BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste erweiterte Kammer)
3. Juni 2025 ( *1 )
„Verfahren – Urteilsberichtigung“
In der Rechtssache T‑354/22 REC,
Thomas Bindl, wohnhaft in München (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Herbrich,
Kläger,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Bouchagiar, B. Hofstötter und H. Kranenborg als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin), der Richterin M. Kancheva, der Richter U. Öberg und P. Zilgalvis sowie der Richterin E. Tichy-Fisslberger,
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des Urteils vom 8. Januar 2025, Bindl/Kommission (T‑354/22, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:4),
folgenden
Beschluss
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1 |
Am 8. Januar 2025hat das Gericht das Urteil Bindl/Kommission (T‑354/22, im Folgenden: in Rede stehendes Urteil, Rechtsmittel anhängig, EU:T:2025:4) erlassen. |
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2 |
Mit Schriftsatz, der am 3. Februar 2025 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger, Thomas Bindl, die Berichtigung der Rn. 7, 8, 71, 83, 84, 112, 119, 124, 154, 156 und 157 des in Rede stehenden Urteils beantragt. |
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3 |
Die Kommission hat zu diesem Antrag Stellung genommen. |
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4 |
Nach Art. 164 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können Schreib- oder Rechenfehler und offenbare Unrichtigkeiten vom Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei berichtigt werden. |
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5 |
Was erstens den Antrag auf Berichtigung von Rn. 7 des in Rede stehenden Urteils anbelangt, ist festzustellen, dass bei der Verwendung des Begriffs „Inhaltszustellnetz“ weder ein Schreibfehler noch eine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, da es sich bei der dort genannten Einheit, und zwar „AWS EMEA“, um ein Inhaltszustellnetz handelt. |
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6 |
Außerdem ist allein das Gericht dafür zuständig, die maßgeblichen Tatsachen und, ganz allgemein, die für die Entscheidung des Rechtsstreits hilfreiche Angaben zu bestimmen, die in der verfahrensbeendenden Entscheidung genannt werden (vgl. Beschluss vom 17. März 2022, Covestro Deutschland/Kommission, T‑745/18 REC, nicht veröffentlicht, Rn. 4 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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7 |
Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist dem Gericht daher kein Schreibfehler und auch keine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, als es in Rn. 7 des in Rede stehenden Urteils Ausführungen des Klägers nicht angeführt hat, die dieser in der Erwiderung und in seiner Antwort vom 8. September 2023 auf die prozessleitenden Maßnahmen gemacht hat. Außerdem besteht kein Widerspruch zwischen Rn. 7 des in Rede stehenden Urteils und den geltend gemachten Ausführungen, da sich diese Randnummer darauf beschränkt, den Inhalt der E‑Mail der Generaldirektion Kommunikation der Kommission vom 3. Dezember 2021 wiederzugeben. |
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Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Überprüfung der Begründung einer Entscheidung und der darin enthaltenen Würdigung über den Gegenstand des Berichtigungsverfahrens hinausgeht (vgl. Beschluss vom 17. März 2022, AZ/Kommission, T‑196/19 REC, nicht veröffentlicht, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung). |
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9 |
Mit dem Antrag auf Berichtigung der Rn. 71, 83, 84, 112, 124, 154, 156 und 157 des in Rede stehenden Urteils versucht der Kläger unter dem Deckmantel vorgeblicher Schreibfehler oder offenbarer Unrichtigkeiten in Wirklichkeit, die Begründung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen. Er wendet sich nämlich gegen die Beurteilungen in diesen Randnummern des in Rede stehenden Urteils, indem er auf Argumente verweist, die er im Laufe des Verfahrens vorgebracht hat. |
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Daraus folgt, dass der Kläger nicht mit Erfolg vom Gericht verlangen kann, seine Begründung in den Rn. 71, 83, 84, 112, 154, 156 und 157 des in Rede stehenden Urteils deshalb umzuschreiben, weil diese Begründung nach Ansicht des Klägers auf einer Verfälschung der Tatsachen oder des Vorbringens der Parteien beruht oder von ihm vorgebrachte Argumente nicht berücksichtigt. |
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Dagegen macht der Kläger zu Recht geltend, dass Rn. 8 des in Rede stehenden Urteils insofern eine offenbare Unrichtigkeit enthält, als darin das „Unternehmen Microsoft“ statt des Unternehmens „Meta Platforms“ genannt wird. |
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12 |
Der Kläger macht ebenfalls zu Recht geltend, dass Rn. 119 des in Rede stehenden Urteils eine offenkundige Unrichtigkeit enthält. Tatsächlich muss es in Satz 3 dieser Randnummer statt „[z]weitens seien bei dem betreffenden Besuch der Website ihn betreffende personenbezogene Daten an den Dienst ‚Amazon CloudFront‘ übermittelt worden, und zwar an einen Server von Amazon.com in Seattle (Washington, USA) mit der IP-Adresse 18.66.192.74“ heißen: „Zweitens seien bei dem betreffenden Besuch der Website ihn betreffende personenbezogene Daten an den Dienst ‚Amazon CloudFront‘ übermittelt worden, und zwar an einen Server von Amazon.com mit Sitz in Seattle (Washington, USA) mit der IP-Adresse 18.66.192.74“. |
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13 |
Nach alledem ist der Berichtigungsantrag zurückzuweisen, soweit er die Rn. 7, 71, 83, 84, 112, 124, 154, 156 und 157 des in Rede stehenden Urteils betrifft. |
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Dem Berichtigungsantrag ist jedoch stattzugeben, soweit er die Rn. 8 und 119 des in Rede stehenden Urteils betrifft. |
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Aus diesen Gründen hat DAS GERICHT (Sechste erweiterte Kammer) beschlossen: |
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Luxemburg, den 3. Juni 2025 Der Kanzler V. Di Bucci Die Präsidentin M. J. Costeira |
( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.