9.1.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 7/32 |
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2022 — Canalones Castilla/EUIPO — Canalones Novokanal (Wasserabflussrohre, Abflussrohre [Wasser-])
(Rechtssache T-329/22)
(2023/C 7/41)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Canalones Castilla, SL (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt F. J. Serrano Irurzun)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Canalones Novokanal, SL (Madrid, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaberin des streitigen Geschmacksmusters: Klägerin
Streitiges Geschmacksmuster: Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Wasserabflussrohre, Abflussrohre [Wasser-]) — Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 363 486-0001
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. April 2022 in der Sache R 1122/2021-3
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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für den Fall, dass ihre Anträge in vollem Umfang zurückgewiesen werden, in der das Verfahren beendenden Entscheidung im Rahmen der Kostenentscheidung anzuordnen, dass die anderen Parteien ihre eigenen Kosten tragen. |
Angeführte Klagegründe
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Die vorherige Offenbarung des von der Antragstellerin auf Nichtigerklärung vorgelegten Geschmacksmusters sei nicht hinreichend nachgewiesen worden. |
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Hilfsweise: Das von der Antragstellerin auf Nichtigerklärung als älter dargestellte Geschmacksmuster erwecke nicht denselben Gesamteindruck wie das streitige Geschmacksmuster. |
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Hilfsweise: Die Offenbarung wäre betrügerisch, weil sie in Bezug auf das Urheberrecht missbräuchlich wäre. |