21.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 84/53


Klage, eingereicht am 8. Januar 2022 — Tóth/Kommission

(Rechtssache T-17/22)

(2022/C 84/74)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Kläger: Bertalan Tóth (Pécs, Ungarn) (vertreten durch: Rechtsanwältin Á. Baratta und Rechtsanwalt B. Czudar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) für nichtig zu erklären, mit der es seinen Zugang zu dem Dokument „Rapport final de l’Office européen de lutte antifraude (OLAF) OF/2015/0034/B4 relatif aux activités d’éclairage public de Élios Innovatív Zrt.“ abgelehnt hat, indem es über den Zweitantrag des Klägers auf Zugang nicht fristgemäß nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) entschieden habe;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:

1.

Verletzung der Begründungspflicht

Das OLAF habe seine Begründungspflicht verletzt, als es — ohne dies ordnungsgemäß zu begründen — den Zugang zu dem Dokument „Rapport final de l’Office européen de lutte antifraude (OLAF) OF/2015/0034/B4 relatif aux activités d’éclairage public de Élios Innovatív Zrt.“ abgelehnt hat.

2.

Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Antrags auf Zugang

Das OLAF habe den Antrag auf Zugang abgelehnt, ohne sich auf eine der in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Ausnahmen zu berufen, die die Ablehnung des Antrags auf Zugang begründen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).