4.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 148/35


Klage, eingereicht am 11. Februar 2022 — Prigozhin/Rat

(Rechtssache T-75/22)

(2022/C 148/47)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Yevgeniy Viktorovich Prigozhin (Sankt Petersburg, Russland) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Cessieux)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig zu erklären und,

soweit sie den Kläger betreffen,

den Beschluss (GASP) 2021/2197 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1999 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und –verstöße für nichtig zu erklären;

die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2195 des Rates vom 13. Dezember 2021 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und –verstöße für nichtig zu erklären;

soweit er in diesen beiden Rechtsakten namentlich als Financier der Wagner Group genannt wird,

festzustellen, dass der Name von Yevgeniy Viktorovich Prigozhin jedenfalls unverzüglich aus den angefochtenen Rechtsakten zu streichen ist;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten gemäß Art. 87 und 91 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht: Der Kläger macht geltend, der Rat habe dadurch gegen die Pflicht zur Begründung der angefochtenen Rechtsakte verstoßen, dass er die Nennung des Namens des Klägers im Hauptteil der angefochtenen Beschlüsse nicht genau gerechtfertigt habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Missbrauch von Befugnissen. Der Kläger macht hierzu geltend, dass der Rat mangels Anhaltspunkten, die seine Beschreibung als „Financier der Wagner Group“ stützten, ihn nur indirekt in der Begründung für die Aufnahme der Wagner Group habe nennen dürfen und so das ursprünglich mit der Maßnahme verfolgte Ziel verfälscht habe.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler. Der Kläger trägt vor, er finanziere nicht die Wagner Group, und zwischen ihm und dieser Gruppe bestehe keine Verbindung.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen die Grundrechte. Der Kläger trägt vor, dass dadurch, dass sein Name in die Begründung für die Aufnahme der Wagner Group aufgenommen worden sei, gegen die Art. 10, 6 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen habe.