Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Mai 2022 –
Conserve Italia und Conserves France/Kommission
(Rechtssache T‑59/22 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Gemüsekonserven – Beschluss, mit dem eine Geldbuße verhängt wird – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit“
1. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 7‑10) |
2. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf seine Größe und seinen Umsatz sowie die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 13, 21‑26, 34‑36, 39, 42, 43) |
3. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen für die Gewährung – Außergewöhnliche Umstände – Beweislast (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 29‑32) |
4. |
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers – Beeinträchtigung eines eigenen Interesses des Antragstellers – Beeinträchtigung der Interessen von Dritten – Ausschluss (Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4) (vgl. Rn. 37, 38) |
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |