Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 1. August 2025(1)
Rechtssache C‑748/23 [Gekus](i)
C. Limited
gegen
M. S.
(Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht, Polen])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 267 AEUV – Art. 19 Abs. 1 EUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Verfahren zur Ernennung eines nationalen Richters – Richterliche Unabhängigkeit und Unparteilichkeit – Nemo iudex in causa sua “
I. Einleitung
1. Das bekannte lateinische Sprichwort „nemo iudex in causa sua“ (niemand darf Richter in eigener Sache sein) wird allgemein dem britischen Juristen Edward Coke an der Wende zum 17. Jahrhundert zugeschrieben(2) und geht unter anderem auf eine Passage des Corpus Juris Civilis des Kaisers Justinian aus dem Jahr 529 n. Chr. zurück(3). Die weit zurückliegenden Wurzeln dieser Redewendung überraschen kaum, denn die Unparteilichkeit von Richtern ist eine der Grundsäulen eines jeden Rechtssystems(4).
2. Das Erfordernis der Unparteilichkeit ist bis heute ein wesentlicher Bestandteil des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten „Recht[s] auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“ sowie des in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) festgelegten „Recht[s] auf ein faires Verfahren“, wobei sich beide Bestimmungen auf ein unabhängiges, unparteiisches und (zuvor) durch Gesetz errichtetes Gericht(5) beziehen. Es ist darüber hinaus in zahlreichen einzelstaatlichen Verfassungen(6) und internationalen Rechtsinstrumenten verankert(7).
3. Die Bedeutung und die Tragweite des Grundsatzes der Unparteilichkeit stehen im Mittelpunkt des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen). Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist die im Jahr 2017 eingeleitete Reform des polnischen Justizsystems, die bereits Gegenstand mehrerer Urteile des Gerichtshofs(8) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR)(9) war. In diesen Entscheidungen wurden der Reform verschiedene Mängel attestiert, durch die die Unabhängigkeit der Justiz untergraben wird.
4. Diese Urteile veranlassten den polnischen Gesetzgeber, im Jahr 2022 einen besonderen Mechanismus – eine Prüfung der richterlichen Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (im Folgenden: Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit) – einzuführen, um solche Fragen gegebenenfalls zu behandeln. Diese Prüfung wird von einem bestimmten Spruchkörper in einer Ad-hoc-Phase des Verfahrens durchgeführt. Mit dieser Prüfung soll im Wesentlichen festgestellt werden, ob die angeblichen Unregelmäßigkeiten bei der Ernennung von Richtern Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Zusammensetzung des nationalen Gerichts in den betreffenden Rechtssachen gehabt haben könnten. Die vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) vorgelegten Fragen betreffen die Vereinbarkeit einer nationalen Bestimmung oder Gerichtspraxis zur Durchführung dieser Prüfung mit dem Unionsrecht.
II. Nationales Recht
5. Art. 29 der Ustawa o Sądzie Najwyższym (Gesetz über das Oberste Gericht) vom 8. Dezember 2017(10) in der durch die Ustawa o zmianie ustawy o Sądzie Najwyższym oraz niektórych innych ustaw (Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Oberste Gericht und einiger anderer Gesetze) vom 9. Juni 2022(11) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz über das Oberste Gericht) bestimmt:
„…
§ 2 Im Rahmen der Tätigkeit des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht] oder seiner Organe ist es nicht zulässig, die Legitimität der Gerichte, der Verfassungsorgane des Staates oder der Organe zur Kontrolle und zum Schutz des Rechts in Frage zu stellen.
§ 3 Der Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht] oder ein anderes Organ der Staatsgewalt darf die Rechtmäßigkeit der Ernennung eines Richters oder der sich aus dieser Ernennung ergebenden Befugnis zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich der Rechtspflege weder feststellen noch beurteilen.
§ 4 Die Umstände der Ernennung eines Richters des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht] können keinen ausschließlichen Grund dafür darstellen, eine Entscheidung anzufechten, die unter Beteiligung dieses Richters getroffen wurde, oder dafür, seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in Frage zu stellen.
§ 5 Es ist zulässig, die Einhaltung der Anforderungen an die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit durch einen Richter des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht] oder einen an dieses Gericht abgeordneten Richter unter Berücksichtigung der Umstände seiner Ernennung und seines Verhaltens nach seiner Ernennung auf Antrag des in § 7 genannten Berechtigten zu prüfen, wenn dies unter den Umständen einer bestimmten Rechtssache unter Berücksichtigung der Situation des Berechtigten und der Art der Rechtssache zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit führen kann, der den Ausgang der Rechtssache beeinträchtigt.
§ 6 Ein Antrag auf Feststellung, dass die in § 5 genannten Anforderungen erfüllt sind, kann gegen einen Richter des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht] oder einen an dieses Gericht abgeordneten Richter eines Spruchkörpers gestellt werden, der Folgendes prüft:
1. einen Rechtsbehelf;
…
§ 7 Jede Partei des Verfahrens vor dem Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht] hat in den in § 6 genannten Fällen das Recht, einen solchen Antrag zu stellen.
…
§ 15 Der Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht] prüft den Antrag unter Ausschluss der Öffentlichkeit in einem Spruchkörper mit fünf Richtern, die aus dem Kreis aller Mitglieder des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht] ausgelost werden, nach Anhörung des Richters, gegen den sich der Antrag richtet, es sei denn, eine Anhörung ist unmöglich oder sehr schwierig. Der Richter kann sich schriftlich dazu äußern. Der betroffene Richter ist von der Auslosung ausgeschlossen.
…
§ 21 Gegen den nach der Prüfung des Antrags erlassenen Beschluss kann beim Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht] in einem Spruchkörper mit sieben Richtern, die aus dem Kreis aller Mitglieder des Sąd Najwyższy [Oberstes Gericht] ausgelost werden, Beschwerde eingelegt werden. Der betroffene Richter und die Richter, die am Erlass des angefochtenen Beschlusses mitgewirkt haben, sind von der Auslosung ausgeschlossen.“
III. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6. Im Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens stehen sich C. Limited, eine Gesellschaft mit Sitz in Irland (im Folgenden: Klägerin), und eine irische Privatperson, M. S. (im Folgenden: Beklagter), gegenüber. Verfahrensgegenstand sind die Pflichten der Parteien und die Haftung für bestimmte Handlungen, die im polnischen Hoheitsgebiet vorgenommen worden seien.
7. Am 10. Juni 2021 verurteilte der Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau, Polen) den Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrags an die Klägerin.
8. Am 29. Juli 2021 beantragte der Beklagte beim High Court (Hohes Gericht, Irland) gemäß Art. 46 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen(12), die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) zu versagen. Der Beklagte machte geltend, sein Recht auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht sei dadurch verletzt worden, dass dem Spruchkörper, der dieses Urteil erlassen habe, ein vom Minister Sprawiedliwosci (Justizminister, Polen) rechtswidrig abgeordneter Richter angehört habe.
9. Gleichzeitig legte der Beklagte beim Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) Kassationsbeschwerde gegen das Urteil des Sąd Apelacyjny w Warszawie (Berufungsgericht Warschau) ein. Mit der Entscheidung über die Kassationsbeschwerde wurde ein Spruchkörper aus drei Richtern, darunter Richter JG, befasst.
10. Am 27. September 2023 beantragte die Klägerin, die Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters JG gemäß dem in Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht vorgesehenen Verfahren durchzuführen. Insoweit führte die Klägerin insbesondere die Umstände seiner Ernennung an. Sie wies darauf hin, dass der Richter JG auf der Grundlage einer Entschließung der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat, Polen, im Folgenden: KRS) zum Richter der Izba Cywilna Sądu Najwyższego (Zivilkammer des Obersten Gerichtshofs) ernannt worden sei. Die Ausführung dieser Entschließung sei jedoch – aufgrund der neuen Zusammensetzung der KRS – durch Beschluss des Naczelny Sąd Administracyjny (Oberstes Verwaltungsgericht, Polen) ausgesetzt worden. Dieses Gericht habe die Entschließung schließlich für nichtig erklärt. Darüber hinaus berief sich die Klägerin auch auf das Verhalten von Richter JG nach seiner Ernennung zum Richter.
11. Zur Entscheidung über den Antrag auf Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wurde ein Spruchkörper aus fünf ausgelosten Richtern des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) gebildet. Diesem Spruchkörper gehören zwei vor 2018 ernannte Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) sowie drei auf Vorschlag der KRS in ihrer neuen Zusammensetzung ernannte Richter an.
12. Bei der förmlichen Prüfung der Zulässigkeit dieses Antrags sind dem vorlegenden Gericht in der Besetzung mit einem Einzelrichter als Berichterstatter, der zugleich Vorsitzender des mit fünf Richtern besetzten Spruchkörpers ist, Zweifel gekommen, wie Art. 29 § 5 des Gesetzes über das Oberste Gericht anzuwenden und auszulegen ist, um mit Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta vereinbar zu sein.
13. Das vorlegende Gericht fragt sich insbesondere, ob drei der fünf Mitglieder des ausgelosten Spruchkörpers, der über den Antrag der Klägerin zu befinden hat, das Erfordernis eines unabhängigen, unparteiischen und durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllen, da sie sich aufgrund der Umstände ihrer Ernennung in einer vergleichbaren Situation befänden wie der Richter, gegen den sich der Überprüfungsantrag richte.
14. Unter diesen Umständen hat der Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) in Einzelrichterbesetzung beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass allein schon die Umstände der Ernennung eines Richters den Schluss zulassen, dass die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht erfüllt sind, wenn diese Umstände zur Errichtung eines Gerichts führen, das das Recht des Einzelnen auf Zugang zu einem Gericht verletzt; hilfsweise dahin, dass für die Nichterfüllung dieser Erfordernisse die passive Akzeptanz des Richters (durch seine Rechtsprechungstätigkeit) entscheidend ist, der die Verfahrensfehler bei seiner Ernennung zum Richter hinnimmt, die zur Errichtung eines Gerichts geführt haben, das das Recht des Einzelnen auf Zugang zu einem Gericht verletzt?
2. Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass an der Überprüfung der Unparteilichkeit eines Richters des Obersten Gerichts keine Richter mitwirken dürfen, deren Mitwirkung – in Anbetracht des Umstands, dass sie auf Antrag der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat), die in einem Verfahren gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 2017 über die Änderung des Gesetzes über den Landesjustizrat und einiger anderer Gesetze (Ustawa z dnia 8 grudnia 2017 o zmianie ustawy o Krajowej Radzie Sądownictwa oraz niektórych innych ustaw) errichtet wurde, zu Richtern am Obersten Gericht ernannt wurden – das Recht des Einzelnen auf Zugang zu einem Gericht verletzt?
3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Ist Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass das Oberste Gericht den mit der Überprüfung der Unparteilichkeit befassten Spruchkörper nicht mit solchen Richtern besetzen darf; gegebenenfalls im äußersten Fall die nationale Rechtsvorschrift, die in solchen Verfahren eine Besetzung mit fünf Richtern vorsieht, unangewendet zu lassen und über den Antrag ohne Beteiligung solcher Richter in einer anderen Besetzung zu entscheiden hat, die das nationale Recht vorsieht?
15. Die Klägerin, der Beklagte, die niederländische, die belgische und die polnische Regierung sowie die Europäische Kommission haben im vorliegenden Verfahren schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Beklagte, die polnische Regierung und die Kommission haben in der Sitzung vom 4. Juni 2025 auch mündliche Ausführungen gemacht.
IV. Würdigung
16. In den folgenden Abschnitten werde ich zunächst die Zulässigkeit der Vorlagefragen prüfen (A) und sodann die Fragen beantworten (B). Auf Ersuchen des Gerichtshofs werde ich mich jedoch hauptsächlich auf zwei Aspekte konzentrieren: i) die Zulässigkeit der zweiten und der dritten Frage sowie ii) die Antwort auf die zweite Frage.
A. Zulässigkeit
17. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung zum Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen(13).
18. Folglich gilt für Fragen, die das Unionsrecht betreffen, eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit: Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts daher nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind(14). Der Gerichtshof hat vor allem darauf hingewiesen, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das im Vorabentscheidungsverfahren ergangene Urteil berücksichtigt werden kann(15).
19. Im Licht dieser Rechtsprechung werde ich nun die Zulässigkeit der drei in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen prüfen.
20. Nach Ansicht der Klägerin ist die erste Frage unzulässig, da eine Antwort darauf für die Prüfung ihres Antrags auf Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht relevant sei. Sie betont, dass sich ihr Antrag nicht nur auf die Umstände der Ernennung des in Rede stehenden Richters stütze, sondern auch auf andere Gesichtspunkte wie etwa sein Verhalten nach der Ernennung.
21. Dieses Vorbringen überzeugt mich nicht. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Umstände einer Richterernennung schon für sich genommen darauf hindeuten können, dass ein Richter die in diesen Bestimmungen verankerten Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht erfüllt.
22. Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen, könnte das vorlegende Gericht, sofern die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, dem Antrag der Klägerin stattgeben, ohne prüfen zu müssen, ob die übrigen von ihr vorgetragenen Gesichtspunkte von einigem Gewicht sind. Folglich erscheint die erste Vorlagefrage für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits erheblich.
23. In der mündlichen Verhandlung haben die Parteien auch die Zulässigkeit der zweiten und der dritten Vorlagefrage erörtert. Im Kern ging es darum, ob es dem vorlegenden Gericht möglich wäre, die Antworten des Gerichtshofs zu berücksichtigen. Diesbezügliche Zweifel könnten sich im vorliegenden Fall nämlich aus der Besetzung des vorlegenden Gerichts mit einem Einzelrichter als Berichterstatter, der zugleich Vorsitzender eines Spruchkörpers mit fünf Richtern ist, in dessen Zuständigkeit die Prüfung des von der Klägerin gestellten Antrags fällt, ergeben. Darüber hinaus enthält das Gesetz über das Oberste Gericht keine spezifischen Regeln zur Enthaltung und Befangenheit von Richtern, die nach einer Auslosung den Spruchkörper bilden, der mit dem Antrag auf Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit befasst ist. Im Mittelpunkt der Diskussion stand im Wesentlichen die Frage, ob das vorlegende Gericht in der Lage wäre, etwaige vom Gerichtshof bei der Beantwortung der Vorlagefragen festgestellte Mängel zu beheben.
24. Insoweit haben sich alle Beteiligten, die sich in der mündlichen Verhandlung geäußert haben, für die Zulässigkeit der zweiten und der dritten Frage ausgesprochen. Hierbei wurde insbesondere betont, dass die Vorschriften und Grundsätze des nationalen Rechts, in denen die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren vorgeschrieben sei, in jeder Phase des nationalen Verfahrens gälten, einschließlich der im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden Vor- und Zwischenverfahren. In Ermangelung einschlägiger Bestimmungen, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichten, eine etwaige Verletzung dieses Rechts zu heilen, könne und müsse dieses Gericht die allgemeinen Grundsätze und Vorschriften des nationalen Rechts heranziehen. Diese Grundsätze und Vorschriften führten – erst recht bei einer Auslegung im Licht von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta sowie von Art. 6 Abs. 1 EMRK – dazu, dass ein Richter, dessen Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit in den Augen der Öffentlichkeit angezweifelt werden könnte, aus dem Spruchkörper auszuschließen sei.
25. Ich teile die Ansicht, dass die zweite und die dritte Frage zulässig sind.
26. An dieser Stelle ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Bezug zwischen dem fraglichen Rechtsstreit und den Bestimmungen des Unionsrechts, um deren Auslegung ersucht wird, bestehen muss, so dass diese Auslegung einem objektiven Erfordernis für die Entscheidung entspricht, die das nationale Gericht zu treffen hat(16).
27. Auch wenn die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage keine materiell-rechtliche Bestimmung des Unionsrechts betrifft, die im Verfahren zwischen der Klägerin und dem Beklagten anwendbar sein könnte, besteht ein eindeutiger Bezug zwischen den Bestimmungen des Unionsrechts, auf die sich die Vorlagefragen beziehen, und dem Rechtsstreit im Ausgangsverfahren(17). Es ist unstreitig, dass vor dem vorlegenden Gericht ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sich in limine litis eine echte Frage verfahrensrechtlicher Art ergeben hat, die die ordnungsgemäße Zusammensetzung dieses Gerichts für die Entscheidung über einen bestimmten, von einer der Parteien gestellten Antrag betrifft.
28. Der Gerichtshof bejaht in ständiger Rechtsprechung, dass Vorlagefragen unter diesen Umständen zu beantworten sind, soweit die vom vorlegenden Gericht ersuchte Auslegung zur Lösung der verfahrensrechtlichen Probleme, die sich diesem Gericht stellen, beitragen kann, um diesem die Entscheidung des Ausgangsverfahrens in der Sache zu ermöglichen(18).
29. Dieser Ansatz ist im vorliegenden Fall erst recht angemessen, da der Antrag der Klägerin, den das vorlegende Gericht zu prüfen hat, die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Richters betrifft, der über die Kassationsbeschwerde entscheiden wird. In der Praxis würde eine Ablehnung der Beantwortung der zweiten und der dritten Vorlagefrage bedeuten, dass sich das vorlegende Gericht mit einer Frage der richterlichen Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines bestimmten Spruchkörpers befassen müsste, obwohl es möglicherweise von diesem Problem selbst betroffen ist. Ein solcher Ansatz des Gerichtshofs wäre paradox.
30. Der vorliegende Fall unterscheidet sich somit von den Fällen, in denen die nationalen Gerichte ein Vorabentscheidungsersuchen in Rechtssachen gestellt haben, für deren Entscheidung sie offensichtlich unzuständig waren(19), die bei ihnen nicht mehr anhängig oder die gegenstandslos geworden waren(20). Er ist auch von den Fällen zu unterscheiden, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Vorlagefragen Fragen betrafen, die bereits rechtskräftig entschieden worden waren oder die sich auf einen Verfahrensabschnitt bezogen, der rechtskräftig abgeschlossen war(21). Ebenso unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Fällen, in denen die Vorlagefragen Bestimmungen des Unionsrechts betrafen, die im Ausgangsverfahren nicht anwendbar waren, die aber in ähnlichen, zu diesem Zeitpunkt anhängigen gerichtlichen Verfahren(22) oder in hypothetischen, mit dem Ausgangsverfahren zusammenhängenden künftigen gerichtlichen Verfahren relevant waren(23).
31. Allgemeiner ausgedrückt handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall, in dem ein nationales Gericht die Gelegenheit ergreift, dem Gerichtshof Fragen zu allgemeinen oder strukturellen Aspekten des nationalen Gerichtssystems zu stellen, obwohl sich eigentlich keine echte Frage des Unionsrechts stellt. Die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen sind für den vorliegenden Fall in jeder Hinsicht relevant und könnten den Ausgang des Rechtsstreits bestimmen, was sich wiederum unmittelbar auf das in Irland auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1215/2012 eingeleitete Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren auswirkt. Letzteres ist ein ebenfalls nicht zu vernachlässigender Gesichtspunkt(24).
32. Die vorstehende Feststellung der Erheblichkeit wird durch das in der mündlichen Verhandlung erörterte Vorbringen nicht in Frage gestellt.
33. Erstens ist es unerheblich, dass das vorlegende Gericht in diesem Fall in der Besetzung mit einem Einzelrichter als Berichterstatter tagt, der zugleich Vorsitzender des Spruchkörpers mit fünf Richtern ist, dem die Prüfung des Antrags des Klägers obliegt. Im Urteil Prokuratura Rejonowa hat sich der Gerichtshof mit einer sehr ähnlichen Situation befasst und befunden, dass dieser Umstand der Zulässigkeit der Vorlagefrage nicht entgegensteht(25).
34. Die Zulässigkeit des Ersuchens hängt in solchen Fällen natürlich davon ab, ob der Spruchkörper ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV als „Gericht eines Mitgliedstaats“ einreicht. Ein oder mehrere Richter, die einzeln oder gemeinsam handeln, erfüllen diese Voraussetzung nicht. Sie müssen förmlich mit der Entscheidung eines konkreten, derzeit anhängigen Rechtsstreits in ihrem Zuständigkeitsbereich befasst sein. Daher kommt es für die Frage, ob ein Einzelrichter als „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV angesehen werden kann, auf die Umstände des Einzelfalls und die einschlägigen nationalen Vorschriften an.
35. Dies wurde kürzlich im Urteil G. u. a. bestätigt: Der bloße Umstand, dass ein Einzelrichter als Berichterstatter in einer Rechtssache handelt, bedeutete nicht, dass er allein befugt war, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorzulegen. Wie der Gerichtshof festgestellt hat, konnte dieser Richter „allein die etwaigen Antworten des Gerichtshofs auf seine Vorlagefragen [nicht] berücksichtigen“(26).
36. Die Situation im vorliegenden Fall unterscheidet sich jedoch von derjenigen im Urteil G. u. a. Vorliegend ersucht der Vorsitzende des für die Rechtssache zuständigen Spruchkörpers in einem vorbereitenden Verfahrensschritt den Gerichtshof um eine Entscheidung über eine in limine litis aufgeworfene Frage, die möglicherweise die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Spruchkörpers und damit die Rechtmäßigkeit seines künftigen Handelns berührt. Nach meinem Verständnis befindet sich das vorlegende Gericht nämlich derzeit in der Phase des Verfahrens, in dem allein die Zulässigkeit des Antrags der Klägerin auf Inanspruchnahme der Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit beurteilt wird.
37. Generalanwalt Bobek hat in seinen Schlussanträgen Prokuratura Rejonowa betont, dass die Vorsitzenden der gerichtlichen Einrichtungen und, soweit es sich um ein bestimmtes Verfahren handele, die Vorsitzenden von Kammern oder Spruchkörpern im Allgemeinen nicht nur mit zusätzlichen Befugnissen ausgestattet, sondern auch mit zusätzlichen Verantwortlichkeiten betraut seien. Sie hätten unter anderem sowohl das Verfahren als auch die internen Beratungen des Spruchkörpers, dem sie vorsäßen, zu leiten. Dementsprechend hielt er es für angemessen, dass sich ein vorlegender Richter als Vorsitzender eines Spruchkörpers verpflichtet sehe, vorab auf dessen ordnungsgemäße Zusammensetzung zu achten(27).
38. In der mündlichen Verhandlung hierzu befragt, hat die polnische Regierung die Anwendbarkeit dieser Erwägungen auf nationale Verfahren wie das vorliegende bejaht. Sie bestätigte außerdem, dass der Vorsitzende des Spruchkörpers nach nationalem Recht verschiedene Maßnahmen ergreifen könne, um eine unrechtmäßige Zusammensetzung des Spruchkörpers, dessen Vorsitz er zu führen habe, zu vermeiden. Er könne beispielsweise den Präsidenten des Obersten Gerichts um die Durchführung einer neuen Auslosung ersuchen, um jene Richter zu ersetzen, die dem Spruchkörper nicht angehören könnten.
39. Dies bringt mich zu meinem nächsten Punkt.
40. Die vorstehende Feststellung der Erheblichkeit wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es keine Bestimmung des nationalen Rechts (oder keine nationale Gerichtspraxis) gibt, die es dem vorlegenden Gericht ausdrücklich erlaubt, Maßnahmen zu ergreifen, um einer möglichen Unvereinbarkeit zwischen den einschlägigen nationalen Verfahrensvorschriften und dem Unionsrecht, die durch die Entscheidung des Gerichtshofs festgestellt werden könnte, abzuhelfen.
41. Der Gerichtshof hat die Zulässigkeit der zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen nach Art. 267 AEUV stets unabhängig von den nach nationalem Recht gangbaren Wegen, einer möglichen Unvereinbarkeit zwischen nationalem Recht und Unionsrecht abzuhelfen, beurteilt(28). Es ist allgemein anerkannt, dass „jede Bestimmung einer nationalen Rechtsordnung oder jede Gesetzgebungs‑, Verwaltungs- oder Gerichtspraxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der unmittelbar geltenden Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar [ist]“(29).
42. Die dritte Vorlagefrage betrifft genau diesen Punkt. Kurz gesagt möchte das vorlegende Gericht wissen, wie es eine mögliche Unvereinbarkeit zwischen den Bestimmungen von Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht und Art. 19 Abs. 1 EUV beheben kann. Das Vorbringen, das vorlegende Gericht sei beim gegenwärtigen Stand des nationalen Rechts nicht in der Lage, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, betrifft daher die Wirkungen, die sich aus den in der dritten Vorlagefrage genannten Bestimmungen insbesondere im Hinblick auf den Vorrang des Unionsrechts ergeben können. Solche Argumente, die offensichtlich die inhaltliche Prüfung der vorgelegten Frage betreffen, können daher nicht zu einer Unzulässigkeit dieser Frage führen(30).
43. In diesem Zusammenhang möchte ich hinzufügen, dass die polnische Regierung in der mündlichen Verhandlung außerdem betont hat, dass eine Partei rechtlich nicht daran gehindert sei, einen oder mehrere Richter dieses Spruchkörpers wegen Befangenheit abzulehnen, wodurch das zur Prüfung dieses Antrags maßgebliche Verfahren ausgelöst würde. Zudem gehe ich davon aus, dass die nationalen Vorschriften über eine Enthaltung auch in dieser Verfahrensphase uneingeschränkt anwendbar sind. Dies sollte jeden Richter, der es angesichts des Urteils des Gerichtshofs in der vorliegenden Rechtssache für möglich hält, dass seine Unparteilichkeit in Frage gestellt wird, dazu veranlassen, von sich aus auf eine Mitwirkung im Spruchkörper zu verzichten.
44. Im Ergebnis kann ich den Akten nichts entnehmen, was die oben in Nr. 18 angeführte Vermutung der Erheblichkeit widerlegen könnte. Daher bin ich der Ansicht, dass auch die zweite und die dritte Vorlagefrage zulässig sind.
B. Beantwortung der Vorlagefragen
1. Erste Vorlagefrage
45. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Umstände der Ernennung eines Richters schon für sich genommen den Schluss zulassen können, dass die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht erfüllt sind, was zu einer Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht führt.
46. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich auf nationaler Ebene hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags auf Prüfung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zwei Linien der Rechtsprechung im Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht) herausgebildet haben. Nach einer der Auslegungen der in Rede stehenden nationalen Bestimmungen (d. h. Art. 29 des Gesetzes über das Oberste Gericht) müssen in einem Antrag auf eine solche Überprüfung nicht nur die rechtswidrigen Umstände im Zusammenhang mit der Ernennung eines Richters, sondern auch dessen Verhalten nach der Ernennung sowie die Auswirkungen der Nichteinhaltung des Erfordernisses der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auf den Ausgang der konkreten Rechtssache angegeben (und bewiesen) werden. Nach einer anderen Auslegung der nationalen Bestimmung können schon allein die Umstände der Ernennung eines Richters ausreichen, um Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen zu lassen, so dass der Antragsteller nicht verpflichtet ist, zu diesem Zweck weitere Gesichtspunkte geltend zu machen.
47. Die vom vorlegenden Gericht aufgeworfene Frage lässt sich meines Erachtens anhand der Rechtsprechung des Gerichtshofs beantworten.
48. In der Rechtssache Simpson hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Vorschriftswidrigkeit bei der Ernennung von Richtern schon für sich genommen eine Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht darstellen kann. Dies ist dann der Fall, wenn „die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Ernennungsverfahrens beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind“(31).
49. In der Rechtssache Ástráðsson gelangte die Große Kammer des EGMR zu einem sehr ähnlichen Schluss. Sie wandte eine dreistufige Prüfung an, um festzustellen, ob eine rechtswidrige richterliche Ernennung schon für sich genommen eine Verletzung des in Art. 6 Abs. 1 EMRK verankerten Rechts auf ein „auf Gesetz beruhendes Gericht“ darstellt. Im Wesentlichen prüfte der EGMR, ob i) ein offensichtlicher Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften über die Ernennung von Richtern vorlag, ii) der Verstoß eine Vorschrift von grundlegender Bedeutung für die Ernennung von Richtern betraf und iii) der Verstoß von den innerstaatlichen Gerichten wirksam überprüft und Abhilfe geschaffen worden war. Der EGMR hat insbesondere die Notwendigkeit betont, den Rechtsverstoß „im Licht von Ziel und Zweck des Erfordernisses eines ‚auf Gesetz beruhenden Gerichts‘ zu beurteilen, nämlich die Fähigkeit der Justiz sicherzustellen, ihre Aufgaben frei von ungebührlichen Einflussnahmen zu erfüllen und dadurch die Rechtsstaatlichkeit und die Gewaltenteilung zu wahren“. Dementsprechend hat der EGMR festgestellt, dass „Verstöße rein technischer Art, die keinen Einfluss auf die Legitimität des Ernennungsprozesses haben, als unterhalb der relevanten Schwelle liegend zu betrachten sind“(32).
50. Die vorgenannten Grundsätze wurden in der späteren Rechtsprechung des Gerichtshofs durchgängig bestätigt(33) und kamen insbesondere in der Entscheidung in der Rechtssache Krajowa Rada Sądownictwa zur Anwendung. In dieser Rechtssache hat der Gerichtshof ein vom Sąd Najwyższy (Izba Kontroli Nadzwyczajnej i Spraw Publicznych) (Oberstes Gericht [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten], Polen) eingereichtes Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erklärt und entschieden, dass der in Rede stehende Spruchkörper aufgrund der Modalitäten, die der Ernennung der Richter zugrunde gelegen haben, nicht die Eigenschaft eines unabhängigen und unparteiischen, zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts hatte und daher kein „Gericht“ im Sinne von Art. 267 AEUV darstellte(34).
51. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung die Bedeutung des Verfahrens zur Ernennung von Richtern stets hervorgehoben hat. Er hat ausgeführt, dass das Verfahren zur Ernennung von Richtern in Anbetracht seiner grundlegenden Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Legitimität der Justiz in einem demokratischen Rechtsstaat zwangsläufig eng mit dem Begriff des „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ verbunden ist(35).
52. Nach alledem können bestimmte Mängel im Ernennungsverfahren von Richtern meines Erachtens schon für sich genommen darauf hindeuten, dass die betreffenden Richter die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht erfüllen. In solchen Fällen kann von der Partei, die diesbezüglich eine Frage aufwirft, nicht verlangt werden, dass sie weitere Gesichtspunkte zur Untermauerung dieses Mangels anführt. Insoweit weise ich darauf hin, dass alle Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen eingereicht haben, diese Schlussfolgerung weitgehend teilen.
53. In der mündlichen Verhandlung ist die Kommission jedoch etwas von dem in ihren schriftlichen Erklärungen vertretenen Standpunkt abgerückt. In diesem Zusammenhang hat sie unter Verweis auf die in Fn. 37 der vorliegenden Schlussanträge angeführten Urteile in den Rechtssachen Openbaar Ministerie herausgestellt, dass es wichtig sei, die möglichen Auswirkungen einer rechtswidrigen Ernennung auf einen konkreten Rechtsstreit zu prüfen. Es sei daran erinnert, dass diese Fälle die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (EHB) gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI betrafen(36). In seinen Urteilen hat der Gerichtshof im Wesentlichen festgestellt, dass eine vollstreckende Justizbehörde, wenn ihr Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats, einschließlich des Verfahrens zur Ernennung von Richtern, vorliegen, die Vollstreckung nur ablehnen kann, wenn sie feststellt, dass es unter den gegebenen Umständen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass solche Mängel zu einer echten Gefahr der Verletzung des Rechts der betroffenen Person auf ein faires Verfahren – vor einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz geschaffenen Gerichts – führen können(37).
54. Die Grundlage, auf der die Kommission hier eine Parallele zum vorliegenden Fall zieht, ist für mich schwer nachvollziehbar.
55. Die zweistufige Prüfung wurde ursprünglich für Situationen entwickelt, in denen Personen einem Verstoß gegen das absolute Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein könnten(38), und dann auf Situationen ausgedehnt, in denen eine echte Gefahr der Verletzung des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren bestehen könnte(39). Diese Kriterien wurden innerhalb eines genau festgelegten, auf Unionsebene harmonisierten Rechtsbereichs entwickelt und angewandt. Mit dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof im Wege der Rechtsfortbildung einen ungeschriebenen Grund für die ausnahmsweise Ablehnung der Vollstreckung eines EHB eingeführt(40).
56. Wie der Gerichtshof jedoch in seinen Urteilen in den Rechtssachen Openbaar Ministerie klargestellt hat, darf eine vollstreckende Justizbehörde, der Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz des Ausstellungsmitgliedstaats vorliegen, nicht allen Richtern oder Gerichten dieses Mitgliedstaats, die ihrem Wesen nach in völliger Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive handeln, die Eigenschaft einer „ausstellenden Justizbehörde“ im Sinne des Rahmenbeschlusses 2002/584 absprechen. Die Existenz derartiger Mängel wirkt sich nämlich nicht zwangsläufig auf jede Entscheidung aus, die die Gerichte dieses Mitgliedstaats im jeweiligen Einzelfall erlassen können. Eine gegenteilige Auslegung, so der Gerichtshof, liefe darauf hinaus, dass die Beschränkungen, denen die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung unterworfen werden können, über „außergewöhnliche Umstände“ hinaus ausgedehnt würden, mit der Folge, dass diese Grundsätze in Bezug auf einen ganzen Mitgliedstaat generell keine Anwendung fänden. Dies würde unter anderem die Verwirklichung des Ziels des Rahmenbeschlusses 2002/584 untergraben und die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung, die diesem Rahmenbeschluss zugrunde liegen, in Frage stellen(41).
57. Daran wird deutlich, dass ein systemischer Mangel des Justizsystems eines bestimmten Mitgliedstaats in Situationen wie den in den Rechtssachen Openbaar Ministerie zugrunde liegenden Auswirkungen darauf haben kann, wie der betreffende Rechtsstreit im Ausgangsverfahren entschieden wird, aber nicht muss. Im vorliegenden Fall hingegen sind diese Auswirkungen mit dem Sachverhalt im Ausgangsverfahren möglicherweise unabdingbar verbunden. Wie im folgenden Abschnitt dieser Schlussanträge erläutert wird, müssen einige Richter des Spruchkörpers möglicherweise über eine Rechtsfrage entscheiden, an der sie potenziell ein Eigeninteresse haben, da ihre Entscheidung ihre eigene Rechtsstellung beeinflussen könnte. Selbst wenn man also die den Urteilen in den Rechtssachen Openbaar Ministerie zugrunde liegende Logik anwendete, wäre die Gefahr möglicher nachteiliger Auswirkungen der angeblich fehlenden Unparteilichkeit der fraglichen Richter auf Streitigkeiten wie die des Ausgangsverfahrens offenkundig.
58. Nach alledem ist meines Erachtens auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass die Umstände der Ernennung eines Richters schon für sich genommen den Schluss zulassen, dass die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht erfüllt sind, wenn diese Umstände eine Vorschriftswidrigkeit darstellen, deren Art und Schwere dergestalt ist, dass beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden.
2. Zweite Vorlagefrage
59. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 1 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dem entgegensteht, dass die Prüfung, ob ein nationaler Richter die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit erfüllt, von einem Spruchkörper unter Mitwirkung von Richtern vorgenommen wird, die sich aufgrund der Umstände ihrer Ernennung möglicherweise in einer vergleichbaren Situation befinden wie der Richter, gegen den sich der Überprüfungsantrag richtet.
60. Meiner Ansicht nach ist diese Frage zu bejahen.
61. Es bedarf vorab wohl kaum der Erwähnung, dass gemäß Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta jeder Spruchkörper, der Zuständigkeiten in vom Unionsrecht erfassten Bereichen hat, in jeder Phase des Verfahrens jedes einzelnen Rechtsstreits das Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit erfüllen muss.
62. Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Art. 19 EUV den Wert der in Art. 2 EUV proklamierten Rechtsstaatlichkeit konkretisiert(42). Das Recht auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle durch ein unabhängiges Gericht – das nun in Art. 47 der Charta verankert ist – wurde vom Gerichtshof als „dem Wesen eines Rechtsstaats inhärent“ bezeichnet(43). Die Garantien für den Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht wiederum bilden den Grundpfeiler des Rechts auf ein faires Verfahren(44).
63. Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff der „richterlichen Unabhängigkeit“ im Unionsrecht zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten(45).
64. Der zweite, im vorliegenden Verfahren relevante Aspekt, der das Innenverhältnis betrifft, steht mit dem Begriff der „Unparteilichkeit“ in Zusammenhang. Er bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht(46).
65. Wie Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache De Coster betonte, erfordert Unparteilichkeit ein „psychologisches Verhalten der anfänglichen Gleichgültigkeit“ der Richter gegenüber den Rechtsstreitigkeiten, um zu allen Parteien den gleichen Abstand zu haben (und einen dementsprechenden Anschein zu erwecken)(47). Ganz allgemein würde ich sagen, dass Unparteilichkeit von Richtern verlangt, dass sie Rechtsstreitigkeiten ohne Eigeninteresse, Voreingenommenheit oder Vorurteile entscheiden und alle Parteien gleich und fair behandeln. Diese Grundsätze spiegeln sich in dem in der Einleitung dieser Schlussanträge erwähnten lateinischen Sprichwort nemo iudex in causa sua wider, das in einer Reihe von Schlussanträgen von Generalanwälten(48) und vom EGMR(49) zitiert wurde.
66. Es liegt auf der Hand, dass die Mitglieder eines Spruchkörpers, der Fragen der richterlichen Unabhängigkeit eines bestimmten Richters prüft, nicht von denselben Fragen selbst betroffen sein dürfen. Dies bedeutet, dass in Fällen, in denen die Unabhängigkeit eines Richters auf der Grundlage eines angeblich rechtswidrigen Ernennungsverfahrens in Frage gestellt wird, die mit der Sache befassten Richter nicht nach demselben (oder einem gleichartigen) Verfahren ernannt worden sein dürfen.
67. Andernfalls stehen sie den zu klärenden Rechtsfragen möglicherweise nicht unvoreingenommen gegenüber oder erwecken zumindest nicht den Anschein der Unvoreingenommenheit, da sie über eine sie unmittelbar betreffende Angelegenheit entscheiden würden. Wenn sie sich mit den von einer Partei aufgeworfenen Fragen befassten, könnte nämlich ihr eigener Status als unabhängige Richter in Frage gestellt werden. Folglich dürften die meisten Rechtsuchenden der Ansicht sein, dass diese Richter ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens haben und deshalb nicht völlig unparteiisch sein können.
68. Daher ist auf die zweite Frage meines Erachtens zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass in einem Fall, in dem die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Richters aufgrund eines angeblich rechtswidrigen Ernennungsverfahrens von einem Spruchkörper überprüft wird, die mit der Überprüfung betrauten Richter nicht nach demselben oder einem gleichartigen Verfahren ernannt worden sein dürfen.
3. Dritte Vorlagefrage
69. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 19 Abs. 1 EUV im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht, das die Unabhängigkeit bestimmter Richter überprüft, den mit der Überprüfung betrauten Spruchkörper nicht mit Richtern besetzen darf, die möglicherweise nicht unparteiisch sind oder nicht den Anschein der Unparteilichkeit erwecken, und wenn ja, welche Maßnahmen zu diesem Zweck zu ergreifen sind.
70. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hat Art. 19 Abs. 1 EUV, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, eine unmittelbare Wirkung(50).
71. Wenn eine nationale Regelung oder Praxis gegen die Anforderungen von Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta verstößt, ist das vorlegende Gericht daher verpflichtet, alles Erforderliche zu tun, um diese Unvereinbarkeit zu beheben, um für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen und so das Recht der betroffenen Parteien auf ein faires Verfahren zu gewährleisten(51).
72. Welche konkrete Maßnahme das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall tatsächlich ergreifen könnte (oder sollte), hängt in erster Linie vom nationalen Recht ab. Es ist nämlich nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie mangels einer Harmonisierung der nationalen Verfahren Sache des innerstaatlichen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Dies ist der Fall, sofern diese nationalen Vorschriften nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz)(52).
73. Sollte das vorlegende Gericht also zu dem Schluss kommen, dass die Anwendung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften – in ihrer derzeitigen Fassung oder auch nur in ihrer derzeitigen Auslegung – zu einer Verletzung des Rechts eines Einzelnen auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren führen würde, könnte dieses Gericht die nationalen Bestimmungen unionsrechtskonform auslegen(53) oder gegebenenfalls die betreffenden nationalen Bestimmungen unangewendet lassen(54), um die Richter auszuschließen, denen es in der betreffenden Rechtssache an der erforderlichen Unparteilichkeit fehlen könnte oder zu fehlen scheint.
74. Dies könnte beispielsweise bedeuten, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Antrag von einem kleineren Spruchkörper entschieden wird oder dass bei einer erneuten Auslosung andere Richter bestimmt werden, um den Spruchkörper mit fünf Richtern zu vervollständigen. Selbstverständlich könnten auch andere Maßnahmen in Betracht gezogen werden. Grundsätzlich schreibt das Unionsrecht keine spezifische Maßnahme vor, solange die im nationalen Recht vorgesehene Maßnahme die Wirksamkeit der sich aus Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta ergebenden Grundsätze gewährleistet.
75. Wie oben in den Nrn. 24, 38 und 43 der vorliegenden Schlussanträge erläutert, gibt es allgemeine Grundsätze und Vorschriften des nationalen Rechts, die eine etwaige Lücke schließen können, die in Ermangelung spezifischer Vorschriften im Gesetz über das Oberste Gericht zur Behandlung von Sachverhalten wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden geschaffen wurde.
76. Angesichts der vorstehenden Erwägungen bin ich der Ansicht, dass die dritte Vorlagefrage wie folgt beantwortet werden sollte: Art. 19 Abs. 1 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta ist dahin auszulegen, dass Richter, denen es bei der Überprüfung einer die richterliche Unabhängigkeit betreffenden Rechtssache an der erforderlichen Unparteilichkeit fehlen könnte oder zu fehlen scheint, von dem mit der Rechtssache befassten Spruchkörper ausgeschlossen werden müssen. Es ist Sache des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, die gewährleisten sollen, dass ein solcher Fall von einem Spruchkörper entschieden wird, der den Anforderungen des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren genügt.
V. Ergebnis
77. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 19 Abs. 1 EUV ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
dahin auszulegen, dass
1. allein schon die Umstände der Ernennung eines Richters den Schluss zulassen, dass die Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Richters nicht erfüllt sind, wenn diese Umstände eine Vorschriftswidrigkeit darstellen, deren Art und Schwere dergestalt ist, dass beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des betreffenden Richters geweckt werden;
2. in einem Fall, in dem die Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit eines Richters aufgrund eines angeblich rechtswidrigen Ernennungsverfahrens von einem Spruchkörper überprüft wird, die mit der Überprüfung betrauten Richter nicht nach demselben oder einem gleichartigen Verfahren ernannt worden sein dürfen; und
3. Richter, denen es bei der Überprüfung einer die richterliche Unabhängigkeit betreffenden Rechtssache an der erforderlichen Unparteilichkeit fehlen könnte oder zu fehlen scheint, von dem mit der Rechtssache befassten Spruchkörper ausgeschlossen werden müssen. Es ist Sache des innerstaatlichen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten zu regeln, die gewährleisten sollen, dass ein solcher Fall von einem Spruchkörper entschieden wird, der den Anforderungen des Grundrechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren genügt.
1 Originalsprache: Englisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Vgl. u. a. Yale, D. E. C., „Iudex in Propria Causa: an Historical Excursus“, The Cambridge Law Journal, Bd. 33 (Nr. 1, 1974), S. 80 bis 96, und Neudorf, L., „Jucial independence: The judge as a third party to the dispute“, Oxford University Comparative Law Forum 2, 2015.
3 Codex Justinianus 3.5.1: „neminem sibi esse iudicem vel ius sibi dicere debere“ (niemand darf sein eigener Richter sein oder sich selbst Recht sprechen).
4 Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C‑369/23, EU:C:2024:612, Nr. 1).
5 Der Begriff „zuvor“ findet sich nur in Art. 47 der Charta.
6 Beispielweise in Art. 30 Abs. 2 der Verfassung der Republik Zypern.
7 So etwa in Grundsatz Nr. 2 der vom Siebten Kongress der Vereinten Nationen für Verbrechensverhütung und die Behandlung Straffälliger, der vom 26. August bis 6. September 1985 in Mailand stattfand, angenommenen Grundprinzipien der Vereinten Nationen über die Unabhängigkeit der Richterschaft.
8 Vgl. u. a. Urteile vom 24. Juni 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit des Obersten Gerichts) (C‑619/18, EU:C:2019:531), vom 5. November 2019, Kommission/Polen (Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte) (C‑192/18, EU:C:2019:924), und vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982).
9 Vgl. u. a. Urteile des EGMR vom 22. Juli 2021, Reczkowicz/Polen (CE:ECHR:2021:0722JUD004344719), vom 8. November 2021, Dolińska-Ficek und Ozimek/Polen (CE:ECHR:2021:1108JUD004986819), und vom 15. März 2022, Grzęda/Polen (CE:ECHR:2022:0315JUD004357218).
10 Dz. U. 2018, Position 5.
11 Dz. U. 2022, Position 1259.
12 ABl. 2012, L 351, S. 1.
13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku und Adoreikė (C‑146/23 und C‑374/23, EU:C:2025:109, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Ebd.
15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Januar 2024, G. u. a. (Ernennung von Richtern der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Polen) (C‑181/21 und C‑269/21, EU:C:2024:1, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Urteil G. u. a.).
16 Vgl. insoweit Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny (C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Urteil Miasto Łowicz).
17 Vgl. hierzu Urteil Miasto Łowicz (Rn. 49 bis 52).
18 Vgl. z. B. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 99 und 100), vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 93 und 94), und vom 16. November 2021, Prokuratura Rejonowa w Mińsku Mazowieckim u. a. (C‑748/19 bis C‑754/19, EU:C:2021:931, Rn. 48 und 49) (im Folgenden: Urteil Prokuratura Rejonowa).
19 Vgl. z. B. Beschlüsse vom 6. September 2018, Di Girolamo (C‑472/17, EU:C:2018:684), und vom 17. Dezember 2019, Di Girolamo (C‑618/18, EU:C:2019:1090).
20 Vgl. u. a. Urteil vom 12. März 1998, Djabali (C‑314/96, EU:C:1998:104, Rn. 21 und 22).
21 Vgl. insbesondere Urteil G. u. a. (Rn. 74 bis 80).
22 Vgl. z. B. Beschlüsse vom 5. Juni 2014, Antonio Gramsci Shipping u. a. (C‑350/13, EU:C:2014:1516, Rn. 11 und 12), und vom 10. Februar 2015, Liivimaa Lihaveis (C‑175/13, EU:C:2015:80, Rn. 20).
23 Vgl. z. B. Beschluss vom 16. Mai 1994, Monin Automobiles (C‑428/93, EU:C:1994:192, Rn. 12 bis 15), und Urteil Prokuratura Rejonowa (Rn. 93 und 94).
24 Vgl. in diesem Sinne Urteil Miasto Łowicz (Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Vgl. Urteil Prokuratura Rejonowa (Rn. 40 bis 50). Vgl. auch im Einzelnen Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in denselben Rechtssachen (EU:C:2021:403, Nrn. 48 bis 66 und 73 bis 129) (im Folgenden: Schlussanträge Prokuratura Rejonowa).
26 Urteil G. u. a. (Rn. 69 bis 72).
27 Schlussanträge Prokuratura Rejonowa (Nrn. 63 bis 66).
28 Vgl. Schlussanträge Prokuratura Rejonowa (Nr. 90).
29 Vgl. z. B. Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal (106/77, EU:C:1978:49, Rn. 22 und 23), und vom 8. September 2010, Winner Wetten (C‑409/06, EU:C:2010:503, Rn. 56 und 57).
30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Urteil vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission (C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 75).
32 Urteil des EGMR vom 1. Dezember 2020, Guðmundur Andri Ástráðsson/Island (CE:ECHR:2020:1201JUD002637418, §§ 244 bis 252).
33 Vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2021, W. Ż. (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung) (C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130), und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 122).
34 Urteil vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (C‑718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 30 bis 78).
35 Ebd., Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung.
36 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1), in der geänderten Fassung.
37 Urteile vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033), und vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100).
38 Vgl. insbesondere Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, EU:C:2016:198).
39 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, Minister for Justice and Equality (Mängel des Justizsystems) (C‑216/18 PPU, EU:C:2018:586).
40 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Staatsanwaltschaft Aachen (C‑819/21, C‑2023:386, EU:C:30, Nrn. 34 bis 40).
41 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde) (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 41 bis 43), und vom 22. Februar 2022, Openbaar Ministerie (Im Ausstellungsmitgliedstaat durch Gesetz errichtetes Gericht) (C‑562/21 PPU und C‑563/21 PPU, EU:C:2022:100, Rn. 63 und 82 bis 102).
42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C‑64/16, EU:C:2018:117, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
44 Vgl. z. B. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 71).
45 Vgl. jüngst Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria (C‑369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Ebd. (Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 C‑17/00, EU:C:2001:366 (Nr. 93), unter Bezugnahme auf Schriften des Juristen P. Calamandrei.
48 Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Banco de Santander (C‑274/14, EU:C:2019:802, Nr. 31), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Adler Real Estate u. a. (C‑546/18, EU:C:2021:219, Nr. 64), Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf) (C‑824/18, EU:C:2020:1053, Nr. 134), und Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C‑369/23, EU:C:2024:612, Nr. 28).
49 Vgl. insbesondere Urteil des EGMR vom 23. November 2023, Wałęsa/Polen (CE:ECHR:2023:1123JUD005084921, § 180).
50 Vgl. z. B. Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C‑204/21, EU:C:2023:442, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Ebd. (Rn. 228 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Vgl. jüngst Urteil vom 3. April 2025, Kypriaki Dimokratia (C‑283/24, EU:C:2025:236, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Insoweit gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass die Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung von den nationalen Gerichten einschließlich derjenigen, die letztinstanzlich entscheiden, verlangt, gegebenenfalls eine gefestigte nationale Rechtsprechung abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen des Unionsrechts unvereinbar ist. Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, CT (C‑370/24, EU:C:2025:300, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Vgl. mit weiteren Nachweisen Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C‑573/17, EU:C:2019:530, Rn. 58).