12.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 472/46 |
Klage, eingereicht am 25. Oktober 2022 — M&T 1997/EUIPO — VDS Czmyr Kowalik (Tür- und Fenstergriffe)
(Rechtssache T-654/22)
(2022/C 472/53)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: M&T 1997, a.s. (Dobruška, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwalt T. Dobřichovský)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: VDS Czmyr Kowalik sp.k. (Świętochłowice, Polen)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2 138 008-0031.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. August 2022 in der Sache R 29/2022-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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die angefochtene Entscheidung so abzuändern, dass der von der Klägerin erhobenen Beschwerde stattgegeben wird, der Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen wird und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten auferlegt werden, die der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer und der Nichtigkeitsabteilung entstanden sind; |
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der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
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Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates; |
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Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |