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23.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 207/50 |
Klage, eingereicht am 31. März 2022 — Telefónica de España/Kommission
(Rechtssache T-170/22)
(2022/C 207/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Telefónica de España, SA (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt F. González Díaz, P. Stuart, Barrister-at-Law, und Rechtsanwältin J. Blanco Carol)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss der Europäischen Kommission vom 21. Januar 2022 zur Ausschreibung DIGIT/A3/PR/2019/RP/010 — Trans-European Services for Telematics between Administrations (TESTA) (Transeuropäische Telematikdienste zwischen Verwaltungen) für nichtig zu erklären; |
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jeden anderen Rechtsschutz zu gewähren, den das Gericht nach den Umständen als sachdienlich erachtet; |
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und jedenfalls der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf sechs Gründe gestützt:
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1. |
Der Beklagten seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie das Konsortium (1) unter Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz wegen Nichterteilung von in den Ausschreibungsunterlagen niemals verlangten Auskünften benachteiligt habe. |
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2. |
Der Beklagten seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie das Angebot (2) unter Verstoß gegen die Grundsätze der Transparenz und Rechtssicherheit nicht gemäß den Ausschreibungsunterlagen bewertet habe. |
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3. |
Die Beklagte habe Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler begangen, indem sie keine klaren und eindeutigen Zuschlagskriterien aufgestellt habe, und unter Verletzung der Grundsätze der Transparenz und Sicherheit sowie der Verteidigungsrechte die für die Beurteilung der Bewertung des Angebots erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung gestellt. |
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4. |
Der Beklagten seien Rechts-, Tatsachen- und Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie unter Verstoß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und des fairen Verfahrens nicht, soweit möglich und sachdienlich, um Erklärungen gebeten habe. |
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5. |
Das Vergabeverfahren sei wegen mehrerer Verstöße gegen grundlegende Prinzipien des Unionsrechts fehlerhaft gewesen. |
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6. |
Die Beklagte habe rechtsfehlerhaft keine Maßnahmen getroffen, um das Recht der Mitgliedstaaten gemäß Art. 346 AEUV, ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechende Auskünfte nicht preiszugeben, zu schützen, und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. |
(1) Das „Konsortium“, wie es in der Klageschrift definiert ist, besteht aus Telefonica de España, der Klägerin und zwei anderen Unternehmen.
(2) Mit „dem Angebot“ ist das Ausschreibungsangebot des Konsortiums gemeint.