30.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 189/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. April 2023 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance francophone de Bruxelles — Belgien) — X, Y, A, gesetzlich vertreten durch X und Y, B, gesetzlich vertreten durch X und Y, / État belge

(Rechtssache C-1/23 PPU (1), Afrin (2)

(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - Einwanderungspolitik - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Art. 5 Abs. 1 - Stellung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Familienangehörigen des Zusammenführenden den Antrag persönlich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung dieses Mitgliedstaats stellen müssen - Unmöglichkeit oder übermäßige Schwierigkeit, diese Vertretung aufzusuchen - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 7 und 24)

(2023/C 189/03)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance francophone de Bruxelles

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X, Y, A, gesetzlich vertreten durch X und Y, B, gesetzlich vertreten durch X und Y

Beklagter: État belge

Tenor

Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung in Verbindung mit Art. 7 sowie Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für die Stellung eines Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung die Familienangehörigen des Zusammenführenden, namentlich eines anerkannten Flüchtlings, die für den Ort ihres Wohnsitzes oder ihres Aufenthalts im Ausland zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung eines Mitgliedstaats auch dann persönlich aufsuchen müssen, wenn es für sie unmöglich oder übermäßig schwierig ist, sich zu dieser Vertretung zu begeben, wobei es diesem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, das persönliche Erscheinen dieser Angehörigen in einem späteren Stadium des Verfahrens zur Beantragung der Familienzusammenführung zu verlangen.


(1)  ABl. C 104 du 20.03.2023

(2)  Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.