23.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/75 |
Klage, eingereicht am 25. November 2022 — Mazepin/Rat
(Rechtssache T-742/22)
(2023/C 24/101)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Dmitry Arkadievich Mazepin (Moskau, Russland) (vertreten durch Rechtsanwälte D. Rovetta, M. Campa, M. Moretto, V. Villante, T. Marembert und A. Bass)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären (1); |
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die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, für nichtig zu erklären (2); |
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den Beschluss, den Kläger auf der Liste der Personen und Organisationen zu belassen, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/145/GASP (3) des Rates in der durch den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates geänderten Fassung und nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2022/1529 des Rates umgesetzten Fassung unterliegen, für nichtig zu erklären, |
zusammenfassend als die „angefochtenen Rechtsakte“ bezeichnet, soweit der Kläger damit in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen worden ist, die den restriktiven Maßnahmen unterliegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend:
1. |
Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates bei der Prüfung des am 31. Mai 2022 eingereichten Antrags des Klägers auf Streichung von der Liste. |
2. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht; gegen Art. 296 AEUV und gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte; gegen das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte. |
3. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler; Verkennung der Beweislast; Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste, die beide restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen betreffen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. |
4. |
Einrede der Rechtswidrigkeit; Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste. |
5. |
Einrede der Rechtswidrigkeit; Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit durch die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste. |
6. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler; Verkennung der Beweislast; Verstoß gegen die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g und Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 und in Art. 3 Abs. 1 Buchst. d und g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014, die beide restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen betreffen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, festgelegten Kriterien für die Aufnahme in die Liste. |
7. |
Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte des Klägers; Verletzung der Grundrechte des Klägers auf Eigentum und unternehmerische Freiheit sowie Verstoß gegen die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte. |