10.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 389/19


Klage, eingereicht am 29. August 2022 — Golovaty/Rat

(Rechtssache T-521/22)

(2022/C 389/22)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ivan Ivanovich Golovaty (Soligorsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Ostrovskis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/881 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (1) für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft (Anlage A.2);

die Durchführungsverordnung (EU) 2022/876 des Rates vom 3. Juni 2022 zur Durchführung des Artikels 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (2) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft (Anlage A.3);

dem Rat sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger sechs Gründe geltend

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit.

Die Gründe für die Aufnahme des Klägers in die Liste enthielten eine Reihe von Begriffen, die weder in den angefochtenen Rechtsakten noch in der Rechtsprechung definiert seien. In Anbetracht dessen sei dem Kläger ihre Bedeutung unklar, und er könne sie nicht eindeutig verstehen und entscheiden, wie er im Zusammenhang mit den vom Rat gegen ihn ergriffenen Maßnahmen handeln solle.

2.

Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler.

Der Rat habe die Art und Weise nicht dargelegt, auf die der Kläger vom Lukaschenka-Regime profitiere oder dieses unterstütze. Daher habe der Rat nicht nachgewiesen, dass der Kläger vom Lukaschenka-Regime profitiere oder dieses unterstütze.

Der Rat habe die Art und Weise nicht dargelegt, auf die der Kläger für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei. Daher habe der Rat nicht nachgewiesen, dass der Kläger für die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft verantwortlich sei.

Die meisten vom Rat beigebrachten Beweise seien unzuverlässig, ungenau oder stünden in keinem Zusammenhang zum Kläger oder den Gründen für dessen Aufnahme in die Liste.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

4.

Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßiger Eingriff in die Eigentumsrechte.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte.


(1)  ABl. 2022, L 153, S. 77.

(2)  ABl. 2022, L 153, S. 1.