23.1.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 24/46


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2022 — ZR/EUIPO

(Rechtssache T-634/22)

(2023/C 24/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: ZR (vertreten durch Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Champetier)

Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die am 14. Dezember 2021 erlassene und zugestellte Entscheidung der Anstellungsbehörde des EUIPO aufzuheben, mit der ihm mitgeteilt wurde, dass ihm in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 13. Januar 2021 in der Rechtssache T-610/18, ZR/EUIPO, der Betrag von 5 000 Euro gezahlt wird;

soweit erforderlich, die am 28. Juni 2022 erlassene und zugestellte Entscheidung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats des EUIPO aufzuheben, mit der die Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Union gegen die Entscheidung vom 14. Dezember 2021 zurückgewiesen wurde;

eine Entschädigung für die materiellen und immateriellen Schäden zu gewähren; und

die Erstattung aller im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Verstoß gegen Art. 266 AEUV und den in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung insofern als es zu einer Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber anderen Teilnehmern am Auswahlverfahren gekommen sei.

Es könne nicht die Auffassung vertreten werden, dass der Betrag von 5 000 Euro den Kläger in die gleiche Lage versetze wie andere Bewerber, die infolge des Verstoßes gegen diesen Grundsatz in die Reserveliste aufgenommen worden seien oder eine höhere Entschädigung erhalten hätten.

2.

Verletzung des in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Verteidigung/Zugang zu einem Gericht sowie Verstoß gegen die in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze der guten Verwaltung, der Sorgfaltspflicht und der Begründungspflicht.

Was die Verletzung des Rechts auf Verteidigung/Zugang zu einem Gericht anbelange, so beruhe der einzige Grund für die Weigerung des Beklagten, die Option der Versetzung in Betracht zu ziehen, darauf, dass der Kläger von seinem Recht auf Einlegung einer Beschwerde Gebrauch gemacht habe. Die bloße Tatsache, dass der Kläger eine Beschwerde eingelegt habe, könne es nicht rechtfertigen, dass die Verwaltung eine gerechte Durchführung des Urteils in der Rechtssache T-610/18, ZR/EUIPO, ablehne.

Zum Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Sorgfaltspflicht und der Begründungspflicht:

Erstens habe der Beklagte nicht alle seine Entscheidung beeinflussbaren Faktoren berücksichtigt, da rechtlich vertretbare Optionen abgelehnt und die alternative Option ignoriert worden seien.

Zweitens könne die Kommunikation mit dem Beklagten, die sich auf eine von der Verwaltung ins Auge gefasste Option stütze, kaum als umfassender, auf ein gerechtes Ergebnis abzielender Dialog angesehen werden.