6.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/18


Klage, eingereicht am 28. November 2022 — UniSystems Luxembourg und Unisystems systimata pliroforikis/ESMA

(Rechtssache T-750/22)

(2023/C 45/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: UniSystems Luxembourg Sàrl (Bertrange, Luxemburg), Unisystems systimata pliroforikis monoprosopi anonymi emporiki etairia (Kallithea, Griechenland) (vertreten durch Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die ihnen mit Schreiben der ESMA vom 17. September 2022 übermittelte Entscheidung der ESMA für nichtig zu erklären, das Angebot der Klägerinnen an zweite Stelle in der Kaskade der offenen Ausschreibung für IKT-Beratung — PROC/2021/12 „External Provision of IT Services“ zu setzen und den ersten Kaskadenvertrag im Rahmen derselben Ausschreibung an das erste Konsortium in der Kaskade zu vergeben;

die ESMA außerdem zu verurteilen, den Klägerinnen den Schaden zu ersetzen, der ihnen aufgrund der entgangenen Verträge in Höhe von 3 500 000 Euro für die ersten beiden Jahre der Ausführung des Vertrags entstanden ist. Sollte der Vertrag — wie konkret vorgesehen — verlängert werden, beantragen die Klägerinnen, ihnen einen zusätzlichen Betrag auf der Grundlage eines jährlichen Betrags von 1 750 000 Euro zuzuerkennen, der der Gesamtdauer des Vertrags entspricht, abzüglich der Beträge, die einer möglichen Bruttogewinnspanne bestimmter Verträge entsprechen, die von den Klägerinnen als zweiter Zuschlagsempfängerin nach der Kaskadenregelung ausgeführt werden. Sämtliche Beträge sind zuzüglich Zinsen zu verstehen;

hilfsweise, falls das Gericht feststellen sollte, dass den Klägerinnen kein Ersatz des gesamten Schadens zustehe, der durch die angefochtenen rechtswidrigen Entscheidungen der ESMA entstanden ist, beantragen die Klägerinnen, Schadensersatz aufgrund entgangener Chancen in Höhe von 400 000 Euro zuzüglich Zinsen;

der ESMA die Kosten der Klägerinnen für das Verfahren und die weiteren Kosten und Auslagen im Zusammenhang mit dieser Klage aufzuerlegen, selbst wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Haushaltsordnung (1) und die Ausschreibungsunterlagen: Der vom erstplatzierten Zuschlagsempfänger nach der Kaskadenregelung gebotene Preis sei ungewöhnlich niedrig/spezifisch gewesen, da die Löhne für die Berufsprofile unter dem gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland und Griechenland lägen. Aus denselben Gründen liege ein Verstoß gegen die Ausschreibungsunterlagen sowie die Grundsätze der Transparenz und der guten Verwaltung vor.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht, Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und Verletzung wesentlicher Formvorschriften.

Erster Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Begründungspflicht sowie unzureichende Begründung;

Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Verletzung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie Verletzung wesentlicher Formvorschriften.


(1)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1).