23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/76 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Tokareva/Rat
(Rechtssache T-744/22)
(2023/C 24/102)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Maya Tokareva (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Bontinck sowie Rechtsanwältinnen A. Guillerme und L. Burguin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss 2022/1530/GASP des Rates vom 14. September 2022 (1), der am 15. September 2022 im Amtsblatt veröffentlicht wurde, für nichtig zu erklären, soweit er den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 (in der durch den Beschluss 2022/1272/GASP des Rates vom 21. Juli 2022 geänderten Fassung, mit dem ihr Name in Nr. 1201 des Anhangs des Beschlusses 2014/145/GASP aufgenommen wurde) bis zum 15. März 2023 für anwendbar erklärt; |
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die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 vom 14. September 2022 (2) für nichtig zu erklären, soweit sie ihren Namen in Nr. 1201 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2014/269 belässt; |
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den Rat zu verurteilen, ihr den vorläufigen Betrag von 1 000 000 Euro als Ersatz des ihr entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-734/22, Pumpyanskiy/Rat, geltend gemachten Klagegründen identisch sind oder ihnen ähneln.
(1) Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1).