28.11.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 451/16


Klage, eingereicht am 12. September 2022 — Herbert Smith Freehills/Kommission

(Rechtssache T-570/22)

(2022/C 451/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Herbert Smith Freehills LLP (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Wytinck)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den gemäß Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) ergangenen Beschluss der Europäischen Kommission C(2022) 4816 final vom 3. Juli 2002 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten der Klägerin für das Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende zwei Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission keinen Zugang zu Informationen aus den relevanten Datenbanken gewährt habe, die als Dokumente anzusehen seien, die vom Antrag der Klägerin umfasst seien, und da die Kommission nicht sämtliche Dokumente ermittelt und keinen Zugang zu sämtlichen Dokumenten gewährt habe, die vom Antrag der Klägerin umfasst seien, einschließlich anderer Dokumente, die Informationen aus den relevanten Datenbanken enthielten.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht gemäß Art. 296 AEUV.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).