4.7.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/35


Klage, eingereicht am 13. Mai 2022 — Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-256/22)

(2022/C 257/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Viktor Fedorovych Yanukovych (Rostow am Don, Russland) (vertreten durch B. Kennelly, Barrister)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss (GASP) des Rates vom 3. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (1) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/375 des Rates vom 3. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (2), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären; und

dem Rat die Kosten des Klägers aus dieser Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Rat habe nicht überprüft und nicht überprüfen können, ob die Entscheidung(en) der ukrainischen Behörden, auf die er sich bei der Aufnahme des Klägers in die Liste gestützt habe, im Einklang mit den Grundrechten der Union auf Verteidigung und auf wirksamen Rechtsschutz erlassen worden seien.

2.

Der Rat habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem er festgestellt habe, dass das Benennungskriterium erfüllt sei. Insbesondere habe er das von den ukrainischen Behörden vorgelegte Material ohne ordnungsgemäße Prüfung und/oder ohne Berücksichtigung der Unrichtigkeiten, auf die der Kläger hingewiesen habe, akzeptiert. Der Rat hätte in Anbetracht der Erklärungen des Klägers und der von diesem vorgelegten entlastenden Beweise zusätzliche Überprüfungen vornehmen und weitere Beweise von den ukrainischen Behörden anfordern müssen, doch seien die begrenzten Nachforschungen des Rates hinter dem Erforderlichen zurückgeblieben. Folglich gebe es keine hinreichend gesicherte Tatsachengrundlage für die Sanktionen von 2022.

3.

Die Eigentumsrechte des Klägers nach Art. 17 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union seien u. a. insofern verletzt worden, als sie durch die restriktiven Maßnahmen ungerechtfertigt, unnötig und unverhältnismäßig beschränkt würden, da (i) es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass Gelder, die sich der Kläger vermeintlich widerrechtlich angeeignet habe, aus der Ukraine ins Ausland transferiert worden seien; (ii) ukrainische inländische Maßnahmen eindeutig angemessen und ausreichend seien; und (iii) die restriktiven Maßnahmen seit nunmehr acht Jahren bestünden und wieder einmal auf der Grundlage von Ermittlungsverfahren verhängt worden seien, die in Wirklichkeit abgeschlossen seien oder zumindest völlig stagnierten; auf eines davon habe sich der Rat in keinem der vergangenen zwei Jahren berufen.


(1)  ABl. 2022, L 70, S. 7.

(2)  ABl. 2022, L 70, S. 4.