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14.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 119/50 |
Klage, eingereicht am 18. Januar 2022 — Polynt/ECHA
(Rechtssache T-29/22)
(2022/C 119/72)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Mereu und Rechtsanwältin S. Abdel-Qader)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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die Entscheidung der Widerspruchskammer der ECHA vom 9. November 2021 in der Sache A-009-2020 für nichtig zu erklären; |
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festzustellen, oder der ECHA anzuordnen, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der festgestellt wird, dass die Klägerin von der Verpflichtung entbunden wird, der ECHA nach Einstellung der Produktion aufgrund höherer Gewalt weitere Informationen vorzulegen, und |
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der ECHA sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie die Kosten der Klägerin für das Verfahren vor der Widerspruchskammer und die Erstattung der Aufwendungen für dieses Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:
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1. |
Erster Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Einstellung der Herstellung des Wirkstoffes 1,3-Dioxo-2-Benzofuran-5-Carbonsäure mit Nonan-1-ol (EG-Nummer 941-303-6) (im Folgenden: Wirkstoff) aufgrund höherer Gewalt die Klägerin nicht von der Verpflichtung entbinde, die im Rahmen der ursprünglichen Prüfung der Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich dieses Wirkstoffs geforderten Informationen vorzulegen. |
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2. |
Zweiter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe die vorliegenden Nachweise verfälscht und auf dieser Grundlage erstens eine falsche rechtliche Schlussfolgerung getroffen und zweitens die Klägerin dazu verpflichtet, Nachweise für unbelegte Hypothesen zu erbringen. |
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3. |
Dritter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe Art. 42 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 („REACH“) (1) falsch ausgelegt und angewandt. |
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4. |
Vierter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe Art. 5 und 6 der REACH Verordnung falsch ausgelegt und angewandt. |
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5. |
Fünfter Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe zu Unrecht festgestellt, dass der Klägerin durch die Hinweise auf der Website der ECHA zu den Auswirkungen der Einstellung der Herstellung keine konkreten Zusicherungen gemacht worden seien und dass die ECHA nicht gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen habe. |
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6. |
Sechster Klagegrund: Die Widerspruchskammer habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Recht auf eine gute Verwaltung falsch ausgelegt und angewandt. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).