3.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 380/15


Klage, eingereicht am 29. Juni 2022 — Deutsche Kreditbank/SRB

(Rechtssache T-404/22)

(2022/C 380/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche Kreditbank AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Berger und M. Weber)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss des einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRB/ES/2022/18) einschließlich seiner Anhänge für nichtig zu erklären, soweit der angefochtene Beschluss einschließlich des Anhangs I, des Anhangs II und des Anhangs III den Beitrag der Klägerin betrifft;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht annehmen sollte, dass der angefochtene Beschluss infolge der Verwendung der falschen Amtssprache durch den Beklagten rechtlich nicht existent ist und die Nichtigkeitsklage daher mangels Gegenstands unzulässig wäre, beantragt die Klägerin,

festzustellen, dass der angefochtene Beschluss rechtlich nicht existent ist;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 81 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (1) i.V.m. Art. 3 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 (2), weil er nicht in der gegenüber der Klägerin gewählten deutschen Sprache gefasst sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die Begründungspflicht des Art. 296 Abs. 2 AEUV und des Art. 41 Abs. 1 und 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta, weil er Begründungslücken insbesondere auch bei der Anwendung zahlreicher gesetzlicher Ermessensspielräume durch den Beklagten aufweise und die Daten der anderen Institute nicht offenlege sowie eine gerichtliche Überprüfung des Beschlusses praktisch unmöglich sei.

3.

Dritter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 sowie gegen Art. 16, 17, 41 und 53 der Charta, weil der Beklagte die jährliche Zielausstattung fehlerhaft bestimmt habe; hilfsweise verstießen Art. 69 und 70 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 gegen höherrangiges Recht.

4.

Vierter Klagegrund: Art. 6, 7 und 9 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 verletzten höherrangiges Recht, u. a. weil sie gegen das Gebot zur risikoangemessenen Beitragsbemessung, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot zur vollständigen Sachverhaltsberücksichtigung verstießen.

5.

Fünfter Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen die unternehmerische Freiheit der Klägerin gemäß Art. 16 der Charta und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die zugrunde gelegten Risikoanpassungsmultiplikatoren nicht im Einklang mit dem überdurchschnittlich guten Risikoprofil der Klägerin stünden.

6.

Sechster Klagegrund: Der Beschluss verstoße gegen Art. 16 und 20 der Charta sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf gute Verwaltung wegen evidenter Fehler bei Ausübung zahlreicher Ermessensspielräume durch den Beklagten.

7.

Siebter Klagegrund: Art. 20 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Delegierten Verordnung verletze Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU (3) sowie das Gebot der risikoangemessenen Beitragsbemessung.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1).

(2)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, 17, S. 385).

(3)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190).