SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

JULIANE KOKOTT

vom 14. November 2024 ( 1 )

Rechtssache C‑621/23 P

Luossavaara-Kiirunavaara AB

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Nichtigkeitsklage – Umwelt – System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten – Kostenlose Zuteilung von Zertifikaten – Umfang der Zuteilung – Herstellung von Eisenerzpellets – Anwendbarkeit der Benchmark für die Herstellung von Eisenerzsinter – Rechtmäßigkeit der Benchmark für Eisenerzsinter – Regelungsspielraum der Kommission – Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen“

I. Einleitung

1.

Die Richtlinie 2003/87/EG ( 2 ) begründet ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten, um auf kosteneffiziente und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Anlagen, die dem System unterliegen, müssen für die Freisetzung von Treibhausgasen, praktisch fast ausschließlich CO2, über Emissionsrechte verfügen, die sie durch die Freisetzung gewissermaßen „verbrauchen“.

2.

Nach Art. 9 der Richtlinie 2003/87 ist die Menge der Emissionsrechte in der Union ihrem Umfang nach begrenzt und wird jährlich reduziert. Die Mitgliedstaaten teilen Anlagenbetreibern in bestimmten Fällen Emissionsrechte kostenlos zu. Im Übrigen müssen die Betreiber die benötigten Zertifikate gemäß Art. 10 auf Versteigerungen der Mitgliedstaaten erwerben.

3.

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das angefochtene Urteil des Gerichts vom 26. Juli 2023, Luossavaara-Kiirunavaara/Kommission (T‑244/21, EU:T:2023:428). Es betrifft die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten.

4.

Dieser Rechtsstreit geht darauf zurück, dass die Rechtsmittelführerin, die Luossavaara-Kiirunavaara AB (LKAB), aus dem von ihr geförderten Eisenerz Pellets herstellt und dafür in gleichem Umfang kostenlose Emissionsrechte erhalten will, wie sie für die Herstellung von Eisenerzsinter zugeteilt werden. Pellets und Sinter sind Zwischenprodukte auf der gleichen Stufe der Herstellung von Roheisen, doch bei der Herstellung von Pellets entstehen deutlich weniger Treibhausgase als bei Sinter.

5.

Bislang erhält LKAB weniger kostenlose Emissionsrechte für ihre Pellets, da diese Zuteilungsmenge nach anderen Regeln bestimmt wird als die Zuteilung für Sinter. Für Sinter beruht die Zuteilung auf einer sogenannten Benchmark, die anhand der effizientesten Anlagen zur Sinterherstellung berechnet wird. Die Zuteilung für Pellets beruht dagegen auf den tatsächlich entstehenden Treibhausgasen der jeweiligen Anlage (Wärme- und Brennstoff-Benchmarks). LKAB strebt jedoch eine Zuteilung auf der Grundlage der Benchmark für Sinter an, die deutlich höher ausfallen würde als die bisherige Zuteilung für Pellets.

6.

Wenn LKAB erfolgreich wäre, entstünde ein Anreiz, Pellets in der Roheisenproduktion in größerem Umfang emissionsmindernd zu verwenden. Die zusätzlichen Rechte würden zwar wahrscheinlich aufgrund der geringeren Emissionsintensität nicht vollständig für die Produktion benötigt, doch der Überschuss könnte verkauft werden.

7.

Allerdings kann die bestehende Benchmark für Sinter nicht auf Pellets angewandt werden. Eine gemeinsame Benchmark für beide Zwischenprodukte müsste nämlich auf den Emissionen für die Herstellung von Pellets beruhen, die deutlich effizienter ist als die Herstellung von Sinter. Daher würden nach einer solchen Regelung für beide Zwischenprodukte deutlich weniger Emissionsrechte zugeteilt als nach der bestehenden Benchmark für Sinter.

8.

Die geringere Emissionsintensität von Pellets kann daher nur im Rahmen einer Prüfung der Gültigkeit der Benchmark für Sinter berücksichtigt werden. Dabei kommt dem weiten Regelungsspielraum der Kommission entscheidende Bedeutung zu.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Benchmarks für die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten

9.

Die Grundlagen der kostenlosen Zuteilung von Emissionsrechten sind in Art. 10a der Richtlinie 2003/87 geregelt:

„(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie gemäß Art. 23 delegierte Rechtsakte zu erlassen, die die unionsweiten und vollständig harmonisierten Maßnahmen für die Zuteilung der in den Abs. 4, 5, 7 und 19 genannten Zertifikate betreffen.

Die Maßnahmen gemäß Unterabs. 1 legen so weit wie möglich die unionsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden, indem sie den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen, und sie keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten. …

In jedem Sektor bzw. Teilsektor wird der Benchmark grundsätzlich für die Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet, um die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors zu maximieren.

Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren zur Definition der Grundsätze zur Festlegung der Ex-ante-Benchmarks für die jeweiligen Sektoren bzw. Teilsektoren.

(2)   Der Ausgangspunkt bei der Festlegung der Grundsätze für die Ex-ante-Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren ist die Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors in der Union in den Jahren 2007 und 2008. Die Kommission konsultiert die betroffenen Interessenträger einschließlich der betroffenen Sektoren bzw. Teilsektoren.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der angepassten Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung. Diese Rechtsakte müssen mit den delegierten Rechtsakten im Einklang stehen, die gemäß Abs. 1 dieses Artikels erlassen wurden, und müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Für den Zeitraum von 2021 bis 2025 werden die Benchmarkwerte anhand der gemäß Art. 11 für die Jahre 2016 und 2017 übermittelten Informationen festgelegt. Anhand eines Vergleichs dieser Benchmarkwerte mit den Benchmarkwerten im Sinne des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 … bestimmt die Kommission die jährliche Reduktionsrate für die einzelnen Benchmarks und wendet sie auf die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008–2023 an und legt auf diese Weise die Benchmarkwerte für den Zeitraum von 2021 bis 2025 fest.

b)

In Fällen, in denen die jährliche Reduktionsrate über 1,6 % oder unter 0,2 % liegt, werden die im Zeitraum von 2013 bis 2020 gültigen Benchmarkwerte für jedes Jahr zwischen 2008 und 2023 um den jeweils relevanten der beiden genannten Prozentsätze verringert und als Benchmarkwerte für die Jahre von 2021 bis 2025 festgelegt.

c) …“

B. Die Produkt-Benchmark für Eisenerzsinter

10.

Die in Art. 10a der Richtlinie 2003/87 vorgesehenen Benchmarks hat die Kommission zunächst mit dem Beschluss 2011/278/EU ( 3 ) und nunmehr mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 ( 4 ) festgelegt.

11.

In den Erwägungsgründen 4, 5, 8 und 9 des Beschlusses 2011/278 erläuterte die Kommission ihre Vorgehensweise bei der Festlegung der Benchmarks:

„(4)

… Grundsätzlich sollte für jedes Produkt eine Benchmark festgesetzt werden. Ist ein Produkt ein direkter Ersatz für ein anderes Produkt, so sollten die Produkt-Benchmark und die diesbezügliche Produktdefinition für beide Produkte gelten.

(5)

Nach Auffassung der Kommission ist das Benchmarking eines Produktes möglich, soweit, auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Produktionsprozesse, Produktdefinitionen und Produktklassifikationen vorliegen, die eine Überprüfung der Produktionsdaten und eine EU-weit einheitliche Anwendung der Produkt-Benchmark zwecks Zuteilung von Emissionszertifikaten gestatten. Es wird nicht nach geografischen Standorten oder eingesetzten Technologien, Rohmaterialien oder Brennstoffen differenziert, um Verzerrungen von komparativen Vorteilen bezüglich der CO2-Effizienz in der EU-Wirtschaft zu vermeiden und um die Harmonisierung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten zu erleichtern.

(8)

Bei der Festsetzung der Benchmarkwerte hat die Kommission als Ausgangspunkt die arithmetische THG-Durchschnittsleistung der 10 % effizientesten Anlagen, die unter die Datenerhebung fielen, in den Jahren 2007 und 2008 zugrunde gelegt. Ferner hat die Kommission gemäß Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87/EG für alle Sektoren, für die in Anhang I eine Benchmark vorgesehen ist, auf der Grundlage zusätzlicher Informationen aus verschiedenen Quellen und einer gezielten Studie über die effizientesten Techniken und die auf europäischer und internationaler Ebene bestehenden Reduktionspotenziale geprüft, ob diese Ausgangspunkte den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, hinreichend gerecht werden. Die für die Festsetzung der Benchmarkwerte zugrunde gelegten Daten wurden aus vielen verschiedenen Quellen erhoben, um möglichst viele Anlagen abzudecken, die in den Jahren 2007 und 2008 ein unter eine Benchmark fallendes Produkt hergestellt haben. Zunächst wurden von den jeweiligen europäischen Branchenverbänden oder in deren Auftrag nach feststehenden Regeln, den so genannten Branchen-Verfahrenshandbüchern, Daten über die THG-Effizienz von EHS-Anlagen erhoben, die unter eine Benchmark fallende Produkte herstellen. Als Bezugsdaten für diese Verfahrenshandbücher hat die Kommission Qualitäts- und Prüfkriterien für EU-ETS-Benchmarkingdaten empfohlen. In einem zweiten Schritt und ergänzend zur Datenerhebung durch die europäischen Branchenverbände haben Beratungsunternehmen im Auftrag der Europäischen Kommission Daten über Anlagen zusammengetragen, die von den Daten der Industrie nicht abgedeckt wurden, und auch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten haben Daten und Analyseergebnisse übermittelt.

(9)

Um sicherzustellen, dass die Benchmarkwerte auf akkuraten und konformen Daten beruhen, hat die Kommission mit Unterstützung von Beratungsunternehmen die Branchen-Verfahrenshandbücher eingehenden Konformitätskontrollen und auch die aus den Daten errechneten Ausgangspunktwerte einer Plausibilitätskontrolle unterzogen. Entsprechend den Qualitäts- und Prüfungsempfehlungen wurden die Daten soweit notwendig von unabhängigen Prüfstellen geprüft.“

12.

Anhang I Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2019/331 sah einen Produkt-Benchmarkwert von 0,171 Zertifikaten pro Tonne für Eisenerzsinter vor, den die Kommission später auf 0,157 Zertifikate pro Tonne reduziert ( 5 ) hat. Das Produkt Eisenerzsinter wird wie folgt beschrieben:

„Agglomeriertes eisenhaltiges Produkt aus feinkörnigem Eisenerz, Flussmitteln und eisenhaltigem Recyclingmaterial mit den chemischen und physikalischen Eigenschaften (Basizitätswert, Druckfestigkeit und Durchlässigkeit), die erforderlich sind, um Eisen und die notwendigen Flussmittel in den Prozess der Eisenerzreduktion einzubringen. Ausgedrückt in Tonnen Eisenerzsinter bei Verlassen der Sinteranlage.“

13.

Zu den einbezogenen Verfahren und Emissionen (Systemgrenzen) ist dort festgehalten:

„Einbezogen sind sämtliche Prozesse, die direkt oder indirekt mit folgenden Prozesseinheiten in Zusammenhang stehen: Sinterband, Zündung, Einrichtungen für die Sintergutvorbereitung, Heißsieb, Sinterkühler, Kaltsieb und Dampfgenerator.“

C. Kostenlose Zuteilung wegen des Risikos der Verlagerung von CO2-Emissionen

14.

Nach Art. 10b Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 sollen in bestimmten Sektoren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, die nach der jeweiligen Benchmark anzusetzenden Emissionsrechte bis 2030 vollständig kostenlos zugeteilt werden.

15.

Dazu halten die Erwägungsgründe 24 und 25 der Richtlinie 2009/29/EG, ( 6 ) mit der diese Regelung erstmals eingeführt wurde, Folgendes fest:

„(24)

… Sollten andere Industrieländer und andere Großemittenten von Treibhausgasen … [dem Kyoto-Protokoll] nicht beitreten, so könnte dies zu einem Anstieg von Treibhausgasemissionen in Drittländern führen, deren Industrien nicht an vergleichbare CO2-Auflagen gebunden sind (Verlagerung von CO2-Emissionen), und zugleich eine wirtschaftliche Benachteiligung bestimmter energieintensiver, im internationalen Wettbewerb stehender Sektoren und Teilsektoren in der Gemeinschaft bedeuten. Dies könnte die Umweltintegrität und den Nutzen von Gemeinschaftsmaßnahmen untergraben. Um der Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen zu begegnen, sollte die Gemeinschaft für Sektoren oder Teilsektoren, die die einschlägigen Kriterien erfüllen, 100 % der Zertifikate kostenlos zuteilen. …

(25)

Die Kommission sollte daher die Lage bis 30. Juni 2010 überprüfen, alle relevanten Sozialpartner anhören und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen Verhandlungen einen Bericht zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission bis 31. Dezember 2009 ermitteln, in welchen energieintensiven Industriesektoren oder Teilsektoren CO2-Emissionsverlagerungen wahrscheinlich sind. Sie sollte als Grundlage für ihre Analyse untersuchen, wieweit in den Sektoren die Kosten der erforderlichen Zertifikate nicht ohne einen erheblichen Verlust von Marktanteilen an Anlagen außerhalb der Gemeinschaft, die keine vergleichbaren Maßnahmen zur Minderung ihrer Emissionen unternehmen, in die jeweiligen Produkte eingepreist werden können. Energieintensive Industrien, für die ein erhebliches Risiko einer Verlagerung von CO2-Emissionen ermittelt wurde, könnten eine größere Menge kostenloser Zuteilungen erhalten, …“

16.

Die Kommission hat sowohl den Eisenerzbergbau als auch die Erzeugung von Roheisen, Stahl und Ferrolegierungen als Sektoren anerkannt, bei denen im Sinne von Art. 10b Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. ( 7 )

III. Sachverhalt und Vorgeschichte des Rechtsstreits

A. Grundlagen

17.

Für die Herstellung von Roheisen aus Eisenerz muss das Erz zunächst zu einem Zwischenprodukt verarbeitet werden, das anschließend in den Hochofen eingebracht wird. Bei diesem Zwischenprodukt handelt es sich teilweise um Sinter, der in der Regel in den Stahlwerken selbst hergestellt wird. Es handelt sich um relativ grobe Klumpen aus Eisenerz und anderen Stoffen ( 8 ):

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18.

Teilweise wird Eisenerz aber auch schon unmittelbar im Anschluss an den Abbau zu Pellets verarbeitet, das sind kleinere Kugeln ähnlicher Zusammensetzung ( 9 ).

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19.

Nach Angaben von LKAB wurden 2020 in der Union etwa 29 Mio. t Pellets hergestellt, davon etwa 25 Mio. in ihren eigenen Anlagen, und etwa 77 Mio. t Sinter. ( 10 )

20.

Ausgangspunkt des vorliegenden Rechtsstreits ist der Umstand, dass die Emissionsintensität bei der Sinterherstellung etwa sechs- bis siebenmal höher ist als bei der Pelletherstellung. ( 11 ) Das heißt, bei der Herstellung von Sinter werden entsprechend größere Mengen von Treibhausgasen freigesetzt, nach Angaben von LKAB durchschnittlich 265 kg CO2 pro Tonne Sinter. Dagegen fielen bei der Herstellung von Pellets durch LKAB nur 29,3 kg CO2 pro Tonne Pellets an. ( 12 )

21.

Für die Freisetzung von CO2 bei der Herstellung von Sinter oder Pellets muss der Betreiber der Anlage über entsprechende Emissionsrechte verfügen, die er durch die Freisetzung gewissermaßen „verbraucht“. Wie die Beteiligten übereinstimmend vortragen, sollen diese Rechte grundsätzlich zunehmend in Versteigerungen erworben werden. Der Eisenerzbergbau und die Erzeugung von Roheisen sind aber Sektoren, bei denen ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht. Es ist also zu befürchten, dass diese Aktivitäten innerhalb der Union eingestellt und stattdessen an Standorten außerhalb der Union fortgeführt werden. Daher werden die für die Herstellung von Sinter ( 13 ) und Pellets ( 14 ) benötigten Emissionsrechte bis 2030 grundsätzlich vollständig kostenlos zugeteilt. ( 15 )

22.

Die Menge der zuzuteilenden Emissionsrechte ergibt sich aus einer sogenannten Benchmark, die die Kommission in der Regel aufgrund der Durchschnittsleistung der effizientesten 10 % der Anlagen eines Sektors bzw. Teilsektors festgelegt hat.

23.

Für die Herstellung von Eisenerzsinter hat die Kommission eine solche Benchmark festgelegt. ( 16 ) Diese beruht im Wesentlichen auf der Leistung von Sinteranlagen, aber die Kommission hat auch eine Anlage zur kombinierten Herstellung von Pellets und Sinter in einem niederländischen Stahlwerk einbezogen. ( 17 )

24.

Eine gesonderte Benchmark für die Herstellung von Eisenerzpellets hat die Kommission dagegen nicht festgelegt. Vielmehr wird die Menge von Emissionsrechten, die entsprechenden Anlagen zuzuteilen sind, anhand von Wärme- und Brennstoff-Benchmarks bemessen. ( 18 ) Da die Produktion von Pellets weniger emissionsintensiv ist als die Produktion von Sinter, erhalten die Hersteller von Pellets nach dieser Methode eine entsprechend geringere, aber immer noch ausreichende ( 19 ) Menge an kostenlosen Emissionsrechten als die Hersteller von Sinter, für die die oben genannte Benchmark gilt.

B. Verfahren und Anträge

25.

LKAB betreibt im Zusammenhang mit dem Abbau von Eisenerz drei Anlagen zur Herstellung von Eisenerzpellets und verlangt die Zuteilung von Emissionsrechten auf der Grundlage der Benchmark für Sinter. Das Königreich Schweden, das Eigentümer von LKAB ist, ( 20 ) unterbreitete der Kommission einen entsprechenden Vorschlag.

26.

Die Kommission lehnte diesen Vorschlag mit Art. 1 Abs. 3 des streitigen Beschlusses 2021/355 ( 21 ) ab. Im 13. Erwägungsgrund führte die Kommission aus:

„… Der Vorschlag Schwedens bestand darin, für die Herstellung von Eisenerzpellets einen Anlagenteil mit einer Benchmark für Eisenerzsinter zu nutzen, während in Phase 3 Wärme- und Brennstoff-Benchmarks angewendet wurden. Die Benchmark für Eisenerzsinter ist jedoch in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 festgelegt, und die im Rahmen dieser Produkt-Benchmark festgelegten Produkte sowie Prozesse und Emissionen sind auf die Sinterproduktion zugeschnitten und umfassen keine Eisenerzpellets. Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87/EG erfordert darüber hinaus eine Aktualisierung der Benchmarkwerte für Phase 4, sieht aber keine Anpassung der Auslegung der Benchmarkdefinitionen vor. Die für die Herstellung von Eisenerzpellets vorgelegten Daten, die auf einem Anlagenteil für Eisenerzsinter beruhen, sind daher abzulehnen“.

27.

LKAB hat mit Unterstützung Schwedens gegen den streitigen Beschluss vor dem Gericht Klage erhoben, das diese mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen hat.

28.

Mit seinem Rechtsmittel beantragt LKAB,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

Art. 1 Abs. 3 des Beschlusses (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

29.

Das Königreich Schweden unterstützt die Anträge von LKAB.

30.

Die Europäische Kommission beantragt hingegen,

das Rechtsmittel zurückzuweisen und

LKAB die Kosten aufzuerlegen.

31.

Die Luossavaara-Kiirunavaara AB, das Königreich Schweden und die Europäische Kommission haben sich schriftlich geäußert. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof nach Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung verzichtet, weil er sich für ausreichend unterrichtet hält, um die Rechtssache zu entscheiden.

IV. Rechtliche Würdigung

32.

LKAB will mit dem vorliegenden Verfahren in erster Linie erreichen, dass die Menge kostenloser Emissionsrechte, die ihren Anlagen für die Herstellung von Eisenerzpellets zuzuteilen sind, auf der Grundlage der Benchmark für die Herstellung von Eisenerzsinter berechnet wird. Wenn sie mit diesem Anliegen durchdringt, müsste sie im Ergebnis für diese Anlagen sechs- bis siebenmal so viele Emissionsrechte erhalten als aufgrund der bislang angewandten Wärme- und Brennstoff-Benchmark, die sich an den tatsächlich entstehenden Emissionen orientieren sollte. Daher wendet sich LKAB mit dem Rechtsmittel weiterhin gegen den streitigen Beschluss, mit dem die Kommission die Anwendung der Benchmark für Sinter abgelehnt hat.

33.

Anders als in der Klage vor dem Gericht macht LKAB dagegen nicht mehr mit einem separaten Rechtsmittelgrund die Rechtswidrigkeit der Benchmark für die Sinterherstellung in der Delegierten Verordnung 2019/331 geltend. LKAB erhob diesen Klagegrund für den Fall, dass das Gericht ihr Vorbringen zur Auslegung der Benchmark zurückweisen würde. In diesem Fall sei die Benchmark nicht nach LKAB mit ihrer Rechtsgrundlage, Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/87, vereinbar, denn danach müsse sie die Herstellung von Pellets einschließen.

34.

Entgegen dem Vorbringen der Kommission ( 22 ) bedeutet der Verzicht auf einen eigenen Rechtsmittelgrund allerdings nicht, dass LKAB dieses hilfsweise verfolgte Klageziel im Rechtsmittel aufgegeben hätte. Vielmehr wendet LKAB sich mit allen fünf Rechtsmittelgründen ausdrücklich auch gegen die Feststellungen in Rn. 166 des angefochtenen Urteils, mit denen das Gericht diese hilfsweise geltend gemachte Inzidentrüge gegen die Delegierte Verordnung 2019/331 zurückgewiesen hat.

35.

Diese Vorgehensweise von LKAB ist zwar ungeschickt und irreführend, denn sie lädt dazu ein, diese Rüge im Rechtsmittelverfahren zu übersehen. Das Vorbringen der Kommission illustriert dieses Risiko. Die Formulierung des Rechtsmittels folgt allerdings der Darstellung im angefochtenen Urteil. Dort weist das Gericht diese Rüge lediglich gegen Ende relativ kurz mit einem globalen Verweis auf die zuvor angestellten Überlegungen zum streitigen Beschluss zurück. Schon daher ist es nicht gerechtfertigt, die Inzidentrüge im Rechtsmittel zu ignorieren.

36.

Vielmehr ist zu klären, ob die Rechtsmittelgründe einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler in Rn. 166 des angefochtenen Urteils aufzeigen. Falls das angefochtene Urteil in diesem Punkt aufzuheben sein sollte, würde die Inzidentrüge wieder aufleben und bedürfte einer erneuten gerichtlichen Entscheidung.

37.

Ich werde daher die Rechtsmittelgründe zunächst daraufhin untersuchen, ob sie die Feststellungen des angefochtenen Urteils insoweit in Frage stellen, als sie die Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Anwendung der Benchmark für Sinter auf Pellets bestätigen (dazu unter A). Anschließend prüfe ich, ob diese Rechtsmittelgründe Zweifel an der Vereinbarkeit der Benchmark für Sinter mit ihrer Rechtsgrundlage begründen (dazu unter B).

A. Anwendung der Benchmark für Sinter auf Pellets

38.

Die gegen den streitigen Beschluss als solchen gerichteten Rügen von LKAB zielen darauf ab, dass die Benchmark für die Herstellung von Sinter in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/87, so ausgelegt werden müsse, dass sie nicht nur Sinter, sondern auch Pellets umfasse.

39.

Anders als noch vor dem Gericht behauptet LKAB allerdings nicht mehr, dass Pellets als Sinter im Sinne der Benchmark anzusehen sind. Sie beanstandet daher nicht die Zurückweisung dieser Auffassung in den Rn. 25 und 26 des angefochtenen Urteils. Genauso wenig greift LKAB die Feststellungen des Gerichts an, dass die Benchmark nicht dafür konzipiert wurde, die Herstellung von Pellets einzubeziehen. Das gilt insbesondere für die Feststellungen in den Rn. 55 bis 57 des angefochtenen Urteils, dass die Benchmark bei der Berücksichtigung der Herstellung von Pellets niedriger ausgefallen wäre.

40.

Insbesondere aufgrund dieser letztgenannten Feststellung ist es jedoch ausgeschlossen, die Benchmark so auszulegen, dass sie die Herstellung von Pellets einschließt. Eine solche Auslegung würde nämlich darauf hinauslaufen, dass nach dieser Benchmark allen erfassten Anlagen zu viele kostenlose Emissionsrechte zugeteilt würden.

41.

Das folgt daraus, dass die Benchmarkwerte gemäß Art. 10a Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/87 auf der Grundlage der effizientesten Anlagen eines Sektors bestimmt werden. Bei einer gemeinsamen Betrachtung von Sinter und Pellets wären das die Anlagen zur Herstellung von Pellets, wie das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils feststellt. Da LKAB nach eigenen Angaben bei der Herstellung von Pellets etwa 30 kg CO2 pro Tonne freisetzt, ( 23 ) dürfte der Benchmarkwert statt 0,157 Zertifikate pro Tonne nur ungefähr 0,03 Zertifikate pro Tonne betragen.

42.

Wenn die Benchmark mit den heute vorgesehenen Zuteilungswerten auch auf Pellets angewandt würde, wäre das Zuteilungsergebnis daher falsch – sowohl für die Herstellung von Pellets als auch für die Herstellung von Sinter. Dieser Fehler würde auf dem inneren Widerspruch beruhen, dass die Menge der zuzuteilenden Emissionsrechte lediglich auf der Grundlage der Sinterherstellung berechnet wurde, sie aber auch für die Herstellung von Pellets zugeteilt würden, bei der deutlich geringere Emissionen anfallen.

43.

Der Widerspruch ließe sich nur vermeiden, wenn der Gerichtshof auch den Benchmarkwert, also die Menge der zuzuteilenden Emissionsrechte, im Wege der Auslegung so anpassen könnte, dass die Herstellung von Pellets berücksichtigt wird. Das schlägt jedoch keiner der Beteiligten vor und auch ich halte eine solche Auslegung für ausgeschlossen. Sie findet im Text der Benchmark keine Grundlage, wäre also contra legem. Der Gerichtshof ist zudem weder befugt noch verfügt er über die notwendigen technischen und wissenschaftlichen Kenntnisse hinsichtlich der entstehenden Emissionen und der Methode der Bemessung des Benchmarkwerts, um diese Anpassung verlässlich vorzunehmen. Nach Art. 10a der Richtlinie 2003/87 obliegt diese Aufgabe vielmehr richtigerweise der Kommission.

44.

Die von LKAB und Schweden hervorgehobenen Ziele der Richtlinie 2003/87, insbesondere das Ziel, die Freisetzung von Treibhausgasen durch die Verwendung effizienterer Verfahren zu mindern, können daran nichts ändern. Auch diese Ziele erlauben es nicht, den aufgezeigten Widerspruch zwischen der Berechnungsgrundlage der Benchmark und einer Einbeziehung von Pellets zu überwinden.

45.

Im Übrigen soll die kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten zwar den Bedarf der betreffenden Anlagen decken, aber nicht über diesen Bedarf hinausgehen. Genau das wäre aber das Ergebnis einer Erstreckung der Benchmark für Sinter auf Pellets.

46.

Das schließt es nicht zwangsläufig aus, Benchmarks weit auszulegen, so dass bestimmte Produkte erfasst werden, an die man möglicherweise bei der Festlegung der Benchmark nicht gedacht hatte. Es ist jedoch nicht möglich, Benchmarks auf Produkte anzuwenden, deren Einbeziehung zu einem niedrigeren Benchmarkwert geführt hätte, denn in diesem Fall würde die Anwendung der Benchmark zu dem soeben dargestellten widersprüchlichen Ergebnis führen.

47.

Daher kann LKAB nicht mit ihrem Vorbringen durchdringen, das angefochtene Urteil und der streitige Beschluss seien aufzuheben, weil sie auf einer rechtsfehlerhaften Auslegung der Benchmark für Sinter beruhen. Die Rechtsmittelgründe gehen insoweit ins Leere. Selbst wenn das entsprechende Vorbringen von LKAB zutreffen würde, könnte es nämlich nicht zu einer anderen Auslegung der Benchmark führen. Dazu nachfolgend im Einzelnen.

1.   Erster Rechtsmittelgrund – Ersetzbarkeit

48.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich LKAB gegen Feststellungen des Gerichts, Pellets könnten Sinter nicht direkt ersetzen.

49.

Diese Feststellungen des Gerichts beruhen darauf, dass das Gericht in den Rn. 85 bis 88 des angefochtenen Urteils die Auffassung von LKAB bestätigte, die Benchmark könne auch auf Pellets angewandt werden, wenn diese Sinter direkt ersetzen könnten. Aus diesem Blickwinkel kam der Frage, ob Pellets Sinter direkt ersetzen können, entscheidende Bedeutung zu.

50.

Die letztgenannten Feststellungen zur Bedeutung der direkten Ersetzbarkeit für die Auslegung der Benchmark sind jedoch im Licht der vorstehenden Erwägungen rechtsfehlerhaft. Dieser Rechtsfehler führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da das Gericht im Ergebnis zutreffend die Anwendung der Benchmark auf Pellets abgelehnt hat.

51.

Weil es für die Auslegung der Benchmark unerheblich ist, ob Pellets Sinter direkt ersetzen können, gehen die mit dem ersten Rechtsmittelgrund vorgetragenen Rügen gegen die entsprechenden Feststellungen des Gerichts ins Leere, soweit dieser Rechtsmittelgrund die Auslegung der Benchmark für Sinter betrifft.

52.

Allerdings kommt der Frage der Ersetzbarkeit im Hinblick auf die Gültigkeit der Benchmark durchaus eine gewisse Bedeutung zu. ( 24 )

2.   Zweiter Rechtsmittelgrund – eigene Begründung des Gerichts

53.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft LKAB dem Gericht vor, in den Rn. 93 bis 99 des angefochtenen Urteils die Begründung der Kommission durch seine eigene Begründung ersetzt zu haben. Die Kommission habe sich lediglich darauf berufen, dass die Benchmark auf die Herstellung von Sinter ausgerichtet ist, während das Gericht Ausführungen zur Ersetzbarkeit von Sinter durch Pellets gemacht habe.

54.

Diese Ersetzbarkeit ist jedoch, wie gesagt, für die Anwendbarkeit der Benchmark auf Pellets nicht maßgeblich. Ob die entsprechenden Ausführungen des Gerichts von der Begründung der Kommission abweichen oder sie nur erläutern, ist daher nicht entscheidungserheblich.

3.   Dritter Rechtsmittelgrund – Beweisverfälschung

55.

Genauso wenig wäre eine etwaige Verfälschung des von LKAB vorgelegten Gutachtens in den Rn. 116 und 117 des angefochtenen Urteils für die Frage der Anwendung der Benchmark auf Pellets entscheidungserheblich. Dieses Gutachten betrifft nämlich ebenfalls die Frage der Ersetzbarkeit von Sinter durch Pellets.

4.   Vierter Rechtsmittelgrund – Ermittlungspflichten der Kommission

56.

Mit dem vierten Rechtsmittelgrund deckt LKAB einen möglichen Widerspruch im angefochtenen Urteil auf. Das Gericht legt in Rn. 85 des angefochtenen Urteils die übereinstimmende Auffassung der Beteiligten dar, dass eine direkte Ersetzbarkeit von Sinter durch Pellets Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der Benchmark für Sinter hätte. In Rn. 88 stellt das Gericht daher fest, dass die Kommission die Ersetzbarkeit von Eisenerzsinter durch Eisenerzpellets sorgfältig prüfen müsse, und nach Rn. 89 fehlt es an Anzeichen einer solchen Prüfung.

57.

Allerdings erklärt das Gericht in den Rn. 145 und 146 des angefochtenen Urteils die fehlende Untersuchung der Ersetzbarkeit für unerheblich, da die Ablehnung der Anwendung der Benchmark auf Pellets keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler darstelle.

58.

Wie bereits gesagt, ist schon die Feststellung in Rn. 88 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet, ( 25 ) denn die Ersetzbarkeit könnte nicht dazu führen, dass die Benchmark auf die Herstellung von Pellets angewandt wird, weil der vorgesehene Benchmarkwert – wie bereits dargelegt – zu hoch wäre. ( 26 ) Daher musste die Kommission im Verfahren zum Erlass des streitigen Beschlusses auch nicht prüfen, ob Pellets Sinter unmittelbar ersetzen können.

59.

Dieser Rechtsfehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich, denn das Gericht kommt trotzdem zum richtigen Ergebnis, dass die Benchmark nicht auf Pellets anwendbar ist und begründet dieses Ergebnis auch zutreffend mit den oben angeführten, im Rechtsmittel nicht beanstandeten Ausführungen. ( 27 ) Lediglich die überschießende Begründung hinsichtlich der Ersetzbarkeit von Sinter durch Pellets ist rechtsfehlerhaft.

60.

Folglich geht auch dieser Rechtsmittelgrund insoweit ins Leere.

5.   Fünfter Rechtsmittelgrund – Begründungsmängel des streitigen Beschlusses

61.

Schließlich gehen auch die Einwände gegen die Feststellungen zur Begründung des streitigen Beschlusses in den Rn. 157 bis 159 des angefochtenen Urteils ins Leere. Diese Einwände beruhen ebenfalls darauf, dass die Kommission LKAB zufolge Überlegungen zur direkten Ersetzbarkeit von Sinter durch Pellets hätte anstellen müssen und dass das Gericht das Fehlen solcher Überlegungen nicht beanstandet habe.

62.

Aber auch hier gilt, dass die Kommission solche Überlegungen schon deshalb nicht anstellen musste, weil auch eine direkte Ersetzbarkeit die Anwendung der Benchmark für Sinter auf Pellets nicht hätte rechtfertigen können.

6.   Zwischenergebnis

63.

Somit ist das Rechtsmittel zurückzuweisen, soweit es sich gegen Feststellungen des Gerichts wendet, die die Ablehnung der Anwendung der Benchmark für Eisenerzsinter auf Eisenerzpellets zum Gegenstand haben.

B. Einwände gegen die Benchmark für Sinter

64.

Die Rechtsmittelgründe sind daher nur insoweit von Interesse, als sie Rechtsfehler des angefochtenen Urteils im Hinblick auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Benchmark für Eisenerzsinter aufzeigen sollen.

65.

Das Rechtsschutzinteresse von LKAB an diesem Aspekt des Rechtsmittels beruht darauf, dass bei einer Aufhebung der Benchmark die Rechtsgrundlage des streitigen Beschlusses entfiele. Möglicherweise müsste die Kommission sogar eine neue Benchmark festlegen, die die Herstellung von Pellets einschließt, und anschließend den streitgegenständlichen Antrag Schwedens entsprechend bescheiden.

66.

Die Rechtmäßigkeit der Benchmark ist anhand des höherrangigen Rechts zu prüfen, also insbesondere anhand ihrer Rechtsgrundlage, Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87. Nach dieser Bestimmung muss die Kommission bei der Festlegung einer Benchmark u. a. Ersatzstoffen Rechnung tragen. An dieses Merkmal knüpfen der dritte und der erste Rechtsmittelgrund an, mit denen LKAB zeigen möchte, dass Eisenerzpellets bei der Produktion von Roheisen Eisenerzsinter ersetzen können und die Kommission daher beide Zwischenprodukte in einer gemeinsamen Produkt-Benchmark hätte erfassen müssen. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wirft LKAB dem Gericht daher die Verfälschung eines von ihr vorgelegten Gutachtens zu dieser Ersetzbarkeit vor (dazu unter 1). Und mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt LKAB die Feststellung des Gerichts, Sinter könne nicht direkt durch Pellets ersetzt werden (dazu unter 2).

67.

Zwar richtet LKAB auch die übrigen Rechtsmittelgründe gegen Rn. 166 des angefochtenen Urteils, die die Inzidentrüge der Rechtswidrigkeit der Benchmark betrifft. Gleichwohl gehen der zweite, der vierte und der fünfte Rechtsmittelgrund insoweit ins Leere, denn mit diesen wendet LKAB sich ausdrücklich gegen angebliche Begründungsmängel bzw. die Rechtmäßigkeit des streitigen Beschlusses als solchen und nicht gegen die Benchmark, auf die die Kommission den streitigen Beschluss gestützt hat (dazu unter 3 bis 5).

1.   Dritter Rechtsmittelgrund – Beweisverfälschung

68.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund beanstandet LKAB, das Gericht habe in den Rn. 116 und 117 des angefochtenen Urteils ein mit der Klage vorgelegtes Sachverständigengutachten verfälscht. Dieses Gutachten betrifft die Frage, ob Sinter durch Pellets ersetzt werden kann, und ist daher potenziell für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Benchmark von Bedeutung.

69.

Die Würdigung der Tatsachen und Beweise durch das Gericht ist vorbehaltlich ihrer Verfälschung gemäß Art. 256 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren unterliegt. ( 28 )

70.

Eine Verfälschung von Beweisen ist dagegen gegeben, wenn sich, ohne dass neue Beweise erhoben werden müssen, die Würdigung der bereits vorliegenden Beweismittel als offensichtlich unzutreffend erweist, ( 29 ) weil das Gericht die Grenzen einer vernünftigen Würdigung dieser Beweise offensichtlich überschritten hat. ( 30 )

71.

In den Rn. 116 und 117 des angefochtenen Urteils schreibt das Gericht dem Gutachten die Aussage zu, dass die Umstellung eines Stahlwerks von Eisenerzsinter auf Pellets oder eine Erhöhung des Anteils von Pellets Versuche und erhebliche Anpassungen sowie Vorbereitungsarbeiten erfordere, einschließlich der Anpassung der internen Logistik an einen neuen Materialfluss. Die Umstellung sei jedenfalls nicht „auf Knopfdruck“ möglich.

72.

Zwar behauptet auch das Gutachten tatsächlich nicht ausdrücklich, eine Umstellung sei „auf Knopfdruck“ möglich, doch im Übrigen verfälscht das Gericht die Grundaussagen dieses Dokuments.

73.

Das Gutachten stellt in den von LKAB angeführten Rn. 15, 18 und 19 nämlich fest, dass eine Umstellung einfach sei und regelmäßig in den meisten Stahlwerken stattfinde. Der Anteil von Sinter und Pellets werde täglich angepasst und diese Anpassungen unterschieden sich nicht von den Anpassungen bei Änderungen der Eigenschaften des Eisenerzmaterials, das für die Herstellung von Sinter verwendet wird. Tatsächlich würden veränderte Eigenschaften des Sintermaterials häufiger zu Anpassungen führen als Änderungen bei den Pellets. Bestimmte Änderungen könnten tatsächlich durch die Eingabe der neuen Werte in ein Computersystem berücksichtigt werden, das die notwendigen Anpassungen automatisch vornehme.

74.

Dieses Gutachten legt somit dar, dass man Eisenerzpellets relativ einfach an der Stelle von Sinter in den Hochofen einbringen kann. Ob diese Aussage des Gutachtens zutrifft, ist für die Frage, ob das Gericht den Inhalt des Gutachtens verfälscht hat, ohne Bedeutung.

75.

Die Verfälschung des Gutachtens durch das Gericht beruht möglicherweise darauf, dass es der Frage, ob Pellets Sinter direkt ersetzen können, übermäßige Bedeutung zugemessen hat, wie ich nachfolgend bei der Beurteilung des ersten Rechtsmittelgrundes darlegen werde. Dort werde ich aber auch zeigen, warum die vorliegende Verfälschung nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt.

2.   Erster Rechtsmittelgrund – Ersetzbarkeit

76.

Der erste Rechtsmittelgrund ist entscheidend für den Erfolg der Inzidentrüge von LKAB. Mit ihm wendet sich LKAB gegen Feststellungen des Gerichts in den Rn. 69 und 88 des angefochtenen Urteils zur Auslegung der Rechtsgrundlage der Benchmark (dazu unter a) sowie in den Rn. 93 bis 99 zur Anwendung dieser Bestimmung bei der Festlegung der Benchmark (dazu unter b). Dieses Vorbringen soll zeigen, dass die Kommission eine gemeinsame Benchmark für Sinter und Eisenerzpellets hätte festlegen müssen, so dass die Festlegung einer Benchmark, die nur Eisenerzsinter umfasst, rechtswidrig war.

a)   Auslegung von Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87

77.

Hinsichtlich der Auslegung der Rechtsgrundlage der Benchmark, Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87, wendet sich LKAB gegen Rn. 69 des angefochtenen Urteils. Dort hat das Gericht die Position der Kommission bestätigt, dass diese bei der Prüfung, ob zwei Produkte in einer gemeinsamen Benchmark erfasst werden, nicht ausschließlich berücksichtigen dürfe, ob die Produkte einander ersetzen können. Vielmehr müsse die Kommission verschiedene Gesichtspunkte einbeziehen. LKAB meint hingegen, der Ersetzbarkeit komme entscheidende Bedeutung zu.

78.

LKAB ist zuzugeben, dass die Kommission nach Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 „Ersatzstoffen“ Rechnung tragen muss. Ob Produkte einander ersetzen können, ist daher ein wichtiger Gesichtspunkt dafür, ob sie in einer gemeinsamen Benchmark erfasst werden müssen. LKAB stellt auch zutreffend klar, dass diese Bestimmung nicht davon spricht, ob Produkte einander direkt ersetzen können, sondern nur von Ersatzstoffen allgemein.

79.

Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 ist allerdings eine relativ komplexe Bestimmung. Danach legt die Kommission so weit wie möglich die unionsweiten Ex-ante-Benchmarks fest, um sicherzustellen, dass durch die Art der Zuteilung Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken geschaffen werden. Sie (die Benchmarks) sollen den effizientesten Techniken, Ersatzstoffen, alternativen Herstellungsprozessen, der hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung, der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen, der Verwendung von Biomasse sowie der Abscheidung und Speicherung von CO2, sofern entsprechende Anlagen zur Verfügung stehen, Rechnung tragen und keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten.

80.

Schon der Wortlaut der Regelung zeigt daher, dass die Kommission tatsächlich neben den Ersatzstoffen weitere Gesichtspunkte berücksichtigen muss, etwa die effizientesten Techniken sowie alternative Herstellungsprozesse. Und wie LKAB im Zusammenhang mit der Qualifikation „so weit wie möglich“ selbst hervorhebt, dient die Festlegung von Benchmarks dem Ziel, Anreize für energieeffiziente Techniken und die Reduzierung von Treibhausgasemissionen zu schaffen.

81.

Darüber hinaus muss die notwendige Beurteilung bei der Festlegung einer Benchmark auch die weiteren Zielsetzungen der Richtlinie 2003/87 einschließen, etwa den in den Erwägungsgründen 5 und 7 genannten Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung, der Beschäftigungslage, der Integrität des Binnenmarkts und der Wettbewerbsbedingungen, ( 31 ) obwohl sie in Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 nicht ausdrücklich genannt werden, oder die Vorgaben höherrangigen Rechts, insbesondere der Grundrechte, etwa den Grundsatz der Gleichbehandlung. ( 32 )

82.

Daran ändert der vierte Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 nichts, den bereits der Gerichtshof ( 33 ) und das Gericht in Rn. 86 des angefochtenen Urteils angeführt haben. Dort hatte die Kommission zwar festgehalten, dass dann, wenn ein Produkt ein direkter Ersatz für ein anderes Produkt ist, die Produkt-Benchmark und die diesbezügliche Produktdefinition für beide Produkte gelten sollten. Das ist jedoch keine Regelung, die von der höherrangigen Rechtsgrundlage des Beschlusses 2011/278, also von Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87, abweichen könnte. Wie die Kommission selbst vorträgt, bringt dieser Erwägungsgrund vielmehr lediglich eine Leitlinie zum Ausdruck, die sie nicht in jedem Fall verwirklicht hat.

83.

Entgegen der Auffassung von LKAB setzt folglich die Festlegung einer Benchmark eine umfassende Berücksichtigung der in Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 genannten Gesichtspunkte und Ziele sowie der weiteren Ziele der Richtlinie voraus. Die Vorgaben höherrangigen Rechts, etwa der Grundrechte, dürfen natürlich auch nicht missachtet werden.

84.

Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, verfügt die Kommission bei dieser komplexen Beurteilung über ein weites Ermessen, um die Benchmarks festzulegen. ( 34 ) Sie ist zur Vornahme einer solchen Bewertung nämlich besser in der Lage als der Gerichtshof. ( 35 ) Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nach dem Gerichtshof nur dann (inhaltlich) rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist. ( 36 )

85.

Vor diesem Hintergrund sind die Einwände von LKAB zu würdigen, die sich gegen die Feststellung in Rn. 69 des angefochtenen Urteils richten, dass die Kommission das Ziel, Treibhausgase durch die Belohnung effizienterer Technologien zu reduzieren, gemäß Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 nur „so weit wie möglich“ verwirklichen soll. Nach dem Gericht besteht daher keine Verpflichtung auf ein bestimmtes Ergebnis.

86.

LKAB trägt hingegen vor, die Qualifikation, dass die Kommission die Benchmarks „so weit wie möglich“ festlegen soll, beziehe sich allein auf die Frage, ob eine Benchmark festgelegt wird. Der Kreis der Produkte, die einander ersetzen können und daher von der gleichen Benchmark erfasst sein müssten, dürfe dagegen nicht eingeschränkt werden. Insofern sei vielmehr das in der Bestimmung niedergelegte Ziel zu berücksichtigen, Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken zu schaffen.

87.

Diese Auffassung überzeugt jedoch nicht. Weil bei der Festlegung einer Benchmark so viele Faktoren von Bedeutung sind, setzen ihre Gestaltung und insbesondere die Bestimmung ihres Anwendungsbereichs eine komplexe Würdigung aller relevanten Umstände voraus. Diese kann sich nicht nur auf die Frage beschränken, ob eine Benchmark festgelegt wird, sondern schließt insbesondere die Frage ein, welche Produkte eine Benchmark zusammenfasst. Auch insoweit muss die Kommission beurteilen, ob es möglich ist, Produkte einer gemeinsamen Benchmark zu unterwerfen.

b)   Anwendung von Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87

88.

Im Licht des so umrissenen weiten Spielraums der Kommission ist somit der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zu untersuchen, der die Einwände von LKAB gegen die Anwendung von Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2003/87 betrifft. LKAB stützt diese Einwände vor allem auf die Auffassung, dass die in ihren Anlagen hergestellten Pellets ein Ersatz für Sinter sind, und auf die geringere Freisetzung von CO2.

89.

Das Gericht hat dieses Vorbringen in den von LKAB beanstandeten Rn. 93 bis 99 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen und kam daher in Rn. 166 zu dem Ergebnis, dass die Benchmark nicht offensichtlich mit ihrer Rechtsgrundlage unvereinbar war.

90.

Dem hält LKAB in der Tat gewichtige Gründe entgegen. Doch diese reichen bei einer umfassenden Betrachtung der maßgeblichen Gesichtspunkte nicht aus, um die Festlegung der Benchmark als offensichtlich ungeeignet anzusehen.

1) Argumente von LKAB

91.

Das wichtigste Argument von LKAB liegt darin, dass bei der Herstellung von Sinter unstreitig deutlich mehr CO2 freigesetzt wird als bei der Herstellung von Pellets, was das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils erwähnt hat.

92.

Bei einer gemeinsamen Benchmark würden daher für Pellets und Sinter nur so viele Emissionsrechte kostenlos zugeteilt wie für die Herstellung von Pellets benötigt. Das würde einen Anreiz dafür schaffen, statt Sinter Pellets zu verwenden, was im Ergebnis dem Hauptziel der Richtlinie 2003/87 entspräche, die Freisetzung von Treibhausgasen zu reduzieren.

93.

Eine stärkere Nutzung von Pellets ist auch prinzipiell möglich, denn das Gericht hat in Rn. 94 des angefochtenen Urteils anerkannt, dass Eisenerzpellets (wie Eisenerzsinter) mit bestimmten Anpassungen zur Herstellung von Stahl in einem Hochofen verwendet werden können. Das Gericht spricht insoweit von Ähnlichkeiten („ressemblances“). Es besteht also zumindest auch ein gewisser Grad der Ersetzbarkeit.

94.

Angesichts der bereits festgestellten Verfälschung des von LKAB vorgelegten Gutachtens ( 37 ) halte ich es auch nicht für ausgeschlossen, dass das Gericht die Unterschiede zwischen Sinter und Pellets bei der Verwendung im Hochofen übertrieben hat. Dafür spricht auch, dass das Gericht in Rn. 97 des angefochtenen Urteils eine Passage des Eisenerzberichts ( 38 ) anführt, wonach Sinter und Pellets insoweit vergleichbar seien, als sie bei der Herstellung von rohem Stahl in gleicher Weise verwendet würden. Auf diesen Bericht sowie auf den Eisen-und-Stahl-Bericht ( 39 ) hat sich die Kommission bei der ursprünglichen Festlegung der Benchmark im Beschluss 2011/278 gestützt. ( 40 )

95.

Im Licht dieser Gesichtspunkte erscheint es möglich, dass die Kommission eine gemeinsame Benchmark hätte festgelegen können, um die Verwendung von Pellets als effizientere Technik zu fördern.

2) Ausreichende Grundlagen der Benchmark

96.

Angesichts des Regelungsspielraums der Kommission reicht es aber nicht, dass die Festlegung einer gemeinsamen Benchmark möglich erscheint, um die tatsächlich festgelegte Benchmark, die Pellets ausschließt, in Zweifel zu ziehen. Vielmehr müsste LKAB zeigen, dass die enger gefasste Benchmark offensichtlich ungeeignet wäre, ( 41 ) die Ziele der Richtlinie 2003/87 und insbesondere von Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 zu erreichen.

97.

Insofern ist zunächst festzuhalten, dass eine endgültige Entscheidung darüber, wie einfach Pellets Sinter bei der Verwendung im Hochofen ersetzen können, nicht ausschließlich auf das von LKAB vorgelegte Gutachten und die angeführte Passage des Eisenerzberichts gestützt werden kann. Vielmehr bedürfte es einer sehr viel sorgfältigeren Auseinandersetzung mit den dem Gericht vorgelegten Informationen. Dabei käme dem genannten Eisenerzbericht sowie dem Eisen-und-Stahl-Bericht prima facie ein höheres Gewicht zu als dem von LKAB vorgelegten Gutachten. Diese Berichte wurden nämlich unabhängig von den Interessen bestimmter Hersteller im Auftrag der Kommission zur Vorbereitung der Benchmark erstellt. Beide Berichte schlugen bereits vor, Pellets nicht in die Benchmark für Sinter einzubeziehen. ( 42 )

98.

Eine solche erneute Würdigung der Beweise ist jedoch nicht notwendig, denn das Gericht hat ausreichend andere Faktoren angeführt, die die Abgrenzung der Benchmark durch die Kommission stützen.

99.

Erstens werden die Pellets von LKAB und Eisenerzsinter nach Rn. 95 des angefochtenen Urteils aus unterschiedlichen Erzen hergestellt, die auch unterschiedlich verarbeitet werden. LKAB hat vor dem Gericht selbst vorgetragen, dass ihr Erz besonders gut zur Herstellung von Pellets geeignet ist. ( 43 )

100.

Die besondere Qualität des schwedischen Erzes bestätigen Angaben des Eisenerzberichts zu einem erwogenen Projekt zur Herstellung von Pellets in Österreich, das das Gericht nicht ausdrücklich erwähnt. Bei der Verwendung des dort geförderten Erzes würde danach etwa viermal mehr CO2 freigesetzt als bei der Herstellung von Pellets aus dem schwedischen Erz von LKAB. ( 44 )

101.

LKAB bestreitet zwar insbesondere, dass bei der Entscheidung über eine gemeinsame Benchmark die verwendeten Einsatzstoffe Berücksichtigung finden dürfen und beruft sich auf Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/87. Danach soll die Benchmark für Produkte und nicht für die Einsatzstoffe berechnet werden. Damit ist jedoch ausdrücklich gemeint, dass die Treibhausgasemissionsreduktionen und Energieeinsparungen während sämtlicher Produktionsprozesse des betreffenden Sektors bzw. Teilsektors maximiert werden sollen. Es geht also darum, dass alle Produktionsschritte in der Benchmark berücksichtigt werden. Diese Regelung schließt es dagegen nicht aus, bei der Abgrenzung einer Benchmark auch die Einsatzstoffe der jeweiligen Herstellungsverfahren – hier das Eisenerz – zu berücksichtigen.

102.

Im Übrigen können Unterschiede der Einsatzstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ihrer Verfügbarkeit auch nach dem Gleichheitssatz eine unterschiedliche Behandlung der jeweiligen Verfahren rechtfertigen. ( 45 )

103.

Zweitens ist die Herstellung von Sinter nach den Rn. 96 und 97 des angefochtenen Urteils in die Herstellung von Stahl integriert, denn dabei können eine bestimmte Form von Koks, sogenannter Koksgrus, und eisenhaltige Rückstände verarbeitet werden, die beide in Stahlwerken anfallen. Dies wäre bei der Herstellung von Pellets nicht genauso gut möglich.

104.

Drittens leitet das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils aus dem Umstand, dass bei der Herstellung von Sinter sechs- bis siebenmal so viel CO2 entsteht als bei der Herstellung von Pellets, ab, dass durch eine gemeinsame Benchmark ein erhebliches Ungleichgewicht („déséquilibre significatif“) zwischen den verschiedenen erfassten Anlagen verursacht werden könnte.

105.

Dieses Argument erscheint auf den ersten Blick widersprüchlich, denn dieses Ungleichgewicht verkörpert gerade die geringere Emissionsintensität der Pelletherstellung. Wie LKAB und Schweden betonen, entspricht es aber dem Ziel der Richtlinie 2003/87 und insbesondere von Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2, Treibhausgasemissionen zu reduzieren, so dass es folgerichtig erschiene, die Pelletherstellung als effizientere Technik in die Benchmark einzubeziehen.

106.

In dem Begriff „Ungleichgewicht“ kommen allerdings andere Ziele der Richtlinie 2003/87 zum Ausdruck, die das Gericht leider nicht genauer benennt. Wie die Kommission andeutet, ( 46 ) handelt es sich um den Schutz der wirtschaftlichen Entwicklung und der Beschäftigungslage ( 47 ) sowie um die gemäß Art. 10b anzustrebende Vermeidung der Verlagerung von CO2-Emissionen. ( 48 )

107.

Aufgrund dieser Ziele erhalten der Eisenerzbergbau und die Erzeugung von Roheisen gemäß Art. 10b Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 zu 100 % in dem durch die jeweilige Benchmark anerkannten Umfang kostenlose Emissionsrechte. Damit soll sichergestellt werden, dass weder die Hersteller von Pellets noch die Hersteller von Sinter beim Einsatz der effizientesten Methoden Emissionsrechte erwerben müssen und dass sie nicht wegen der Kosten für Emissionsrechte ihre Produktion einstellen oder aus der Union in andere Staaten verlagern. Wenn die Produktion dagegen außerhalb der Union stattfände, würden dort weiterhin Treibhausgase freigesetzt, die zum Klimawandel beitragen.

108.

Eine gemeinsame Benchmark für Eisenerzsinter und Pellets würde das Ziel der Verhinderung einer Verlagerung verfehlen, denn für die Herstellung von Sinter würde nur noch ein Bruchteil der benötigten Emissionsrechte zugeteilt. Dadurch könnten im Ergebnis erhebliche Nachteile nicht nur für die Herstellung von Sinter, sondern auch für die nachgelagerte Herstellung von Roheisen und Stahl in der Union entstehen. Ob diese Nachteile durch eine weitgehende oder vollständige Umstellung auf Pellets abgewendet werden können, bleibt insbesondere angesichts der Bedeutung des verwendeten Eisenerzes ( 49 ) zweifelhaft.

109.

LKAB behauptet zwar, das genannte Ungleichgewicht könne bereits aufgrund von Art. 10a Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 berücksichtigt werden, doch diese Bestimmung betrifft eine ganz andere Fragestellung. Sie fällt in den Rahmen der Reduzierung der Benchmarkwerte aufgrund der schrittweisen Verbesserung von Herstellungsverfahren.

110.

Solche Verbesserungen sollen nach Art. 10a Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/87 durch eine entsprechende Absenkung der jeweiligen Benchmark berücksichtigt werden. Wenn die Verbesserungen jedoch besonders groß oder besonders klein sind, wird diese Berücksichtigung durch Buchst. b begrenzt. Sektoren, deren Verbesserungen besonders gering ausfallen, sollen dafür nicht belohnt werden. Vielmehr soll der Benchmarkwert pro Jahr um mindestens 0,2 % reduziert werden. Ohne entsprechende Verbesserungen müssen die betreffenden Unternehmen folglich zusätzliche Emissionsrechte erwerben. Wo die Verbesserungen besonders weit reichen, soll die Reduzierung dagegen auf 1,6 % pro Jahr begrenzt werden. Bei stärkeren Verbesserungen erhalten die betreffenden Unternehmen folglich kostenlose Emissionsrechte, die sie nicht benötigen und daher anderweitig verkaufen können.

111.

Art. 10a Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2003/87 erlaubt es dagegen nicht, das Risiko eines „Ungleichgewichts“ aufgrund einer gemeinsamen Benchmark für Sinter und Pellets zu kontrollieren.

112.

Somit hat das Gericht im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Ablehnung einer gemeinsamen Benchmark für Eisenerzsinter und Eisenerzpellets nicht offensichtlich ungeeignet ist, um die Ziele der Richtlinie 2003/87 und insbesondere von Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 zu erreichen. Der erste Rechtsmittelgrund ist somit unbegründet, soweit er sich gegen Rn. 166 des angefochtenen Urteils richtet.

3.   Zweiter Rechtsmittelgrund – eigene Begründung des Gerichts

113.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft LKAB dem Gericht vor, in den Rn. 93 bis 99 des angefochtenen Urteils die von der Kommission angegebene Begründung des streitigen Beschlusses durch seine eigene Begründung ersetzt zu haben. Die Begründung des streitigen Beschlusses ist aber ohne Bedeutung für die Rechtmäßigkeit der Benchmark, auf die die Kommission den Beschluss gestützt hat. Daher kann dieses Vorbringen der Inzidentrüge nicht zum Erfolg verhelfen und es geht auch insoweit ins Leere.

4.   Vierter Rechtsmittelgrund – Ermittlungspflichten der Kommission

114.

Der vierte Rechtsmittelgrund beruht auf der Feststellung in Rn. 88 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission die unmittelbare Ersetzbarkeit von Eisenerzsinter durch Eisenerzpellets bei der Entscheidung über die Anwendung der Benchmark auf Pellets sorgfältig hätte prüfen müssen. Unabhängig von dem in dieser Feststellung enthaltenen Rechtsfehler ( 50 ) ist es für die Prüfung, ob die Benchmark rechtmäßig festgelegt wurde, jedoch ohne Bedeutung, welche Prüfungen die Kommission bei der Beurteilung der Anwendbarkeit der Benchmark vorgenommen hat. Daher geht dieses Vorbringen auch im Hinblick auf die Inzidentrüge ins Leere.

115.

Ob die Kommission bei der Festlegung der Benchmark die Ersetzbarkeit von Sinter durch Pellets ausreichend untersucht hat, ist dagegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

5.   Fünfter Rechtsmittelgrund – Begründungsmängel des streitigen Beschlusses

116.

Und auch in Bezug auf die Inzidentrüge gehen die Einwände gegen die Feststellungen zur Begründung des streitigen Beschlusses in den Rn. 157 bis 159 des angefochtenen Urteils ins Leere. Ob die Kommission im streitigen Beschluss Ausführungen zur Ersetzbarkeit von Sinter durch Pellets gemacht hat, ist für die Rechtmäßigkeit der Grundlage des Beschlusses, also der Benchmark, nicht maßgeblich.

117.

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass LKAB die Begründung der Benchmark, insbesondere in den Erwägungsgründen des Beschlusses 2011/278 und den dort in Bezug genommenen Berichten, nicht beanstandet.

6.   Zwischenergebnis

118.

Das Rechtsmittel ist daher auch zurückzuweisen, soweit es sich gegen die Feststellungen des Gerichts zur Rechtmäßigkeit der Benchmark für Eisenerzsinter in Rn. 166 des angefochtenen Urteils richtet.

V. Kosten

119.

Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Gemäß Art. 138 Abs. 1, der nach Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

120.

Da LKAB mit ihrem Vorbringen vollständig unterliegt und die Kommission einen Kostenantrag stellt, sind LKAB ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

121.

Gemäß Art. 140 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren entsprechende Anwendung findet, tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Somit trägt das Königreich Schweden seine eigenen Kosten.

VI. Ergebnis

122.

Ich schlage daher vor, wie folgt zu entscheiden:

1)

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2)

Die Luossavaara-Kiirunavaara AB trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.

3)

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten.


( 1 ) Originalsprache: Deutsch.

( 2 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. 2003, L 275, S. 32) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. 2018, L 76, S. 3).

( 3 ) Beschluss vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1)

( 4 ) Delegierte Verordnung vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Art. 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2019, L 59, S. 8).

( 5 ) Durchführungsverordnung (EU) 2021/447 der Kommission vom 12. März 2021 zur Festlegung angepasster Benchmarkwerte für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für den Zeitraum 2021–2025 gemäß Artikel 10a Absatz 2 der Richtlinie 2003/87 (ABl. 2021, L 87, S. 29).

( 6 ) Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. 2009, L 140, S. 63).

( 7 ) Zuletzt als NACE‑Codes 0710 und 2410 in Nr. 1 des Anhangs des Delegierten Beschlusses (EU) 2019/708 der Kommission vom 15. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung der Sektoren und Teilsektoren, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie im Zeitraum 2021-2030 ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (ABl. 2019 L 120, S. 20) aufgeführt.

( 8 ) Sinter, Foto von Borvan53, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons.

( 9 ) Pellets, Foto von Arnoldius, CC BY-SA 3.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0>, via Wikimedia Commons.

( 10 ) Rn. 35 der Klageschrift in der Rechtssache T‑244/21.

( 11 ) Ecofys, Fraunhofer und Öko‑Institut, November 2009, „Sector report for the iron ore industry“ (Eisenerzbericht), S. 6, angeführt in Rn. 46 des angefochtenen Urteils.

( 12 ) Rn. 37 der Klageschrift in der Rechtssache T‑244/21.

( 13 ) Europäische Kommission, Update of benchmark values for the years 2021–2025 of phase 4 of the EU ETS vom 12. Oktober 2021 (climate.ec.europa.eu/system/files/2021-10/policy_ets_allowances_bm_curve_factsheets_en.pdf, S. 10, besucht am 26. September 2024).

( 14 ) Rn. 25 der Klageschrift in der Rechtssache T‑244/21.

( 15 ) So wohl auch Rn. 18 der Klageschrift und Rn. 9 der Klagebeantwortung in der Rechtssache T‑244/21.

( 16 ) Zunächst im Beschluss 2011/278, nunmehr in der Delegierten Verordnung 2019/331, aktualisiert durch die Delegierte Verordnung 2021/447.

( 17 ) Vgl. Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588, Rn. 41 und 42).

( 18 ) 13. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses (EU) 2021/355 der Kommission vom 25. Februar 2021 über nationale Umsetzungsmaßnahmen für die übergangsweise kostenlose Zuteilung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2021, L 68, S. 221).

( 19 ) Rn. 25 der Klageschrift in der Rechtssache T‑244/21.

( 20 ) lkab.com/en/who-we-are/our-organisation/, besucht am 26. September 2024.

( 21 ) Zitiert in Fn. 18.

( 22 ) Rn. 15 und 18 der Rechtsmittelbeantwortung.

( 23 ) Siehe oben, Nr. 20.

( 24 ) Dazu nachfolgend, Nrn. 76 ff.

( 25 ) Siehe oben, Nr. 50.

( 26 ) Siehe oben, Nrn. 40 ff.

( 27 ) Siehe oben, Nr. 39.

( 28 ) Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM (C‑136/02 P, EU:C:2004:592, Rn. 39), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 61).

( 29 ) Urteile vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C‑229/05 P, EU:C:2007:32, Rn. 37), vom 22. November 2007, Sniace/Kommission (C‑260/05 P, EU:C:2007:700, Rn. 37), vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission (C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 17), und vom 30. Mai 2024, Hengshi Egypt Fiberglass Fabrics und Jushi Egypt for Fiberglass Industry/Kommission (C‑261/23 P, EU:C:2024:440, Rn. 60).

( 30 ) Urteile vom 4. Juli 2013, Kommission/Aalberts Industries u. a. (C‑287/11 P, EU:C:2013:445, Rn. 52), und vom 17. Oktober 2019, Alcogroup und Alcodis/Kommission (C‑403/18 P, EU:C:2019:870, Rn. 64).

( 31 ) Urteil vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission (C‑540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 49).

( 32 ) Vgl. Urteile vom 20. Juni 2019, ExxonMobil Production Deutschland (C‑682/17, EU:C:2019:518, Rn. 90), und vom 3. Dezember 2020, Ingredion Germany (C‑320/19, EU:C:2020:983, Rn. 63).

( 33 ) Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588, Rn. 39).

( 34 ) Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588, Rn. 31 sowie, speziell zur Berücksichtigung der Herstellung von Pellets, Rn. 37 und 44).

( 35 ) Urteil vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588, Rn. 44).

( 36 ) Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45), und vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588, Rn. 31).

( 37 ) Siehe oben, Nrn. 68 bis 75.

( 38 ) Zitert in Fn. 11, S. 6.

( 39 ) Ecofys, Fraunhofer und Öko‑Institut, November 2009, „Sector report for the iron and steel industry“.

( 40 ) Erwägungsgründe 8 und 9 des Beschlusses 2011/278 und Rn. 41 des angefochtenen Urteils sowie Art. 10a Abs. 1 Unterabs. 4 und Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/87.

( 41 ) Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C‑180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45), und vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine (C‑80/16, EU:C:2017:588, Rn. 31).

( 42 ) Eisenerzbericht, S. 6, sowie Eisen-und-Stahl-Bericht, S. 10.

( 43 ) So auch Rn. 18 und 21 der Klageschrift in der Rechtssache T‑244/21.

( 44 ) Eisenerzbericht, S. 6 und 7.

( 45 ) Vgl. Urteile vom 20. Juni 2019, ExxonMobil Production Deutschland (C‑682/17, EU:C:2019:518, Rn. 90), und vom 3. Dezember 2020, Ingredion Germany (C‑320/19, EU:C:2020:983, Rn. 63).

( 46 ) Rn. 38 und 39 der Rechtsmittelbeantwortung.

( 47 ) Vgl. Urteil vom 22. Juni 2016, DK Recycling und Roheisen/Kommission (C‑540/14 P, EU:C:2016:469, Rn. 49).

( 48 ) Vgl. auch Erwägungsgründe 24 und 25 der Richtlinie 2009/29.

( 49 ) Siehe oben, Nrn. 99 und 100.

( 50 ) Siehe oben, Nr. 58.