Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 23. August 2023 –
Nienaber/EUIPO (BoneKare)

(Rechtssache T‑610/22) ( 1 )

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke BoneKare – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

1. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Begriff

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 16-20, 26)

2. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Merkmale einer Ware oder einer Dienstleistung dienen können – Wortmarke BoneKare

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 27-30, 35, 39, 40)

3. 

Unionsmarke – Entscheidungen des Amtes – Vorherige Entscheidungspraxis des Amtes – Gebot rechtmäßigen Handelns – Erforderlichkeit einer strengen und umfassenden Prüfung in jedem Einzelfall

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates)

(vgl. Rn. 41)

4. 

Unionsmarke – Definition und Erwerb der Unionsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter eines Zeichens – Umstand, der zwangsläufig bedeutet, dass dem Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt

(Verordnung 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c)

(vgl. Rn. 49)

Tenor

1. 

Die Klage wird abgewiesen.

2. 

Frau Jannah Nienaber und Herr Andreas Nienaber tragen ihre eigenen Kosten.

3. 

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 441 vom 21.11.2022.