11.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 158/12


Klage, eingereicht am 25. Februar 2022 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-104/22)

(2022/C 158/15)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Ungarn (vertreten durch M. Z. Fehér und G. Koós, Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 14. Dezember 2021 für nichtig zu erklären, in dem die von Ungarn gegen die Zugänglichmachung vorgebrachten Einwände betreffend den Zweitantrag GESTDEM 2021/2808 auf Zugang der Öffentlichkeit zu aus Ungarn stammenden Dokumenten geprüft wurden, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im angefochtenen Beschluss habe die Kommission die vom Antragsteller begehrten Dokumente für teilweise zugänglich erklärt, obwohl sich die ungarischen Behörden ausdrücklich auf die Ausnahme des Schutzes eines Entscheidungsprozesses gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) berufen hätten und dies die Kommission in dem konkreten Fall bis zum Zweitantrag auch gebilligt habe.

Die Auslegung der Kommission im angefochtenen Beschluss stehe nicht nur im Widerspruch zu ihrer bisherigen Praxis und zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs, sondern führe gleichzeitig auch zu erheblichen Schäden im Hinblick auf die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den mitgliedstaatlichen Verwaltungsbehörden. Die ungarische Regierung — abgesehen davon, dass sie bei der Änderung operationeller Programme die Entscheidungsfindung des Unionsorgans unter Berufung auf die Genehmigung durch die Kommission befürwortet und daher auch die Ausnahme in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 für anwendbar hält — macht geltend, dass die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens darin bestehe, dass das Zustandekommen der mitgliedstaatlichen Entscheidung im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung tatsächlich stark durch die Kommission kontrolliert werde. Es handele sich zwar formell um eine Entscheidung der mitgliedstaatlichen Behörde, aber die Kommission wirke darauf nachweislich ein, daher sei es umso weniger hinnehmbar, dass eine solche Entscheidung nicht durch die angeführte Ausnahme geschützt werde. Die Ausnahme in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 ziele auch auf den Schutz eines Entscheidungsprozesses der mitgliedstaatlichen Behörden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).