5.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/50 |
Klage, eingereicht am 11. Juli 2022 — D’Agostino und Dafin/EZB
(Rechtssache T-424/22)
(2022/C 340/69)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Vincenzo D’Agostino (Neapel, Italien), Dafin Srl (Casandrino, Italien) (vertreten durch Rechtsanwältin M. De Siena)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Kläger beantragen,
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die außervertragliche Haftung der Europäischen Zentralbank (EZB), vertreten durch die Präsidentin Christine Lagarde dafür festzustellen:
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die EZB in Person ihrer Präsidentin zu verurteilen:
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt:
1. |
Der erste Klagegrund betrifft eine Haftung der EZB aufgrund der Art. 340 Abs. 3 AEUV und 2043 des italienischen Zivilgesetzbuchs für den materiellen und immateriellen Schaden, den der Kläger selbst und als Anteilseigner der Dafin Srl erlitten habe. |
2. |
Der zweite Klagegrund bezieht sich auf die in der Rechtsprechung der Europäischen Union, insbesondere in den Urteilen vom 28. Oktober 2022, Vialto Consulting/Kommission, C-650/19 P, vom 9. Februar 2022, QI u. a./Kommission und EZB, T-868/16, sowie vom 21. Januar 2014, Klein/Kommission, T-309/10 dargestellten Grundsätze. Es werden die Voraussetzungen veranschaulicht, die vorliegen müssten, um eine außervertragliche Haftung eines europäischen Organs gegenüber einem Unionsbürger auszulösen und geltend gemacht, dass diese Voraussetzungen vorlägen. |
3. |
Mit dem dritten Klagegrund wird ein Verstoß der EZB gegen primäres und abgeleitetes Unionsrecht und ein Befugnismissbrauch der Präsidentin geltend gemacht. Es liege ein am 12. März 2020 begangener Verstoß der EZB in Person ihrer Präsidentin gegen Art. 127 Abs. 1 AEUV („Geldpolitik“), die Art. 3, 10, 11, 12, 13, 38 der Satzung des Systems der Europäischen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank sowie gegen Art. 17 Nrn. 17.2 und 17.3 der mit dem Beschluss der EZB vom 19. Februar 2004 (1) erlassenen Regelung vor. |
4. |
Mit dem vierten Klagegrund wird der Vermögenschaden, den der Kläger erlitten haben soll (entstandener Schaden und entgangener Gewinn), quantifiziert, begründet und dokumentiert. |
(1) Beschluss 2004/257/EG der Europäischen Zentralbank vom 19. Februar 2004 zur Verabschiedung der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/2) (ABl. 2004, L 80, S. 33), in der durch den Beschluss BCE/2014/1 der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2014 (ABl. 2014, L 95, S. 56) geänderten Fassung.