Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. Mai 2022 –
Conserve Italia und Conserves France/Kommission

(Rechtssache T‑59/22 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Gemüsekonserven – Beschluss, mit dem eine Geldbuße verhängt wird – Antrag auf Aussetzung der Vollziehung – Fehlende Dringlichkeit“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 256 Abs. 1, Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 7‑10)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Pflicht, konkrete und genaue Angaben zu machen, die durch detaillierte Nachweisdokumente erhärtet sind – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf seine Größe und seinen Umsatz sowie die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Rein hypothetischer, auf dem Eintritt ungewisser zukünftiger Ereignisse beruhender Schaden – Keine ausreichende Begründung der Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 13, 21‑26, 34‑36, 39, 42, 43)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Aussetzung der Verpflichtung, als Voraussetzung für die Abwendung der sofortigen Beitreibung einer wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Geldbuße eine Bankbürgschaft zu stellen – Voraussetzungen für die Gewährung – Außergewöhnliche Umstände – Beweislast

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 29‑32)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Vollziehung – Voraussetzungen für die Gewährung – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers – Beeinträchtigung eines eigenen Interesses des Antragstellers – Beeinträchtigung der Interessen von Dritten – Ausschluss

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 156 Abs. 4)

(vgl. Rn. 37, 38)

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.