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17.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 398/35 |
Klage, eingereicht am 1. September 2022 — NZ/Kommission
(Rechtssache T-535/22)
(2022/C 398/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: NZ (vertreten durch Rechtsanwalt H. Tagaras)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die in Rn. 30 der Klageschrift beantragten prozessleitenden Maßnahmen sowie eine Maßnahme zur Klärung der in den Rn. 42, 43 und 59 der Klageschrift aufgeworfenen Fragestellungen zu erlassen; am Ende des Verfahrens |
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die angefochtenen Entscheidungen aufzuheben; sowie in jedem Fall |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage gegen die in Durchführung des Urteils vom 6. Oktober 2021, NZ/Kommission (T-668/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:667), erlassene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Februar 2022, mit der die Entscheidung, ihren Namen nicht in die Reserveliste des internen Auswahlverfahrens COM/1/AD 10/18 aufzunehmen, bestätigt wird, macht die Klägerin sieben Gründe geltend.
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1. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht, Ermessensmissbrauch, Verstoß gegen Art. 266 AEUV, insbesondere aufgrund des Umstands, dass es die Beklagte abgelehnt habe, Maßnahmen zu ergreifen, die eine tatsächliche Durchführung des zuvor vom Gericht erlassenen Aufhebungsurteils ermöglichten. |
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2. |
Verstoß gegen die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens, insbesondere aufgrund des Umstands, dass der Prüfungsausschuss sehr unterschiedliche Koeffizienten auf die beiden Prüfungsaufgaben der mündlichen Prüfung angewandt habe. |
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3. |
Verstoß gegen die Gleichbehandlung aufgrund der Schwankungen in der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. |
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4. |
Verstoß gegen die für das Funktionieren von Prüfungs- und Auswahlausschüssen geltenden Regeln, nämlich:
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5. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler. |
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6. |
Verstoß gegen Art. 27 des Statuts der Beamten der Europäischen Union aufgrund des im zweiten Klagegrund dargelegten Verstoßes. |
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7. |
Verletzung der Fürsorgepflicht. |