26.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 368/33


Klage, eingereicht am 15. August 2022 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-499/22)

(2022/C 368/54)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (vertreten durch M. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Ungarn betreffenden Teil des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/908 der Kommission vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union, der wegen festgestellten Mängeln die Ungarn zugesicherte finanzielle Unterstützung für entkoppelte Direktbeihilfen sowie für die fakultative gekoppelte Stützung für die Haushaltsjahre 2017-2019 aus der Finanzierung der Union sowie für die Haushaltsjahre 2017-2018 die Finanzierung durch die Union für Ländliche Entwicklung — unter das IVKS fallende ELER-Maßnahmen und Risikomanagement ausschließt, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Ausschluss habe sich auf vier Gründe gestützt, von denen die ungarische Regierung mit ihrer Klageschrift im Hinblick auf drei Ausschlussgründe die teilweise Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses beantragt.

Im Hinblick auf die erste Rechtsgrundlage des Ausschlusses stützt die ungarische Regierung ihr Vorbringen darauf, dass weder die grammatikalische Auslegung von Art. 9 der Verordnung 1307/2013/EU (1) noch die teleologische Auslegung die Ansicht der Kommission, nach der der Begriff des aktiven Betriebsinhabers auch verbundene Unternehmen umfassen müsse, stütze.

Die Gruppe der natürlichen und juristischen Personen könne dem Begriff der verbundenen Unternehmen nicht gleichgesetzt werden und die erstere enthalte auch nicht den letzteren. Diese Auslegung der Kommission werde auch von mehreren Mitgliedstaaten beanstandet, und die Offenlegung des Inhalts der bilateralen Abstimmungen mit den Mitgliedstaaten durch CircaBC könne nicht als dafür geeignet betrachtet werden, in einer so wesentlichen Frage Rechtssicherheit zu schaffen.

Der zweite Ausschlussgrund beziehe sich darauf, dass nach Ansicht der Kommission Art. 35 der Verordnung 809/2014/EU (2) keine weiteren Unterscheidungen zwischen Vor-Ort-Kontrollen aufgrund der Quelle der Fehlerquote (risikobasierte Auswahl / Auswahl nach dem Zufallsprinzip) vornehme, wenn er die Erhöhung der Zahl der Vor-Ort-Kontrollen vorschreibe. Die von den ungarischen Behörden angewandte Herangehensweise, dass nur bestimmte, aus zufällig ausgewählten Vor-Ort-Kontrollen stammende und für die Berechnung der gegebenenfalls notwendigen Erhöhung der Zahl der Kontrollen einschlägigen Kontrollergebnisse berücksichtigt werden, entspreche nicht den Bestimmungen der Rechtsvorschriften.

Jedoch schrieben die betreffenden Vorschriften der Verordnung nicht ausdrücklich vor, dass bei der Erhöhung der Zahl auch die bei den Elementen der Stichprobe festgestellten Fehler berücksichtigt werden müssten, die im Rahmen der Risikoanalyse ermittelt werden. Daher stellten die einschlägigen Unionsbestimmungen nicht klar, wie die Stichprobe der zu überprüfenden Begünstigten festzulegen sei. Es gebe in Wirklichkeit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine „entsprechende Erhöhung“ nur vorliegen könne, wenn statt einer — die Grundgesamtheit besser erfassenden — Zufallsstichprobe die „Proportionierung“ dieser mit einer nach der Risikoanalyse ausgewählten Stichprobe gewählt werden würde. Die Einrechnung der Ergebnisse einer auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählten Stichprobe in die Gesamtfehlerquote führe zu einem verzerrten Ergebnis.

Der dritte Ausschlussgrund werde schließlich darauf gestützt, dass die über mit den Tieren verbundene Ereignisse gesandten Mitteilungen in die Datenbank für die Registrierung der Tiere eingetragen würden, ohne dass es einen Hinweis auf eine verspätete Meldung gebe. Da die administrativen Gegenkontrollen keine verspäteten Meldungen (über die in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften festgelegte Höchstfrist hinaus, die auch für die fakultative gekoppelte Stützung verbindlich ist) hätten ermitteln können, stoße die Kürzung der Zahlungen der fakultativen gekoppelten Stützung und die Anwendung der Verwaltungssanktionen auf Hindernisse.

Das bedeute jedoch nicht, dass die ungarischen Behörden nicht die verspäteten Meldungen sanktionierten, diese würden nämlich im Rahmen der Cross-Compliance-Kontrollen sanktioniert. Dies bedeute, dass dieses Verhalten nicht ohne Sanktion bleibe, aber auch keine Sanktion wegen des gleichen Verhaltens doppelt verhängt werde.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 608).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Cross-Compliance (ABl. 2014, L 227, S. 69).