7.3.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 109/28 |
Klage, eingereicht am 13. Januar 2022 — AL/Rat
(Rechtssache T-22/22)
(2022/C 109/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: AL (vertreten durch Rechtsanwältin R. Rata)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung des Beklagten vom 27. September 2021, mit der der Kläger aus dem Dienst entfernt wurde, aufzuheben; |
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ihn als Beamten des Generalsekretariats des Rates wieder in seiner früheren Stelle und Position anzustellen; |
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in Anbetracht der Tatsachenfeststellungen in den nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen Entscheidungen der Anstellungsbehörde die Akte zur Wiedereröffnung des Disziplinarverfahrens gemäß Art. 28 des Anhangs IX des Statuts an das Generalsekretariat des Rates zurückzusenden; |
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das Gericht möge von Amts wegen Fragen öffentlichen Interesses, die es als einschlägig erachtet, erörtern; |
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dem Beklagten seine eigenen Kosten sowie die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf 13 Gründe gestützt:
1. |
Verstoß des Rates gegen Art. 22 Abs. 1 des Anhangs IX des Statuts sowie Missstand in der Verwaltungstätigkeit. |
2. |
Verstoß gegen Art. 10 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts, insofern als, erstens, die Sanktion zu der Art des unterstellten Dienstvergehens (in Bezug auf die für die Mutter des Klägers als einer einem unterhaltsberechtigten Kind gleichgestellte Person bezogenen Zulagen) und zu den Tatumständen des angeblichen Dienstvergehens in keinem angemessenen Verhältnis stehe; zweitens, die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei; drittens, die angefochtene Entscheidung die Unschuldsvermutung missachte; und, viertens, die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. |
3. |
Verstoß gegen Art. 10 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts, insofern als, erstens, die verhängte Sanktion zu der Art des Dienstvergehens (in Bezug auf die für die Pflege von A und B bezogenen Zulagen) und zu den Tatumständen des angeblichen Dienstvergehens in keinem angemessenen Verhältnis stehe; zweitens, die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei; drittens, die angefochtene Entscheidung die Unschuldsvermutung missachte; und, viertens, die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. |
4. |
Verstoß gegen Art. 10 Buchst. a des Anhangs IX des Statuts, insofern als, erstens, die verhängte Sanktion zu der Art des Dienstvergehens (in Bezug auf die 2014 eingereichten Anträge, C und D als unterhaltsberechtigte Kinder anzuerkennen) und zu den Tatumständen des angeblichen Dienstvergehens in keinem angemessenen Verhältnis stehe; zweitens, die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei; drittens, die angefochtene Entscheidung die Unschuldsvermutung missachte; und, viertens, die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. |
5. |
Verstoß gegen Art. 10 Buchst. b des Anhangs IX des Statuts, insofern als, erstens, das unterstellte Dienstvergehen nicht die Integrität, den Ruf oder die Interessen des Generalsekretariats des Rates beeinträchtigt habe; zweitens, die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei; drittens, die angefochtene Entscheidung die Unschuldsvermutung missachte; und, viertens, die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. |
6. |
Verstoß gegen Art. 10 Buchst. c des Anhangs IX des Statuts, insofern als, erstens, das Dienstvergehen nicht mit vorsätzlichen, sondern eher mit fahrlässigen Handlungen verbunden gewesen sei; zweitens, die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei; drittens, die angefochtene Entscheidung die Unschuldsvermutung missachte; und, viertens, die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler und, wegen fehlender Täuschungsabsicht gegenüber der Verwaltung, auf einem Verstoß gegen Art. 85 des Statuts beruhe. |
7. |
Verstoß gegen Art. 10 Buchst. d des Anhangs IX des Statuts, insofern als, erstens, die Gründe für das Dienstvergehen vornehmlich das Wohl und Wohlergehen des Kindes gewesen sei; zweitens, die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei; drittens, die angefochtene Entscheidung die Unschuldsvermutung missachte; und, viertens, die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. |
8. |
Verstoß gegen Art. 10 Buchst. e des Anhangs IX des Statuts, insofern als, erstens, Besoldungsgruppe und Dienstalter des Klägers mittel bis niedrig gewesen seien; zweitens, die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei; drittens, die angefochtene Entscheidung die Unschuldsvermutung missachte; und, viertens, die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. |
9. |
Verstoß gegen Art. 10 Buchst. g des Anhangs IX des Statuts, insofern als, erstens, das Niveau der Aufgaben und Zuständigkeiten des Klägers mittel bis niedrig gewesen sei; zweitens, die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei; drittens, die angefochtene Entscheidung die Unschuldsvermutung missachte; und, viertens, die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. |
10. |
Verstoß gegen Art. 10 Buchst. h des Anhangs IX des Statuts, insofern als, erstens, das Dienstvergehen nicht mit wiederholten Handlungen oder wiederholtem Verhalten verbunden gewesen sei; zweitens, die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei; drittens, die angefochtene Entscheidung die Unschuldsvermutung missachte; und, viertens, die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. |
11. |
Verstoß gegen Art. 10 Buchst. i des Anhangs IX des Statuts, insofern als, erstens, die bisherige dienstliche Führung des Klägers tadellos gewesen sei; zweitens, die angefochtene Entscheidung mangelhaft begründet sei; drittens, die angefochtene Entscheidung die Unschuldsvermutung missachte; und, viertens, die angefochtene Entscheidung auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe. |
12. |
Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung. |
13. |
Verstoß gegen die Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten und seinen unterhaltsberechtigten Personen. |