17.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 398/36


Klage, eingereicht am 2. September 2022 — Frankreich/Einheitlicher Abwicklungsausschuss

(Rechtssache T-540/22)

(2022/C 398/43)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Französische Republik (vertreten durch T. Stehelin, J.-L. Carré und E. Timmermans als Bevollmächtigte)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 3/2021 des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 8. Juni 2022 für nichtig zu erklären;

dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage gegen den Beschluss 3/2021 des Beschwerdeausschusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 8. Juni 2022 zur Bestätigung des Beschlusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses, der betreffenden Bankengruppe keine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten auf Einzelbasis zu gewähren, macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.

1.

Der Beschwerdeausschuss habe im angefochtenen Beschluss zu Unrecht angenommen, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss Art. 12h der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 255, S. 1) richtig ausgelegt und angewandt habe und innerhalb der Grenzen seines Ermessensspielraums geblieben ist.

2.

Der Beschwerdeausschuss habe im angefochtenen Beschluss zu Unrecht angenommen, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe.

3.

Der Beschwerdeausschuss habe im angefochtenen Beschluss zu Unrecht angenommen, dass der Einheitliche Abwicklungsausschuss seiner Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV nachgekommen sei.