19.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 165/36


Klage, eingereicht am 15. Februar 2022 — Associazione „Terra Mia Amici No Tap“/EIB

(Rechtssache T-86/22)

(2022/C 165/45)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Associazione „Terra Mia Amici No Tap“ (Melendugno, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Calò)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Europäische Investitionsbank ihren Antrag auf Überprüfung zu Unrecht für unzulässig und verspätet erklärt hat;

die Europäische Investitionsbank zu verurteilen, die Rücknahme der der TAP AG gewährten Darlehen anzuordnen;

der Europäischen Investitionsbank die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Unzulässigkeit des Antrags auf Überprüfung

In diesem Zusammenhang wird ein Verstoß gegen das Übereinkommen von Århus, die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) vom 6. September 2006, die Verordnung (EU) 2021/1767 (2) sowie die Rn. 1, 6 und 9 der Präambel der Erklärung der EIB zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und –standards geltend gemacht. Im vorliegenden Fall hätte die EIB die gewährten Darlehen zurücknehmen müssen, da der Antrag auf Überprüfung einen Verwaltungsakt im Sinne des Umweltrechts betroffen habe.

2.

Hinfälligkeit des Antrags auf Überprüfung wegen Fristablaufs

In diesem Zusammenhang wird ein Verstoß gegen das Übereinkommen von Århus, die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 vom 6. September 2006, die Verordnung (EU) 2021/1767 sowie die Rn. 1, 6 und 9 der Präambel der Erklärung der EIB zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und –standards geltend gemacht. Im vorliegenden Fall habe es die EIB unterlassen, die gewährten Darlehen durch einen Rechtsakt zurückzunehmen, der gegenüber dem darlehensgewährenden Rechtsakt neu und eigenständig sei. Die Frist von sechs Wochen für die Einreichung des Antrags auf Überprüfung laufe jedenfalls ab Beginn des Betriebs der Anlage, da der Begünstigte laut Vertrag bis zu diesem Zeitpunkt die Standards der EIB umsetzen habe können.

3.

Verstoß gegen Rn. 36 der Erklärung der EIB von 2009 zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und –standards

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass im vorliegenden Fall Rn. 36 vorsehe, dass die EIB verlange, dass alle finanzierten Projekte zumindest Folgendes einhielten:

die anwendbaren nationalen Umweltvorschriften;

die anwendbaren Umweltvorschriften der Europäischen Union, insbesondere die UVP-Richtlinie, die Naturschutzrichtlinien, die Sektorrichtlinien und die „sektorübergreifenden Richtlinien“;

die Prinzipien und Standards der einschlägigen internationalen Umweltabkommen, die Eingang in das EU-Recht gefunden haben.

Im vorliegenden Fall sei keiner dieser Punkte beachtet worden.

Folgende Zuwiderhandlungen seien nachgewiesen:

a)

Umweltvorschriften der EU, insbesondere:

a.I

36. Erwägungsgrund in Verbindung mit den Art. 4 und 14 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (fehlende Kosten-Nutzen-Analyse);

a.II

31. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Anhang IV Ziff. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (externe kumulative Auswirkungen);

a.III

31. Erwägungsgrund der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 und Anhang IV Ziff. 1 der Richtlinie 2011/92/EU (interne kumulative Auswirkungen) — Verbot der „Salamitaktik“;

a.IV

Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2011/92/EU, Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitat-Richtlinie;

a.V

Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2009/147 (Vogelschutzrichtlinie);

a.VI

30. Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und Art. 6 der UVP-Richtlinie (Transparenz und Beteiligung);

a.VII

28. Erwägungsgrund in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (Habitat-Vorschrift);

a.VIII

Verstoß gegen Art. 191 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit einem Verstoß gegen die Erklärung der Europäischen Investitionsbank zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards, vom Verwaltungsrat genehmigt am 3. Februar 2009.

b)

Italienische Rechtsvorschriften, insbesondere:

b.I

gesetzesvertretendes Dekret 42/2004 zur Umsetzung der Landschaftskonvention, Art. 26;

b.II

gesetzesvertretendes Dekret 42/2004 zur Umsetzung der Landschaftskonvention, Art. 146;

b.III

Art. 14-ter des Gesetzes Nr. 241 vom 7. August 1990, Dienstleistungskonferenz;

b.IV

Vorschrift A57 des Ministerialerlasses 223/14 zur Umweltverträglichkeit;

b.V

gesetzesvertretendes Dekret 152/06, versäumte Sanktionen;

b.VI

Art. 452 quater des Strafgesetzbuchs (Umweltkatastrophe).

4.

Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. April 2013

Insoweit wird geltend gemacht, dass keine angemessene Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Union (ABl. 2006, L 264, S. 13).

(2)  Verordnung (EU) 2021/1767 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2021, L 356, S. 1).