3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/16


Klage, eingereicht am 12. Juli 2022 — PU/Europäische Staatsanwaltschaft

(Rechtssache T-442/22)

(2022/C 380/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: PU (vertreten durch Rechtsanwalt P. Yatagantzidis)

Beklagte: Europäische Staatsanwaltschaft

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Beklagten für nichtig zu erklären, nämlich: a) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 23. März 2022, Nr. 015/2022, mit dem die Beschwerde vom 3. Dezember 2021 gegen den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 8. September 2021, Nr. 090/2021, zurückgewiesen wurde, b) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 8. September 2021, Nr. 090/2021, c) den Beschluss des Kollegiums der Beklagten vom 30. Mai 2021, Nr. 021/2022, sowie d) jede andere damit im Zusammenhang stehende Handlung oder Unterlassung der Organe der Beklagten;

die Beklagte zur Zahlung eines Gesamtbetrags von 100 000 Euro als Ersatz für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zu verurteilen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verfahrensfehler:

Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, gegen den Grundsatz der Gleichheit in Bezug auf das bei der Beurteilung der vom Obersten Justizrat vorgeschlagenen Bewerber anzuwendende Verfahren, gegen die in den Art. 1 bis 3 des Beschlusses Nr. 013/2020 des Kollegiums über das Verfahren zur Auswahl der Delegierten Europäischen Staatsanwälte vorgesehenen wesentlichen Formvorschriften, gegen die Pflicht, ein Protokoll über das Gespräch zu erstellen, und gegen das Recht, gehört zu werden.

2.

Zweiter Klagegrund: Begründungsmängel der angefochtenen Beschlüsse.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Überschreitung der Grenzen des Ermessens.

4.

Vierter Klagegrund: Befugnismissbrauch.