstaat, das Organ zu ersuchen, Dokumente nicht zu verbreiten – Verpflichtung des Organs, sie nicht ohne vorherige Zustimmung zu verbreiten

(Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 4 Abs. 5)

(vgl. Rn. 36)

4. 

Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Pflichten des betreffenden Organs bei der Bearbeitung eines Antrags auf Zugang – Pflicht, Anträge auf Zugang ab dem Erstantrag umfassend zu prüfen – Umfang

(Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, 13. Erwägungsgrund und Art. 7 und 8)

(vgl. Rn. 49-51, 62)

5. 

Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Frist zur Bescheidung eines Erstantrags auf Zugang – Überschreitung – Folgen – Möglichkeit des Antragstellers, einen Zweitantrag zu stellen

(Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 7 Abs. 1 und 4)

(vgl. Rn. 56)

6. 

Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Frist zur Bescheidung eines Zweitantrags – Überschreitung – Stillschweigende Ablehnung mit einer Klage anfechtbar

(Art. 263 AEUV; Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1049/2001, Art. 8 Abs. 1 bis 3)

(vgl. Rn. 57, 58)

7. 

Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung – Rechtsmittelgrund der Verfälschung von Beweismitteln – Notwendigkeit, genau anzugeben, welche Tatsachen verfälscht worden sein sollen, und die Beurteilungsfehler darzulegen, die diese Verfälschung veranlasst haben – Erfordernis einer sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergebenden Verfälschung

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d)

(vgl. Rn. 68-70)

8. 

Rechtsmittel – Gründe – Erfordernis einer konkreten Kritik an einem Bestandteil der Argumentation des Gerichts

(Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2)

(vgl. Rn. 73)

Tenor

1. 

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. 

Die Validity Foundation – Mental Disability Advocacy Centre trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 189 vom 30.5.2023.