19.12.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 482/21


Klage, eingereicht am 16. September 2022 — Robin Wood u. a./Kommission

(Rechtssache T-575/22)

(2022/C 482/30)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Robin Wood — Gewaltfreie Aktionsgemeinschaft für Natur und Umwelt e. V. (Hamburg, Deutschland) und 6 weitere Kläger (vertreten durch Rechtsanwältin C. Baldon)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Kommission unter dem Aktenzeichen Ares(2022)4939323 vom 6. Juli 2022 für nichtig zu erklären, mit der die Kommission den von den Klägern gemäß Art. 10 der Aarhus-Verordnung gestellten Antrag auf interne Überprüfung vom 3. Februar 2022 abgelehnt hat;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

In Bezug auf „forstwirtschaftliche Tätigkeiten“ stützen sich die Kläger auf sechs Klagegründe, mit denen sie geltend machen, die angefochtene Entscheidung enthalte

Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Kriterien, anhand deren bestimmt werde, wann eine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leiste;

Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Befreiung von der Pflicht zur Durchführung einer Klimanutzenanalyse für forstwirtschaftliche Betriebe mit einer Fläche unter 13 Hektar in den Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz;

Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Kriterien, anhand deren bestimmt werde, wann eine Tätigkeit die Anpassung an den Klimawandel nicht erheblich beeinträchtige;

Rechtsfehler in Bezug auf die Kriterien, anhand deren bestimmt werde, wann eine Tätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft vermeide;

Rechtsfehler in Bezug auf die Kriterien, anhand deren bestimmt werde, wann eine Tätigkeit den Klimaschutz nicht erheblich beeinträchtige;

Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Kriterien, anhand deren bestimmt werde, wann eine Tätigkeit die Wiederherstellung der Biodiversität und von Ökosystemen nicht erheblich beeinträchtige.

2.

In Bezug auf „forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten“ stützen sich die Kläger auf sechs Klagegründe, mit denen sie geltend machen, die angefochtene Entscheidung enthalte

offensichtliche Beurteilungsfehler, indem darin festgestellt werde, dass die Kriterien in Bezug auf den „wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz“ für die Bestimmung, das seine Tätigkeit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leiste, geeignet seien;

Rechtsfehler in Bezug auf die Standards für die Festlegung der technischen Bewertungskriterien;

offensichtliche Beurteilungsfehler, indem darin festgestellt werde, dass sich die Kriterien für den „wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz“ in Bezug auf forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten auf schlüssige wissenschaftliche Erkenntnisse und den Vorsorgegrundsatz stützten;

offensichtliche Beurteilungsfehler, indem darin festgestellt werde, dass die Kriterien für die „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ in Bezug auf forstwirtschaftliche Bioenergietätigkeiten die anderen Umweltziele der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 (1) nicht erheblich beeinträchtigten;

Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Kriterien für einen wesentlichen Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel;

Rechts- und Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Übereinkommens von Paris und des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen.


(1)  Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. 2020, L 198, S. 13).