20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/62


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2022 — Ordre des avocats à la cour de Paris und Couturier/Rat

(Rechtssache T-798/22)

(2023/C 63/80)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Ordre des avocats à la cour de Paris (Paris, Frankreich), Julie Couturier (Paris) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Donnedieu de Vabres)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

das Gericht möge sich für zuständig erklären, über die vorliegende Nichtigkeitsklage zu entscheiden, da seine Zuständigkeit im Rahmen der umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle in keiner Weise eingeschränkt ist und es sich um eine Verordnung handelt, die auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen wurde und den im Rahmen der GASP festgelegten Standpunkten der Union Wirkung verleiht,

ihre Klagen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV für zulässig zu erklären,

Art. 1 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und Art. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, für nichtig zu erklären, insofern, als sie Abs. 2 und Abs. 4 bis 12 sowie Abs. 2 und Abs. 4 bis 11 von Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ändern bzw. ersetzen, soweit sie Rechtsberatungsdienste betreffen, da der genannte geänderte Art. 5n:

gegen die Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verstößt,

gegen

das Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts, das in Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt ist, und

das Recht, sich von einem Anwalt „beraten“ zu lassen, das in Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützt ist,

verstößt, ohne dass der Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten geachtet oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt würde, wie in Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte verlangt,

dem Rat die Kosten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV.

Die Klägerinnen machen in diesem Zusammenhang geltend, dass der Rat den Grund für das allgemeine Verbot der Erbringung von Rechtsberatungsdienstleistungen in nichtstreitigen Angelegenheiten nicht erläutere. Der einzige Erwägungsgrund zu diesem allgemeinen Verbot (19. Erwägungsgrund der Verordnung 2022/1904) bestehe nämlich aus einer bloßen Definition der betroffenen Dienstleistungen und keinesfalls aus einer „klaren und eindeutigen“ Erklärung der „Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat“, wie es der Gerichtshof und das Gericht jedoch verlangten. Da er keine Erklärung zum Grund für dieses Verbot enthalte und dazu, inwiefern das verfolgte Ziel damit erreicht werden könne, ermögliche er es den Klägerinnen somit nicht, die Rechtfertigung für die getroffene Maßnahme zu erfahren, und dem zuständigen Gericht nicht, seine Kontrolle auszuüben.

2.

Zweiter Klagegrund: Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.

Ein Rechtsanwalt, der eine in Russland ansässige juristische Person oder Einrichtung beraten möchte, weil er der Ansicht sei, dass eine solche Rechtsberatung unter die Ausnahmen des Art. 5n Abs. 10 der geänderten Verordnung Nr. 833/2014 falle, sei gezwungen, die vorherige Genehmigung der zuständigen nationalen Behörde einzuholen und ihr zu diesem Zweck Informationen zu offenbaren, die jedoch naturgemäß streng vertraulich seien, und zwar nicht nur über den Inhalt, sondern auch über die Existenz der von ihm durchzuführenden Beratung und über seinen potenziellen Mandanten. Dieser Eingriff in das Berufsgeheimnis des Rechtsanwalts sei weder geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, noch sei er für dieses Ziel unbedingt erforderlich.

3.

Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts, sich von einem Anwalt „beraten“ zu lassen.

Indem Art. 5n der geänderten Verordnung Nr. 833/2014 einer Person ihr Recht auf Rechtsberatung durch einen Anwalt vorenthalte, verhindere er, dass sie über den Umfang ihrer Rechte aufgeklärt und in die Lage versetzt werde, zu entscheiden, ob sie ein zuständiges Gericht anrufen solle. Das Recht, sich beraten zu lassen, müsse jedoch gemäß Art. 47 der Charta im Hinblick auf einen Rechtsbehelf geschützt werden. Diese Verletzung des Rechts, sich von einem Anwalt „beraten“ zu lassen, sei weder geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, noch sei sie für dieses Ziel unbedingt erforderlich.