19.9.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 359/91


Klage, eingereicht am 22. Juli 2022 — EIB/Syrien

(Rechtssache T-469/22)

(2022/C 359/111)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Investitionsbank (vertreten durch Rechtsanwalt D. Arts und Rechtsanwältin E. Paredis sowie durch T. Gilliams, R. Stuart und F. de Borja Oxangoiti Briones als Bevollmächtigte)

Beklagte: Arabische Republik Syrien

Anträge

Die Klägerin beantragt, die Arabische Republik Syrien zu folgenden Leistungen zu verurteilen:

Zahlung aller Beträge, die sie der Europäischen Union nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Electricity Distribution Project Loan Agreement mit der Nr. 20948 (im Folgenden: Darlehensvertrag) seit dem 9. August 2017 aus abgetretenem Recht schuldet, und zwar

28 777 508,71 Euro, d. h. den der Union am 30. Juni 2022 geschuldeten Betrag, bestehend aus der Hauptforderung in Höhe von 27 388 963,40 Euro, Zinsen in Höhe von 116 091,27 Euro und den seit Fälligkeit bis zum 30. Juni 2022 angefallenen vertraglichen Verzugszinsen in Höhe von 1 272 454,04 Euro;

die weiteren vertraglichen Verzugszinsen, die bis zur Zahlung anfallen, und zwar nach einem jährlichen Zinssatz entsprechend dem (im jeweils maßgeblichen Zeitraum) höheren der beiden Werte (i) des maßgeblichen Interbankensatzes zuzüglich 2 % (200 Basispunkte), (ii) des nach Art. 3.01 zu zahlenden Satzes zuzüglich 0,25 % (25 Basispunkte);

Zahlung aller Kosten des vorliegenden Verfahrens gemäß Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgenden einzigen Grund gestützt:

Die Arabische Republik Syrien habe ihre vertraglichen Pflichten aus dem Darlehensvertrag verletzt, und zwar ihre Pflicht aus den Art. 3.01 und 4.01, die in diesem Vertrag vereinbarten weiteren Raten zu zahlen, die seit dem 9. August 2017 fällig geworden seien, sowie ihre Pflicht aus Art. 3.02, für jede fällige und nicht gezahlte Rate die Verzugszinsen nach dem dort geregelten jährlichen Zinssatz zu zahlen. Daher sei die Arabische Republik Syrien vertraglich verpflichtet, alle Beträge zu zahlen, die sie nach den Art. 3.01, 3.02 und 4.01 des Darlehensvertrags der Union (auf die die Forderungen der Europäischen Investitionsbank übergegangen seien) schulde.