Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 30. Januar 2025(1)

Verbundene Rechtssachen C636/23 [Al Hoceima] und C637/23 [Boghni](i)

W

gegen

Belgische Staat (C636/23)

(Vorabentscheidungsersuchen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen [Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien])

und

X

gegen

État belge, vertreten durch die Secrétaire d’État à l’Asile et la Migration (C637/23)

(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du contentieux des étrangers [Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung – Einwanderungspolitik – Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger – Richtlinie 2008/115/EG – Rückkehrentscheidung – Art. 7 – Freiwillige Ausreise – Keine Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise – Art. 13 – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Folgen der Rechtswidrigkeit für die Rückkehrentscheidung – Art. 11 – Verhängung eines Einreiseverbots nach Ablauf eines geraumen Zeitraums seit dem Erlass der Rückkehrentscheidung “






1.        Mit den vorliegenden Rechtssachen ersucht der Raad voor Vreemdelingenbetwistingen bzw. Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger(2).

2.        Die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen beziehen sich hauptsächlich auf die „freiwillige Ausreise“, wie sie in Art. 7 der Richtlinie 2008/115 vorgesehen ist. So wird der Gerichtshof aufgefordert, die notwendigen Klarstellungen vorzunehmen, um zu definieren, welche Rechtslage für einen Drittstaatsangehörigen gilt, der Adressat einer Rückkehrentscheidung ist und dem keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde. In seinem Urteil wird er insbesondere die Gelegenheit haben, sich zu der Frage zu äußern, ob erstens die Ablehnung der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise zwingend mit einem Rechtsbehelf angefochten werden können muss; zweitens, ob ein auf einer Rückkehrentscheidung beruhendes Einreiseverbot auch dann noch verhängt werden darf, wenn seit dem Erlass des Beschlusses ein geraumer Zeitraum vergangen ist; drittens, welche Folgen die rechtswidrige Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise auf das rechtliche Schicksal der Rückkehrentscheidung hat, die dieses Versäumnis enthält.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3.        In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/115 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke

4.      ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme[,] mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;

6.      ‚Einreiseverbot‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht;

…“

4.        Art. 7 („Freiwillige Ausreise“) Abs. 1, 2 und 4 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Eine Rückkehrentscheidung sieht unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 und 4 eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vor. Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen.

Die Frist nach Unterabsatz 1 steht einer früheren Ausreise der betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht entgegen.

(2)      Die Mitgliedstaaten verlängern – soweit erforderlich – die Frist für die freiwillige Ausreise unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls – wie etwa Aufenthaltsdauer, Vorhandensein schulpflichtiger Kinder und das Bestehen anderer familiärer und sozialer Bindungen – um einen angemessenen Zeitraum.

(4)      Besteht Fluchtgefahr oder ist der Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden oder stellt die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit dar, so können die Mitgliedstaaten davon absehen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, oder sie können eine Ausreisefrist von weniger als sieben Tagen einräumen.“

5.        Art. 8 („Abschiebung“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, wenn nach Artikel 7 Absatz 4 keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder wenn die betreffende Person ihrer Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der nach Artikel 7 eingeräumten Frist für die freiwillige Ausreise nachgekommen ist.

(2)      Hat ein Mitgliedstaat eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Artikel 7 eingeräumt, so kann die Rückkehrentscheidung erst nach Ablauf dieser Frist vollstreckt werden, es sei denn, innerhalb dieser Frist entsteht eine der Gefahren im Sinne von Artikel 7 Absatz 4.“

6.        In Art. 11 („Einreiseverbot“) Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

„Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,

a)      falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder

b)      falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde.

In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.“

7.        Art. 13 („Rechtsbehelfe“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 sieht vor:

„(1)      Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.

(2)      Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.“

 Belgisches Recht

8.        In Art. 1 Nrn. 6 und 8 der Wet betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblij, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen (Gesetz über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern) vom 15. Dezember 1980(3) (im Folgenden: Ausländergesetz), der Art. 3 Nrn. 4 bzw. 6 der Richtlinie 2008/115 umsetzt, heißt es:

„6.      Ausweisungsbeschluss: die Entscheidung, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird;

8.      Einreiseverbot: … Beschluss, der mit einem Ausweisungsbeschluss einhergehen kann und mit dem die Einreise entweder in das Staatsgebiet des Königreichs oder in das Staatsgebiet aller Mitgliedstaaten, einschließlich dem des Königreichs, und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird …“

9.        Art. 7 § 1 Nrn. 1 und 3 des Gesetzes, der Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 umsetzt, bestimmt:

„Unbeschadet günstigerer Bestimmungen eines internationalen Vertrags kann der Minister[, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Einreise ins Hoheitsgebiet, der Aufenthalt, die Niederlassung, und das Ausweisen von Ausländern gehören(4),] oder sein Beauftragter oder, in den in Nrn. 1, 2, 5, 9, 11 oder 12 erwähnten Fällen, muss der Minister oder sein Beauftragter den Ausländer, dem es weder erlaubt noch gestattet ist, sich länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten oder sich dort niederzulassen, anweisen, das Staatsgebiet innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen,

1.      wenn er im Königreich verbleibt, ohne Inhaber der aufgrund von Artikel 2 erforderlichen Dokumente zu sein;

3.      wenn aufgrund seines Verhaltens davon ausgegangen wird, dass er die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit gefährden könnte.“

10.      Art. 39/56 § 1 des Gesetzes sieht vor:

„Die in Artikel 39/2 erwähnten Beschwerden können von einem Ausländer, der eine Benachteiligung oder ein Interesse nachweist, vor den Rat [für Ausländerstreitsachen(5)] gebracht werden.“

11.      Art. 74/11 des Gesetzes setzt Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 um und sieht unter anderem vor, dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt wird.

12.      Art. 74/14 des Gesetzes sieht unter anderem vor, dass der Ausweisungsbeschluss eine Frist von 30 Tagen für das Verlassen des Staatsgebiets vorsieht und dass die Frist für das Verlassen des Staatsgebiets auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen beim Minister oder seinem Beauftragten verlängert wird, wenn er nachweist, dass die freiwillige Rückkehr nicht innerhalb der gesetzten Frist erfolgen kann. Falls erforderlich, kann die Frist auf begründeten Antrag des Drittstaatsangehörigen beim Minister oder seinem Beauftragten verlängert werden, um den besonderen Umständen seiner Situation Rechnung zu tragen, wie z. B. der Aufenthaltsdauer, dem Vorhandensein schulpflichtiger Kinder, abschließenden Schritten bei der Organisation der freiwilligen Ausreise und anderen familiären und sozialen Bindungen. Solange die Frist für die freiwillige Ausreise läuft, ist der Drittstaatsangehörige vor einer Zwangsausweisung geschützt. Um die Gefahr einer Flucht während dieser Frist zu vermeiden, können dem Drittstaatsangehörigen Präventivmaßnahmen auferlegt werden. Von der Frist kann abgewichen werden, wenn Fluchtgefahr besteht, wenn der Drittstaatsangehörige der auferlegten Präventivmaßnahme nicht nachgekommen ist oder wenn der Drittstaatsangehörige eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt. In diesem Fall ist in dem Ausweisungsbeschluss eine Frist von weniger als sieben Tagen oder gar keine Frist vorgesehen.

 Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

 Rechtssache C636/23

13.      Der Kläger, W, gibt an, marokkanischer Staatsbürger zu sein. Am 3. Januar 2015 erließ der Beauftragte des Staatssecretaris voor Asiel en Migratie en Administratieve Vereenvoudiging (Staatssekretär für Asyl, Migration und Verwaltungsvereinfachung, Belgien) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren. Am 22. Mai 2019 stellte W bei den belgischen Behörden einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 7. Juni 2019 wurde W von der Correctionele Rechtbank Antwerpen (Korrektionalgericht Antwerpen, Belgien) wegen eines Drogendelikts zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, von denen neun Monate für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt. Am 9. Juli 2019 traf das Commissariaat‑generaal voor de vluchtelingen en de staatlozen (Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien) eine Entscheidung, mit der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt und die Gewährung des subsidiären Schutzes verweigert wurde.

14.      Am 18. Juli 2019 erließen die belgischen Behörden eine Rückkehrentscheidung und verhängten ein achtjähriges Einreiseverbot gegen W. Diese Entscheidungen wurden ihm am selben Tag zugestellt. Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt. Was die Gründe für das Fehlen einer solchen Frist angeht, so wurde in der Rückkehrentscheidung angegeben, dass bei W Fluchtgefahr bestehe und dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und die nationale Sicherheit darstelle.

15.      Mit am 19. August 2019 eingegangener Klageschrift erhob W beim vorlegenden Gericht Klage auf Aussetzung und Nichtigerklärung der Rückkehrentscheidung vom 18. Juli 2019 sowie Aussetzung und Aufhebung des Einreiseverbots.

16.      Am 19. November 2019 erklärte das vorlegende Gericht die betreffende Rückkehrentscheidung für nichtig, hob das Einreiseverbot auf und gab dem Vorbringen von W statt, wonach die Gründe, die der Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, zugrunde lagen, rechtlich nicht haltbar seien. In Bezug auf den Grund der Fluchtgefahr war das Gericht der Ansicht, dass jede Beurteilung der Fluchtgefahr auf einer individuellen Prüfung der Situation des Betroffenen beruhen müsse und dass die bloße Erfüllung eines objektiven Kriteriums, wie es im Ausländergesetz vorgesehen sei, nicht ausreiche. In Bezug auf den Grund, dass W eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellte, stellte das Gericht fest, dass allein der Umstand, dass W wegen eines Drogendelikts strafrechtlich verurteilt worden sei, keine hinreichend konkrete Begründung für das Vorliegen einer solchen Gefahr darstelle.

17.      Da das vorlegende Gericht außerdem der Ansicht war, dass die Angabe der Frist für die freiwillige Ausreise ein konstitutiver bzw. wesentlicher Bestandteil der Rückkehrentscheidung sei, erklärte es die Rückkehrentscheidung insgesamt für nichtig.

18.      Der belgische Staat reichte beim Raad van State (Staatsrat, Belgien) eine Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidung des vorlegenden Gerichts ein, die Rückkehrentscheidung für nichtig zu erklären, und stimmte gleichzeitig der Aufhebung des Einreiseverbots durch das vorlegende Gericht zu.

19.      In seinem Urteil vom 1. September 2022 hob der Raad van State (Staatsrat) die Entscheidung des vorlegenden Gerichts auf, mit der die Rückkehrentscheidung für nichtig erklärt worden war, und begründete dies unter anderem damit, dass die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise eine bloße Durchführungsmodalität sei, die die Rechtsstellung des betroffenen ausländischen Staatsangehörigen nicht verändere, da die Entscheidung, ob eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde oder nicht, die dem vorausgehende Feststellung des illegalen Aufenthalts im Hoheitsgebiet nicht berühre.

20.      Folglich befindet sich das vorlegende Gericht in der Situation, über die Klage des W gegen die Rückkehrentscheidung gemäß der Rechtsauffassung des Raad van State (Staatsrat) entscheiden zu müssen.

21.      Unter diesen Umständen hat der Raad voor Vreemdelingenbetwistingen (Rat für Ausländerstreitsachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, für sich oder zusammengenommen, im Licht von Art. 13 dieser Richtlinie und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität angesehen wird, die die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht ändert, da die Einräumung oder Nichteinräumung einer freiwilligen Ausreisefrist nichts an der vorausgehenden Feststellung des illegalen Aufenthalts im Staatsgebiet ändert?

2.      Bei Bejahung der ersten Frage: Sind die Wendungen „mit … einhergeht“ in Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115 und „gehen mit … einher“ in Art. 11 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die zuständige Behörde auch nach einer geraumen Zeit noch ein Einreiseverbot verhängen kann oder muss, das auf einer Rückkehrentscheidung beruht, in der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde?

Bei Verneinung dieser Frage: Bedeuten diese Wendungen dann, dass eine Rückkehrentscheidung, in der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wird, gleichzeitig oder innerhalb einer angemessen kurzen Frist mit einem Einreiseverbot einhergehen muss?

Bei Bejahung dieser Frage: Schließt das durch Art. 13 der Richtlinie 2008/115 und Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf die Möglichkeit ein, im Rahmen einer Klage gegen die Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, zu bestreiten, wenn andernfalls die Rechtmäßigkeit der Rechtsgrundlage für das Einreiseverbot nicht mehr auf wirksame Weise in Frage gestellt werden kann?

3.      Bei Bejahung der ersten Frage: Sind die Wendungen „sieht … eine angemessene Frist … [vor]“ in Art. 7 Abs. 1 sowie „und eine Rückkehrverpflichtung“ in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass eine Fristbestimmung, jedenfalls die Nichteinräumung einer Frist, im Rahmen der Ausreisepflicht wesentlicher Bestandteil einer Rückkehrentscheidung ist, so dass bei Feststellung eines Rechtsverstoßes hinsichtlich dieser Frist die Rückkehrentscheidung insgesamt hinfällig wird und eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden muss?

Sollte der Gerichtshof der Ansicht sein, dass die Verweigerung einer Frist kein wesentlicher Bestandteil einer Rückkehrentscheidung ist: Was ergibt sich daraus für die praktische Bedeutung und die Vollstreckbarkeit einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115, bei der das Fristelement entfällt, in dem Fall, dass der betreffende Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie, eine Frist nur auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen einzuräumen, nicht in Anspruch genommen hat?

 Rechtssache C637/23

22.      X macht geltend, vor zwei Jahren nach Belgien eingereist zu sein, wo ihm sein Bruder Unterkunft gebe. Er erklärt, algerischer Staatsbürger zu sein.

23.      Am 27. Januar 2023 wurde X infolge eines behördlichen Berichts über die Kontrolle eines Ausländers die Freiheit entzogen.

24.      Am 28. Januar 2023 wurde ihm die Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, die Abschiebung und Inhaftnahme zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung sowie ein Einreiseverbot von zwei Jahren zugestellt. In dieser Anordnung wurde angegeben, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde, da bei X Fluchtgefahr bestehe. Die Ablehnung der Fristgewährung wird u. a. wie folgt begründet:

„Der Betroffene hat nach seiner illegalen Einreise oder während seines illegalen Aufenthalts oder binnen der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Frist keinen Antrag auf Aufenthalt oder auf internationalen Schutz eingereicht.

Der Betroffene gibt an, seit zwei Jahren in Belgien aufhältig zu sein. Aus der Verwaltungsakte geht nicht hervor, dass er versucht hätte, seinen Aufenthalt auf die gesetzlich vorgesehene Weise zu legalisieren.

Der Betroffene arbeitet nicht mit den Behörden zusammen oder hat mit ihnen nicht zusammengearbeitet.

Der Betroffene wurde innerhalb der [gesetzlichen] Frist nicht bei der Gemeinde vorstellig und erbringt nicht den Nachweis dafür, dass er in einem Hotel wohnt.“

25.      Die Freilassung von X wurde mit Urteil vom 6. Februar 2023 angeordnet und nach Berufung mit Urteil vom 21. Februar 2023 bestätigt.

26.      Mit am 6. Februar 2023 eingegangener Klageschrift erhob X beim vorlegenden Gericht Klage auf Aussetzung und Nichtigerklärung der Rückkehrentscheidung vom 28. Januar 2023 sowie Aussetzung und Aufhebung des Einreiseverbots.

27.      In Bezug auf die Rückkehrentscheidung mit Abschiebungsandrohung macht X vor dem vorlegenden Gericht im Wesentlichen geltend, dass es Sache des belgischen Staates gewesen sei, eine individuelle Prüfung vorzunehmen, bevor er eine Fluchtgefahr feststellt habe. Außerdem genüge es nicht, auf die im Ausländergesetz enthaltenen Kriterien zu verweisen, sondern es müsse auch begründet werden, inwiefern diese Kriterien auf den vorliegenden Fall zuträfen. X zufolge gibt es weder in der Begründung des Rechtsakts noch in der Verwaltungsakte einen Hinweis darauf, warum sich der belgische Staat auf irgendeine Fluchtgefahr stützte, um die im Gesetz vorgesehene ordentliche Frist von 30 Tagen außer Kraft zu setzen. Zum Einreiseverbot vertritt X die Ansicht, dass auch diese Maßnahme unzureichend begründet sei, da sie sich auf die Fluchtgefahr stütze, die bei X angeblich bestehe.

28.      In der Anhörung vor dem vorlegenden Gericht wurde X zur Natur der Entscheidung, keine Frist zur Ausreise zu gewähren, befragt und machte geltend, dass diese Entscheidung, da sie Rechtswirkungen entfalte, insbesondere in Bezug auf die Inhaftierung und das Einreiseverbot, nicht nur eine bloße Durchführungsmodalität darstelle und daher gerichtlich anfechtbar sein müsse. Der belgische Staat macht seinerseits geltend, dass die Entscheidung, keine Frist zum Verlassen des Staatsgebiets zu gewähren, nicht anfechtbar sei.

29.      In der mündlichen Verhandlung befragt, ob das Interesse an der Anfechtung der Abschiebungsanordnung weiterhin bestehe, vertritt der belgische Staat die Auffassung, dass dieses Interesse angesichts der Freilassung von X entfallen sei, während X in diesem Punkt auf das Ermessen des vorlegenden Gerichts vertraut. Das Gericht vertritt hierzu die Ansicht, dass sich die Klage aufgrund der Freilassung von X erledigt habe, soweit sie sich auf die Abschiebungsanordnung beziehe.

30.      Unter diesen Umständen hat der Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und 2 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115, wenn sie zusammen oder für sich genommen im Licht von Art. 13 der Richtlinie 2008/115 und Art. 47 der Charta betrachtet werden, dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise als bloße Durchführungsmodalität angesehen wird, die die Rechtsstellung des illegal im Staatsgebiet aufhältigen Ausländers nicht ändert, da die Einräumung oder Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise nichts an der vorausgehenden Feststellung des illegalen Aufenthalts im Staatsgebiet ändert?

Impliziert das durch Art. 13 der Richtlinie 2008/115 und Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, dass im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Rückkehrentscheidung die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung in Frage gestellt werden kann, die für die freiwillige Ausreise aus dem Staatsgebiet keine Frist einräumt, wenn andernfalls nicht mehr wirksam überprüft werden kann, ob das Einreiseverbot auf einer gültigen Rechtsgrundlage beruhte?

2.      Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Sind die Wendungen „sieht … eine angemessene Frist … [vor]“ in Art. 7 Abs. 1 sowie „und eine Rückkehrverpflichtung“ in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass eine Fristbestimmung oder jedenfalls die Nichteinräumung einer Frist im Rahmen einer Ausreiseverpflichtung einen wesentlichen Bestandteil einer Rückkehrentscheidung darstellt, so dass dann, wenn in Bezug auf diese Frist ein Rechtsverstoß festgestellt wird, die Rückkehrentscheidung insgesamt hinfällig wird und eine neue Rückkehrentscheidung erlassen werden muss?

Falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass die Nichteinräumung einer Frist kein wesentlicher Bestandteil einer Rückkehrentscheidung ist und der betreffende Mitgliedstaat von der im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 eingeräumten Möglichkeit, eine Frist nur auf Antrag des betreffenden Drittstaatsangehörigen einzuräumen, nicht Gebrauch gemacht hat, welche praktische Bedeutung kommt dann einer Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie zu, deren die Frist betreffender Teil weggefallen ist, und in welcher Weise kann eine solche Entscheidung vollstreckt werden?

31.      X, der Kläger des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-637/23, die deutsche, die belgische und die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

 Würdigung

32.      Aus Gründen der Klarheit sollten die vom vorlegenden Gericht in den vorliegenden Rechtssachen vorgelegten Vorlagefragen zusammengefasst werden, damit die Fragen, die sich auf dieselbe rechtliche Problematik beziehen, gemeinsam geprüft werden können.

33.      Die erste Frage und der dritte Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C‑636/23 sowie die erste Frage in der Rechtssache C‑637/23 betreffen die Frage, ob gegen die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise ein Rechtsbehelf eingelegt werden können muss.

34.      Die zweite Frage in der Rechtssache C‑636/23 bezieht sich auf die Verbindung zwischen der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot, das mit der Rückkehrentscheidung einhergeht, und insbesondere darauf, ob ein Mitgliedstaat berechtigt ist, ein Einreiseverbot zu verhängen, selbst nachdem ein geraumer Zeitraum seit dem Erlass einer Rückkehrentscheidung vergangen ist, in der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde.

35.      Die dritte Frage in der Rechtssache C‑636/23 und die zweite Frage in der Rechtssache C‑637/23 betreffen die Folgen, die sich aus der Rechtswidrigkeit der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise für das rechtliche Schicksal der Rückkehrentscheidung ergeben, in der keine solche Frist gewährt wurde.

36.      Ich werde sie in dieser Reihenfolge behandeln, nachdem ich die wesentlichen Züge des relevanten rechtlichen Prüfungsrahmens skizziert habe.

 Zum rechtlichen Rahmen der Prüfung

37.      Ziel der Richtlinie 2008/115 ist es, eine wirksame Abschiebungs- und Rückführungspolitik auf der Grundlage gemeinsamer Standards einzuführen, damit die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden(6).

38.      Die wesentlichen Merkmale des von ihr geschaffenen Rechtsrahmens werden im Urteil El Dridi wie folgt zusammengefasst(7).

39.      Die Richtlinie legt das Verfahren einschließlich Rechtsgarantien, das von jedem Mitgliedstaat bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger anzuwenden ist, genau fest und bestimmt die Reihenfolge der verschiedenen Schritte, die dieses Verfahren nacheinander durchläuft.

40.      Art. 6 der Richtlinie sieht in erster Linie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten vor, gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. In dieser ersten Phase ist der freiwilligen Erfüllung der aus der Rückkehrentscheidung resultierenden Verpflichtung Vorrang einzuräumen. In diesem Zusammenhang sieht Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vor, dass die Entscheidung eine angemessene Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise vorsieht.

41.      Die Mitgliedstaaten können jedoch davon absehen, eine solche Frist zu gewähren, oder eine Frist von weniger als sieben Tagen einräumen, wenn besondere Umstände vorliegen, die in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie ausdrücklich aufgeführt sind, nämlich wenn Fluchtgefahr besteht, wenn ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt wurde oder wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.

42.      Wenn ein Mitgliedstaat es unterlassen hat, eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, sowie in einer Situation, in der die Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der für die freiwillige Ausreise eingeräumten Frist erfüllt wurde, verpflichtet Art. 8 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaat, die Abschiebung vorzunehmen und dabei unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte alle erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls auch Zwangsmaßnahmen, zu ergreifen(8).

43.      Nach alledem entspricht die Reihenfolge des Ablaufs des durch die Richtlinie 2008/115 geschaffenen Rückführungsverfahrens einer Abstufung der zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu treffenden Maßnahmen, die von der die Freiheit des Betroffenen am wenigsten beschränkenden Maßnahme – der Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise – bis zu den diese Freiheit am stärksten beschränkenden Maßnahmen – der Inhaftnahme in einer speziellen Einrichtung – reichen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei all diesen Schritten gewahrt werden muss(9).

 Zur ersten Frage und zum dritten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C636/23 sowie zur ersten Frage in der Rechtssache C637/23

44.      Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er vorschreibt, dass die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens angefochten werden kann(10).

45.      Diese Fragen sind durch die in den Vorlageentscheidungen enthaltene Feststellung motiviert, dass das vorlegende Gericht nach nationalem Recht ausschließlich für die Entscheidung über Klagen gegen „Entscheidungen“ zuständig ist, die als jede individuelle Rechtshandlung definiert werden, die darauf abzielt, eine bestehende Rechtslage zu ändern oder im Gegenteil die Änderung dieser Rechtslage zu verhindern. In diesem Zusammenhang stellt das Gericht fest, dass der Raad van State bzw. Conseil d’État (Staatsrat) in dem Urteil, mit dem die Rechtssache an ihn verwiesen wurde, festgestellt habe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nichts am Status des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ändere, da dieser lediglich vor Zwangsmaßnahmen geschützt werde. Daher fragt es sich, ob davon ausgegangen werden sollte, dass die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise eine bloße Durchführungsmodalität darstellt, die nicht Gegenstand eines gerichtlichen Rechtsbehelfs sein kann.

46.      Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 sieht vor, dass Drittstaatsangehörige das Recht haben, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr einzulegen, d. h. Rückkehrentscheidungen, Einreiseverbote und Abschiebungsentscheidungen.

47.      Da diese Bestimmung lediglich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bestätigt, enthält sie keine näheren Angaben zu den Bestandteilen der Rückkehrentscheidung, die durch einen Rechtsbehelf zwingend in Frage gestellt werden können müssen.

48.      Diese Bestandsteile scheinen mir jedoch im Urteil Boudjlida(11) bestimmt worden zu sein.

49.      Auf die Frage nach dem Inhalt des Rechts auf rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung stellte der Gerichtshof im Wesentlichen fest, dass jeder Drittstaatsangehörige ein Recht auf rechtliches Gehör zur Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts und zu den Gründen, die nach nationalem Recht den Verzicht der zuständigen nationalen Behörde auf eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen können, sowie zum Inhalt einer solchen Entscheidung hat.

50.      Genauer gesagt bedeutet dieses Recht dem Gerichtshof zufolge, dass es dem Betroffenen ermöglicht werden muss, seinen Standpunkt zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts und der möglichen Anwendung der in Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Ausnahmen, zur Achtung bestimmter ihm zustehender Grundrechte, zu der die zuständige nationale Behörde gemäß Art. 5 dieser Richtlinie verpflichtet ist, und zu den Modalitäten seiner Rückkehr, d. h. der Frist für seine Ausreise und ob diese freiwillig oder zwangsweise erfolgt, zu äußern(12).

51.      Darüber hinaus stellte der Gerichtshof fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Rückkehrentscheidung es der nationalen Behörde ermöglichen soll, das Verfahren so durchzuführen, dass sie in Kenntnis aller Umstände entscheiden und ihre Entscheidung angemessen begründen kann, damit der Betroffene gegebenenfalls von seinem Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, wirksam Gebrauch machen kann(13). Es scheint daher offensichtlich, dass die Aspekte, zu denen die betroffene Person angehört werden muss, darunter die Ausreisefrist und die Frage, ob die Ausreise freiwillig oder zwangsweise erfolgt, auch im Rahmen eines streitigen Rechtsbehelfs geltend gemacht werden können.

52.      Daraus folgt, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich illegal aufhält, ein Recht auf rechtliches Gehör hat, insbesondere in Bezug auf die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise oder deren Verlängerung, und, falls diese Frist nicht gewährt wird, das Recht, die von der Verwaltung vorgenommene Beurteilung mittels des genannten Rechtsbehelfs anzufechten.

53.      Die Einstufung der Gewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise als nicht anfechtbare „Durchführungsmodalität“, die die entgegengesetzte These begründet, beruht auf der Feststellung, dass die Gewährung oder Nichtgewährung dieser Frist keine Auswirkungen auf den illegalen Aufenthalt der betreffenden Person hat. Meines Erachtens ist die Auswirkung auf die Rechtsstellung jedoch kein relevantes Kriterium, um zu bestimmen, ob dieser Bestandteil der Rückkehrentscheidung mit einem Rechtsbehelf angefochten werden können muss. Denn auch wenn es stimmt, dass der Drittstaatsangehörige während des Zeitraums, der ihm für die freiwillige Rückkehr gewährt wird, weiterhin illegal aufhältig ist(14), hat die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise bestimmte und sicherlich schwerwiegende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Drittstaatsangehörigen.

54.      Erstens führt die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 zur sofortigen Vollstreckbarkeit der Rückkehrentscheidung und damit zum Verlust der in Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Garantien bis zur Rückkehr(15). Zweitens führt die Nichtgewährung dieser Frist dazu, dass der betreffende Mitgliedstaat verpflichtet ist, ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie zu erlassen. Kurz gesagt: Wenn einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, besteht nicht nur die Gefahr, dass er jederzeit aus diesem Gebiet abgeschoben werden kann, sondern es wird auch ein Einreiseverbot gegen ihn verhängt.

55.      Unzweifelhaft haben wir es hier mit einer Bestimmung der Rückkehrentscheidung zu tun, gegen die zwingend ein streitiger Rechtsbehelf anerkannt werden muss. Wenn Art. 47 der Charta nämlich festlegt, dass jede Person, deren durch das Unionsrecht garantierte Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei einem Gericht hat, scheint mir daraus zu folgen, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger berechtigt ist, unter den in Art. 13 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Bedingungen die Verletzung seines Rechts, nicht abgeschoben zu werden und kein Einreiseverbot zu erhalten, geltend zu machen, die durch die Weigerung der zuständigen nationalen Behörde, ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen, verursacht wurde(16).

56.      Die von mir vorgeschlagene Auslegung wird meiner Ansicht nach in keiner Weise durch das von der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen vorgebrachte Argument entkräftet, dass diese Auslegung verzögernde Rechtsbehelfe ermöglichen würde, die lediglich darauf abzielen, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise rechtlich anzufechten, selbst wenn kein sachlicher Grund erkennbar sei, der die zugrunde liegende Rückkehrverpflichtung in Frage stellen könnte. Ein solches Argument scheint nämlich auf der Vorstellung zu beruhen, dass die Nichtgewährung einer Frist zur freiwilligen Ausreise nicht Gegenstand eines Rechtsbehelfs sein kann, weil sie keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des betroffenen Drittstaatsangehörigen hat, was ich in meinen vorstehenden Ausführungen bereits zu widerlegen versucht habe.

57.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Frage und den dritten Teil der zweiten Frage in der Rechtssache C‑636/23 sowie auf die erste Frage in der Rechtssache C‑637/23 zu antworten, dass Art. 13 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass er vorschreibt, dass die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen eines Rechtsstreits angefochten werden kann.

 Zur zweiten Frage in der Rechtssache C636/23

58.      Mit dieser Frage möchte das vorlegende Gericht für den Fall, dass die erste Frage in der Rechtssache C‑636/23 bejaht wird, im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass die nationale Behörde auf der Grundlage einer Rückkehrentscheidung, mit der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, auch nach einem geraumen Zeitraum noch ein Einreiseverbot verhängt.

59.      Diese Frage erklärt sich daraus, dass im Ausgangsverfahren einerseits die Rückkehrentscheidung für nichtig erklärt und das auf dieser Entscheidung beruhende Einreiseverbot vom vorlegenden Gericht aufgehoben wurde, andererseits aber die gegen das Urteil des Gerichts eingelegte und vom Raad van State bzw. Conseil d’État (Staatsrat) zugelassene Kassationsbeschwerde nur die Nichtigerklärung der Rückkehrentscheidung und nicht die Aufhebung des Einreiseverbots zum Gegenstand hatte, dessen Aufhebung durch das vorlegende Gericht somit rechtskräftig ist. Daraus folgt, dass die einzige Entscheidung, die heute noch besteht, die Rückkehrentscheidung ist, in der eine Frist für die freiwillige Ausreise verweigert wurde.

60.      Unter diesen Umständen und da eine Höchstfrist von 30 Tagen für die freiwillige Ausreise bereits abgelaufen wäre, erweist sich die Antwort auf die Frage, ob die zuständige nationale Behörde noch ein Einreiseverbot verhängen kann, als notwendig, um das Interesse an dem Klagegrund zu beurteilen, der im vorliegenden Fall gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gerichtet ist.

61.      Der Gerichtshof ist somit aufgefordert, die rechtliche Beziehung zwischen der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot im Rahmen der Richtlinie 2008/115 zu beurteilen.

62.      Wie das vorlegende Gericht ausführt, kommt es für die Zwecke dieser Beurteilung auf Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 an. Ersterer definiert ein „Einreiseverbot“ als „behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“(17). Mit anderen Worten, eine solche Entscheidung zielt darauf ab, dem Adressaten die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten zu verbieten, und verleiht somit den Wirkungen einzelstaatlicher Rückführungsmaßnahmen „europäischen Zuschnitt“(18). Die zweite Vorschrift besagt, dass „Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, a) falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder b) falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde“, und fügt hinzu, dass „eine Rückkehrentscheidung in anderen Fällen mit einem Einreiseverbot einhergehen kann“(19).

63.      Noch konkreter stellt das vorlegende Gericht die Frage nach der Auslegung dieser Bestimmungen, wie sie sich aus dem Urteil Westerwaldkreis(20) ergibt.

64.      In der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde liegt, wurde der Gerichtshof mit der Frage befasst, ob es mit der Richtlinie 2008/115 vereinbar ist, dass ein Einreiseverbot, das ein Mitgliedstaat gegen einen Drittstaatsangehörigen verhängt hat, der sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhielt und gegen den eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung vorlag, weiterhin in Kraft bleibt, wenn die Rückkehrentscheidung für diesen Staatsangehörigen zurückgezogen wurde.

65.      Wie das vorlegende Gericht bemerkt, stellte der Gerichtshof in Rn. 52 des genannten Urteils fest, dass dem Wortlaut der oben genannten Bestimmungen zu entnehmen ist, „dass ein ‚Einreiseverbot‘ die Rückkehrentscheidung ergänzen soll“.

66.      Ich persönlich bin nicht der Ansicht, dass die Verwendung des Verbs „ergänzen“ darauf hinweist, dass ein Einreiseverbot nur gleichzeitig oder nur nach kurzer Zeit an die Rückkehrentscheidung, mit der die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise abgelehnt wird, angehängt werden kann. Dies wird meiner Meinung nach deutlich, wenn der in der vorherigen Nummer erwähnte Satzteil in seinen Kontext gestellt wird.

67.      Der Gerichtshof stellte nämlich im Anschluss an Rn. 52 klar, dass ein Einreiseverbot eine Rückkehrentscheidung dadurch ergänzen soll, „dass dem Betroffenen verboten wird, während eines bestimmten Zeitraums nach seiner ‚Rückkehr‘, … also nach seiner Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, erneut in dieses Gebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten“, und fügte hinzu, dass „ein Einreiseverbot folglich seine Wirkungen erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt, entfaltet“. So entschied der Gerichtshof in Rn. 54 des Urteils: „[E]in Einreiseverbot … [kann] zwar seine individuellen Rechtswirkungen erst nach der – freiwilligen oder zwangsweisen – Vollstreckung der Rückkehrentscheidung entfalten, doch kann es nach der Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden“.

68.      Daraus folgt, dass das Verb „ergänzen“ in Wirklichkeit im Sinne von „ergänzend“ zur Rückkehrentscheidung verwendet wird und sich auf eine materielle Anknüpfung bezieht, nach der diese Entscheidung grundsätzlich eine notwendige Vorbedingung für die Gültigkeit des Einreiseverbots darstellt(21). Die Notwendigkeit eines zeitlichen Anknüpfungspunkts kann hingegen nicht aus diesem Urteil abgeleitet werden.

69.      Jedenfalls kann nicht geltend gemacht werden, dass ein solcher zeitlicher Zusammenhang zwischen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot nach den einschlägigen Bestimmungen erforderlich ist. Eine solche Feststellung könnte sich nämlich nicht auf den Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 stützen, der den Fall eines Einreiseverbots vorsieht, das als Folge der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise erlassen wurde. Darüber hinaus würde diese Feststellung wahrscheinlich durch Art. 11 Abs. 1 Buchst. b widerlegt, der den Fall betrifft, dass der Rückkehrverpflichtung nicht innerhalb der in der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise eingeräumten Frist nachgekommen wurde und infolgedessen ein Einreiseverbot erlassen wurde. Da das Einreiseverbot zu einem späteren Zeitpunkt als die Rückkehrentscheidung verhängt wird, bedeutet die letztere Hypothese notwendigerweise, dass für ein Erfordernis der Gleichzeitigkeit zwischen Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot kein Raum besteht(22).

70.      Daraus folgt, dass die nationale Behörde, die für die Verhängung eines Einreiseverbots in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung zuständig ist, in der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, keiner zeitlichen Begrenzung unterliegt. Es ist daher möglich, dass die Behörde das Einreiseverbot auch dann verhängt, wenn seit dem Erlass der Rückkehrentscheidung geraume Zeit vergangen ist.

71.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die zweite Frage in der Rechtssache C‑636/23 zu antworten, dass Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie dem nicht entgegenstehen, dass die nationale Behörde auch nach einer geraumen Zeit noch ein Einreiseverbot auf der Grundlage einer Rückkehrentscheidung, in der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, verhängt.

 Zur dritten Frage in der Rechtssache C636/23 und zur zweiten Frage in der Rechtssache C637/23

72.      Mit diesen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 und Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass die Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise einen wesentlichen Bestandteil einer Rückkehrentscheidung darstellt, so dass, wenn ein Rechtsverstoß in Bezug auf diese Frist festgestellt wird, die Rückkehrentscheidung in ihrer Gesamtheit hinfällig wird. Für den Fall, dass dies verneint wird und der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, eine Frist nur auf Antrag des betroffenen Drittstaatsangehörigen festzulegen, fragt das vorlegende Gericht nach der praktischen Bedeutung und der Vollstreckbarkeit einer Rückkehrentscheidung, die keine Bestimmung über die Frist enthält.

73.      Zunächst ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 die rechtliche Regelung der freiwilligen Ausreise und die Folgen der Verweigerung der Frist für die freiwillige Ausreise für die Rechtsstellung des betroffenen Drittstaatsangehörigen festlegt, ohne jedoch ausdrücklich auf das Schicksal einer Rückkehrentscheidung im Fall einer rechtswidrigen Verweigerung einzugehen.

74.      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts hängen diese Folgen von der Rechtsnatur der Frist für die freiwillige Ausreise ab. Wie das Gericht feststellt, bietet die Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság(23) diesbezüglich sehr nützliche Anhaltspunkte. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Entscheidung, die das in einer früheren Rückkehrentscheidung enthaltene Zielland ändert, als neue Rückkehrentscheidung zu qualifizieren ist, stellte der Gerichtshof zunächst fest, dass aus der Definition von „Rückkehrentscheidung“, wie sie in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 festgelegt ist, hervorgeht, dass die Auferlegung oder Feststellung einer Rückkehrverpflichtung einen der beiden konstituierenden Bestandteile einer Rückkehrentscheidung darstellt, und dass eine solche Verpflichtung ohne die Bestimmung eines Ziellands nicht vorstellbar ist. Er leitete daraus weiter ab, dass eine Änderung des in einer vorausgegangenen Rückkehrentscheidung genannten Ziellands so wesentlich ist, dass darin eine neue Rückkehrentscheidung der zuständigen nationalen Behörde zu sehen ist(24).

75.      Es stellt sich daher die Frage, ob analog zu diesem Fall für den Fall, dass das nationale Gericht die Rechtswidrigkeit der Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise feststellt und die nationale Behörde verpflichtet ist, eine neue Bestimmung über diese Frist aufzunehmen, dies die Änderung eines konstituierenden Bestandteils der Rückkehrentscheidung (die Rückkehrverpflichtung) bedeuten würde und somit den Erlass einer neuen Rückkehrentscheidung durch diese Behörde erfordern würde.

76.      Mit anderen Worten, es muss geprüft werden, ob die Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise ebenso wie die Angabe des Ziellands ein integraler Bestandteil der Rückkehrverpflichtung ist, so dass die gesamte Rückkehrentscheidung hinfällig wird, wenn die betreffende Entscheidung mit einem Rechtsfehler behaftet ist.

77.      Die folgenden Überlegungen veranlassen mich zu dem Vorschlag, diese Frage zu bejahen.

78.      Zunächst ist festzustellen, dass die Definition von „Rückkehr“ in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich auf die Freiwilligkeit oder den Zwangscharakter der Rückkehr verweist. Gemäß dieser Definition hat eine „Rückkehrverpflichtung“ zum Gegenstand, dass der betreffende Drittstaatsangehörige in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung in das Zielland zurückkehrt, was darauf schließen lässt, dass die Feststellung, mit der die nationale Behörde über die Gewährung der freiwilligen Ausreise entscheidet und gegebenenfalls eine Frist dafür einräumt, integraler Bestandteil der Rückkehrverpflichtung ist.

79.      Des Weiteren ist festzustellen, dass die Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise zum allgemeinen Ziel der Richtlinie 2008/115 beiträgt.

80.      Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 7 der Richtlinie 2008/115 mit der Regelung, dass die Mitgliedstaaten im Grundsatz gehalten sind, den illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren, insbesondere darauf abzielt, die Achtung der Grundrechte dieser Drittstaatsangehörigen bei der Umsetzung einer Rückkehrentscheidung zu gewährleisten. Nach Ansicht des Gerichtshofs fügt sich der Zweck dieser Bestimmung in das allgemeine, sich aus den Erwägungsgründen 2 und 11 ergebende Ziel der Richtlinie ein, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik festzulegen, die auf gemeinsamen Normen und rechtlichen Garantien beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden(25)

81.      Daraus schließe ich, dass der Begriff „Rückkehrverpflichtung“ als konstituierender Bestandteil der Rückkehrentscheidung so verstanden werden muss, dass er das Gleichgewicht zwischen der Wirksamkeit der Abschiebungspolitik und der Achtung der Grundrechte der Betroffenen widerspiegelt. Jede Auslegung, nach der die Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise nicht Bestandteil der Rückkehrverpflichtung ist, würde meines Erachtens auf eine Gefährdung eines solchen Gleichgewichts hinauslaufen und damit dem Ziel der Richtlinie 2008/115 zuwiderlaufen.

82.      Im Gegensatz zur belgischen und zur deutschen Regierung bin ich der Ansicht, dass diese Schlussfolgerung nicht durch den zweiten und den dritten Satz von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 widerlegt wird, wo es heißt: „Die Mitgliedstaaten können in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, dass diese Frist nur auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen eingeräumt wird. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen davon, dass die Möglichkeit besteht, einen solchen Antrag zu stellen.“ Selbst wenn ein Mitgliedstaat von dieser Befugnis Gebrauch gemacht hat (was hier nicht der Fall ist), wäre die Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise in der Rückkehrentscheidung enthalten, auch wenn der betroffene Staatsangehörige keinen Antrag gestellt hat. In diesem Fall würde die Bestimmung darüber informieren, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wurde, weil die Verfahrensvoraussetzung für die Beurteilung einer solchen Frist nicht erfüllt wurde.

83.      Daraus folgt, dass es sich auf die Rückkehrverpflichtung und in der Folge auf die gesamte Rückkehrentscheidung auswirken würde, wenn diese Bestimmung rechtswidrig wäre.

84.      Diese Auslegung hat auch den Vorteil, dass das Risiko, dass in einigen Mitgliedstaaten die zuständige nationale Behörde eine Rückkehrentscheidung vollstreckt, bei der nur die Bestimmung über die Frist für die freiwillige Ausreise rechtswidrig wäre, und zwar vor dem Ergebnis eines Rechtsbehelfs, der gegen eine solche Entscheidung eingelegt wurde, vernachlässigt werden kann. Ich weise nämlich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 die Möglichkeit,  nicht aber die Verpflichtung haben, vorzusehen, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Rückkehrentscheidung die einstweilige Aussetzung der Vollstreckung dieser Entscheidung von Rechts wegen nach sich zieht(26) , und dass sie lediglich vorsehen müssen, dass das angerufene Gericht in einem Einzelfall die vorübergehende Aussetzung einer solchen Vollstreckung anordnen kann.

85.      Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Auslegung durch die folgenden Argumente nicht in Frage gestellt werden kann. Erstens stellt die deutsche Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen fest, dass nach Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115 die Frist für die freiwillige Ausreise durch eine einfache schriftliche Bestätigung verlängert werden kann und dass nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie die Frist bei Eintritt einer der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie genannten Gefahren verkürzt werden kann, ohne dass eine neue Rückkehrentscheidung getroffen werden muss. Nach Ansicht der deutschen Regierung hätte, wenn die Frist für die freiwillige Ausreise nicht von der Rückkehrentscheidung abtrennbar gewesen wäre, jede Änderung dieser Frist zum Erlass einer neuen Rückkehrentscheidung mit einer geänderten Frist führen müssen. In Bezug auf die erste Hypothese reicht es meiner Ansicht nach aus, darauf hinzuweisen, dass eine Änderung wie die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise keine neue Beurteilung der zuständigen nationalen Behörde hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Frist impliziert. In Bezug auf die zweite Hypothese stimme ich nicht mit der Ansicht der deutschen Regierung überein, dass es keine Notwendigkeit für eine neue Rückkehrentscheidung gibt. Da diese Hypothese eintritt, wenn die zuständige nationale Behörde feststellt, dass eine der in Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 genannten Gefahren eingetreten ist, impliziert sie notwendigerweise eine Neubewertung dieser Bedingungen. Daher scheint mir eine neue Rückkehrentscheidung erforderlich zu sein.

86.      Zweitens beruft sich die deutsche Regierung zur Unterstützung ihres Standpunkts auf den ersten Teil von Abschnitt 1.4 des „Rückkehr-Handbuchs“(27), der wie folgt lautet: „Bei der Bestimmung des Begriffs ‚Rückkehrentscheidung‘ liegt der Fokus auf zwei wesentlichen Elementen, die Bestandteil einer solchen Entscheidung sein müssen, nämlich 1. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts und 2. Auferlegung einer Rückkehrverpflichtung. Eine Rückkehrentscheidung kann darüber hinaus noch weitere Elemente enthalten, wie etwa ein Einreiseverbot, eine Frist für die freiwillige Ausreise und die Bestimmung des Rückkehrlandes.“ In diesem Zusammenhang möchte ich lediglich darauf hinweisen, dass das Handbuch zwar ein Referenzinstrument für die Behörden der Mitgliedstaaten darstellt, die für die Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zuständig sind, die Empfehlung, der es beigefügt ist, jedoch keine bindende Wirkung hat(28). Das erklärt, warum bereits zweimal die in diesem Handbuch empfohlene Auslegung von Bestimmungen der Richtlinie 2008/115 nicht die Zustimmung des Gerichtshofs gefunden hat(29).

87.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑636/23 und die zweite Frage in der Rechtssache C‑637/23 zu antworten, dass Art. 7 und Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass eine Fristbestimmung für die freiwillige Ausreise integraler Bestandteil der Rückkehrverpflichtung ist, so dass bei Feststellung eines Rechtsverstoßes in Bezug auf diese Bestimmung die Rückkehrentscheidung insgesamt hinfällig wird.

 Ergebnis

88.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Raad voor Vreemdelingenbetwistingen bzw. Conseil du contentieux des étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 13 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

dahin auszulegen, dass

er vorschreibt, dass die Nichteinräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise im Rahmen eines Rechtsstreits angefochten werden kann.

2.      Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115

sind dahin auszulegen, dass

sie dem nicht entgegenstehen, dass die nationale Behörde auch nach einer geraumen Zeit noch ein Einreiseverbot auf der Grundlage einer Rückkehrentscheidung, in der keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt wurde, verhängen kann.

3.      Art. 7 und Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115

sind dahin auszulegen, dass

eine Fristbestimmung für die freiwillige Ausreise integraler Bestandteil der Rückkehrverpflichtung ist, so dass bei Feststellung eines Rechtsverstoßes in Bezug auf diese Bestimmung die Rückkehrentscheidung insgesamt hinfällig wird.


1      Originalsprache: Französisch.


i      Die vorliegenden Rechtssachen sind mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.


2      ABl. 2008, L 348, S. 98.


3      Belgisch Staatsblad, 31. Dezember 1980, S. 14584.


4      Vgl. Art. 1 § 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes.


5      Vgl. Art. 39/1 des Ausländergesetzes.


6      Vgl. zweiter Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115.


7      Urteil vom 28. April 2011 (C‑61/11 PPU, im Folgenden: Urteil El-Dridi, EU:C:2011:268).


8      Vgl. Urteil El Dridi (Rn. 34 bis 38).


9      Vgl. Urteil El Dridi (Rn. 41).


10      Es ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Kooperationsverfahrens Sache des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, die es ihm ermöglicht, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zu entscheiden. In diesem Sinne obliegt es dem Gerichtshof gegebenenfalls, die ihm vorgelegten Fragen umzuformulieren. Vgl. u. a. Urteil vom 1. August 2022, TL (Fehlen eines Dolmetschers und einer Übersetzung) (C‑242/22 PPU, EU:C:2022:611, Rn. 42 und 43). Im vorliegenden Fall sollte hauptsächlich Art. 13 der Richtlinie 2008/115 („Rechtsbehelfe“) ausgelegt werden, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, während die anderen in den vorliegenden Vorlagefragen angesprochenen Artikel nur im Rahmen der für die Beantwortung dieser Fragen entwickelten Argumentation relevant sind. Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, diese Fragen unter Bezugnahme nur auf Art. 13 der Richtlinie umzuformulieren.


11      Urteil vom 11. Dezember 2014 (C‑249/13, im Folgenden: Urteil Boudjlida, EU:C:2014:2431).


12      Vgl. insbesondere Urteil Boudjlida (Rn. 47 bis 51).


13      Vgl. Urteil Boudjlida (Rn. 59).


14      Vgl. Urteil vom 19. Juni 2018, Gnandi (C‑181/16, EU:C:2018:465, Rn. 47).


15      Dort heißt es: „Die Mitgliedstaaten stellen außer in Fällen nach Artikel 16 und 17 sicher, dass innerhalb der nach Artikel 7 für die freiwillige Ausreise gewährten Frist … die folgenden Grundsätze in Bezug auf Drittstaatsangehörige soweit wie möglich beachtet werden: a) Aufrechterhaltung der Familieneinheit mit den in demselben Hoheitsgebiet aufhältigen Familienangehörigen; b) Gewährung medizinischer Notfallversorgung und unbedingt erforderlicher Behandlung von Krankheiten; c) Gewährleistung des Zugangs zum Grundbildungssystem für Minderjährige je nach Länge ihres Aufenthalts; d) Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen.“


16      Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der Raad van State bzw. Conseil d’Éat (Staatsrat) nicht akzeptiert, dass im Rahmen einer Klage, die sich nur gegen das Einreiseverbot richtet, ein Klagegrund gegen die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise entwickelt werden kann, und zwar unter anderem mit der Begründung, dass es sich um einen Klagegrund gegen eine andere Entscheidung handelt. Wenn ein Rechtsmittel nicht anerkannt wird, könnte dies dann nach Ansicht des vorlegenden Gerichts zu Situationen führen, in denen die eigentliche Rechtsgrundlage für die Ausstellung des Einreiseverbots nicht sinnvoll angefochten werden kann. Ich für meinen Teil beschränke mich auf die Feststellung, dass dieser Klagegrund im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Einreiseverbotsentscheidung zulässig sein sollte, da der wirksame Rechtsbehelf gegen Einreiseverbotsentscheidungen, wie in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 vorgesehen, notwendigerweise die Möglichkeit bieten muss, die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen anzufechten. Vgl. hierzu Urteil vom 15. Oktober 1987, Heylens u. a. (222/86, EU:C:1987:442, Rn. 15).


17      Hervorhebung nur hier.


18      Vgl. 14. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/115.


19      Hervorhebung nur hier.


20      Urteil vom 3. Juni 2021 (C‑546/19, EU:C:2021:432).


21      Die Besonderheiten des Sachverhalts erklären, warum der Gerichtshof im Urteil vom 27. April 2023, M. D. (Verbot der Einreise nach Ungarn) (C‑528/21, EU:C:2023:341), die Tatsache außer Acht ließ, dass der betreffende Drittstaatsangehörige, bevor er Adressat eines Einreiseverbots wurde, nicht Gegenstand einer Rückkehrentscheidung gewesen war. Erstens war das Einreiseverbot gegen diesen Staatsangehörigen im Anschluss an eine Entscheidung erlassen worden, mit der ein Mitgliedstaat ihm aus demselben Grund wie dem, der diesem Verbot zugrunde lag, das Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet dieses Staates entzogen hatte, und zweitens hatte der Staatsangehörige das Hoheitsgebiet dieses Staates verlassen, um sich vor dem Erlass dieses Verbots in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben. Bei seiner Auslegung ließ sich der Gerichtshof von der Notwendigkeit leiten, zu verhindern, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften, die gemäß der Richtlinie 2008/115 den Rahmen für den Erlass eines solchen Verbots bilden, leicht umgehen können. Sie könnten nämlich mit dem Erlass eines Einreiseverbots warten, bis der Drittstaatsangehörige, dem das Aufenthaltsrecht verweigert oder entzogen wurde, ihr Hoheitsgebiet verlassen hat, damit das Einreiseverbot automatisch von der Einhaltung dieser Regeln befreit ist.


22      Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pikamäe in der Rechtssache Westerwaldkreis (C‑546/19, EU:C:2021:105, Nr. 74).


23      Urteil vom 14. Mai 2020 (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367).


24      Vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 114 bis 116).


25      Vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C‑554/13, EU:C:2015:377, Rn. 47 und 48). Dass die zwangsweise Rückführung gegebenenfalls die Würde des Betroffenen verletzen kann, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115, in dem es heißt: „Machen die Mitgliedstaaten – als letztes Mittel – von Zwangsmaßnahmen zur Durchführung der Abschiebung von Widerstand leistenden Drittstaatsangehörigen Gebrauch, so müssen diese Maßnahmen verhältnismäßig sein und dürfen nicht über die Grenzen des Vertretbaren hinausgehen. Sie müssen nach dem einzelstaatlichen Recht im Einklang mit den Grundrechten und unter gebührender Berücksichtigung der Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen angewandt werden.“


26      Vgl. insbesondere Beschluss vom 5. Mai 2021, CPAS de Liège (C‑641/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:374, Rn. 22). Dagegen muss der Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung, um in Bezug auf den betroffenen Drittstaatsangehörigen die Einhaltung der sich aus dem Grundsatz der Nichtzurückweisung und aus Art. 47 der Charta ergebenden Anforderungen zu gewährleisten, von Rechts wegen aufschiebende Wirkung haben, wenn diese Entscheidung geeignet ist, diesen Drittstaatsangehörigen einer tatsächlichen Gefahr auszusetzen, einer Behandlung unterworfen zu werden, die gegen Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention verstößt, oder einer Behandlung, die gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta verstößt. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Abdida (C‑562/13, EU:C:2014:2453, Rn. 52 und 53), und vom 17. Dezember 2015, Tall (C‑239/14, EU:C:2015:824, Rn. 57 und 58).


27      Das Rückkehr-Handbuch befindet sich im Anhang der Empfehlung (EU) 2017/2338 der Kommission vom 16. November 2017 für ein gemeinsames „Rückkehr-Handbuch“, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Durchführung rückkehrbezogener Aufgaben heranzuziehen ist (ABl. 2017, L 339, S. 83).


28      Vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis (C‑546/19, EU:C:2021:432, Rn. 47).


29      Zusätzlich zum Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis (C‑546/19, EU:C:2021:432, Rn. 47), vgl. Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 114 bis 116).