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20.2.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 63/62 |
Klage, eingereicht am 28. Dezember 2022 — Ordre des avocats à la cour de Paris und Couturier/Rat
(Rechtssache T-798/22)
(2023/C 63/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Ordre des avocats à la cour de Paris (Paris, Frankreich), Julie Couturier (Paris) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Donnedieu de Vabres)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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das Gericht möge sich für zuständig erklären, über die vorliegende Nichtigkeitsklage zu entscheiden, da seine Zuständigkeit im Rahmen der umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle in keiner Weise eingeschränkt ist und es sich um eine Verordnung handelt, die auf der Grundlage von Art. 215 AEUV erlassen wurde und den im Rahmen der GASP festgelegten Standpunkten der Union Wirkung verleiht, |
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ihre Klagen nach Art. 263 Abs. 4 AEUV für zulässig zu erklären, |
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Art. 1 Nr. 12 der Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und Art. 1 Nr. 13 der Verordnung (EU) 2022/2474 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, für nichtig zu erklären, insofern, als sie Abs. 2 und Abs. 4 bis 12 sowie Abs. 2 und Abs. 4 bis 11 von Art. 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, ändern bzw. ersetzen, soweit sie Rechtsberatungsdienste betreffen, da der genannte geänderte Art. 5n:
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dem Rat die Kosten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt.
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Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV.
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des anwaltlichen Berufsgeheimnisses.
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts, sich von einem Anwalt „beraten“ zu lassen.
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