3.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 380/16 |
Klage, eingereicht am 12. Juli 2022 — PU/Europäische Staatsanwaltschaft
(Rechtssache T-442/22)
(2022/C 380/19)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: PU (vertreten durch Rechtsanwalt P. Yatagantzidis)
Beklagte: Europäische Staatsanwaltschaft
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die angefochtenen Beschlüsse der Beklagten für nichtig zu erklären, nämlich: a) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 23. März 2022, Nr. 015/2022, mit dem die Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gegen den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 8. September 2021, Nr. 090/2021, zurückgewiesen wurde, b) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 8. September 2021, Nr. 090/2021, c) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 30. Mai 2021, Nr. 021/2022, sowie d) jede andere damit im Zusammenhang stehende Handlung oder Unterlassung der Organe der Beklagten; |
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die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 100 000 Euro als Ersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu verurteilen; |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verfahrensfehler:
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2. |
Zweiter Klagegrund: Begründungsmängel der angefochtenen Beschlüsse. |
3. |
Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Überschreitung der Grenzen des Ermessens. |
4. |
Vierter Klagegrund: Befugnismissbrauch. |