URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

8. Mai 2024 ( *1 )

„Sprachenregelung – Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration und Experten in den Fachbereichen Verteidigungsindustrie und Weltraum – Beschränkung der Wahl der Sprache 2 auf Englisch – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Diskriminierung aufgrund der Sprache – Dienstliches Interesse – Verhältnismäßigkeit“

In der Rechtssache T‑555/22,

Französische Republik, vertreten durch T. Stéhelin, B. Fodda und S. Royon als Bevollmächtigte,

Klägerin,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet, M. Van Regemorter und S. Baeyens als Bevollmächtigte,

durch

Hellenische Republik, vertreten durch V. Baroutas als Bevollmächtigten,

und durch

Italienische Republik, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch G. Niddam, L. Vernier und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richterinnen M. Kancheva (Berichterstatterin) und E. Tichy-Fisslberger,

Kanzler: H. Eriksson, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 2023

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Französische Republik, die Nichtigerklärung der Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/400/22 „Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) und Experten (AD 9) in den Fachbereichen Verteidigungsindustrie und Weltraum“ (ABl. 2022, C 233 A, S. 1, im Folgenden: angefochtene Bekanntmachung).

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Am 1. Januar 2020 richtete die Europäische Kommission innerhalb der Kommission eine neue Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum ein, um die Politik der Kommission im Bereich der Verteidigungsindustrie umzusetzen, für die bis dahin die Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU zuständig war.

3

Am 16. Juni 2022 veröffentlichte das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) die angefochtene Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union.

4

Nach den „Allgemeine[n] Bestimmungen“ der angefochtenen Bekanntmachung „führt [das EPSO] ein allgemeines Auswahlverfahren auf der Grundlage von Qualifikationen und Prüfungen zur Erstellung von Reservelisten durch, von der hauptsächlich die Europäische Kommission, insbesondere die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum … neue Beamtinnen und Beamte (Besoldungsgruppen AD 7 und AD 9) [in den Fachbereichen Verteidigungsindustrie und Weltraum] einstellen kann“.

5

Abschnitt 4.1 („Überblick über die Phasen des Auswahlverfahrens“) der angefochtenen Bekanntmachung sieht vor, dass das Auswahlverfahren in fünf Phasen, nämlich „Bewerbung“, „Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen“, „Talentfilter“, „Assessment-Center“ und „Prüfung der Nachweise und Erstellung der Reservelisten“, durchgeführt wird.

6

Nach Abschnitt 3.2 („Besondere Zulassungsbedingungen – Sprachen“) der angefochtenen Bekanntmachung „[müssen Sie, u]m den Zulassungsbedingungen zu entsprechen, … gemäß Abschnitt 4.2.1 über Kenntnisse in mindestens zwei der 24 EU-Amtssprachen verfügen“.

7

In Abschnitt 4.2.1 („Erforderliche Sprachkenntnisse“) der angefochtenen Bekanntmachung heißt es:

„Sie müssen mindestens über gründliche Kenntnisse (mindestens Niveau C1) einer der 24 EU-Amtssprachen und ausreichende Kenntnisse (mindestens Niveau B2) einer anderen EU-Amtssprache verfügen. Eine dieser Sprachen muss Englisch sein.

Die Anforderungen an die Sprachkenntnisse für dieses Auswahlverfahren, d. h., dass bestimmte Prüfungen auf Englisch abgelegt werden müssen, tragen den spezifischen Aufgaben des Personals der [Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum] Rechnung. Für beide von dieser Bekanntmachung abgedeckten Fachbereiche und Besoldungsgruppen gelten dieselben Anforderungen.

Das Personal der [Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum] nutzt für die analytische Arbeit, interne Kommunikation und Sitzungen, Kommunikation mit externen Interessenträgern, das Ausarbeiten von Berichten, Briefings, Reden und Rechtsakten, das Verfassen von Veröffentlichungen und die Ausführung anderer in Anhang I genannter Aufgaben sowie für die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungskursen die englische Sprache. Ferner wird Englisch in dienststellenübergreifenden Konsultationen, der interinstitutionellen Kommunikation und in Auditverfahren verwendet. Gute Englischkenntnisse sind daher von entscheidender Bedeutung, damit die Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Einstellung sofort einsatzfähig sind.

Kenntnisse in anderen Sprachen sind von Vorteil, da in bestimmten Situationen weitere Sprachen verwendet werden, etwa bei länderspezifischen Arbeiten. Die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber müssen jedoch mindestens über ein befriedigendes Englischniveau (Niveau B2) verfügen, um die in Anhang I aufgeführten Aufgaben wahrnehmen zu können.

Aus diesen Gründen muss Englisch zu den Sprachen gehören, die Sie beherrschen. Daraus ergibt sich auch die Wahl der Sprachen im Bewerbungsformular und in den Tests/Prüfungen (siehe Abschnitt 4.2.2).“

8

Anhang I der angefochtenen Bekanntmachung bietet Beispiele für typische Aufgaben, die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerbern dieses Auswahlverfahrens je nach Fachgebiet (Verteidigungsindustrie oder Weltraum) und ausgeübter Funktion (Beamte [m/w] der Funktionsgruppe Administration oder Experten [m/w]) übertragen werden können.

9

Abschnitt 4.2.2 („Bewerbungs- und Prüfungssprachen“) der angefochtenen Bekanntmachung sieht vor, dass für die Bewerbung eine der 24 EU-Amtssprachen zu verwenden ist, ausgenommen für den „Talent Screener“ (Talentfilter), der auf Englisch auszufüllen ist. Bei den Prüfungen im Assessment-Center sind die Tests zum logischen Denken in einer EU-Amtssprache (ausgenommen Englisch) abzulegen. Das situationsbezogene kompetenzbasierte Gespräch, die mündliche Präsentation, das fachbezogene Gespräch und die fachbezogene schriftliche Prüfung müssen auf Englisch erfolgen.

10

Weiter heißt es in diesem Abschnitt, dass „Sie … den ‚Talent Screener‘ (Talentfilter) auf Englisch ausfüllen [müssen], da der Prüfungsausschuss die Antworten einer vergleichenden Bewertung unterziehen wird“, und dass „[a]ußerdem … der Ausschuss den ‚Talent Screener‘ während des fachbezogenen Gesprächs als Bezugsdokument nutzen [kann]“.

11

Abschnitt 4.3.3 („Talent Screener“ [Talentfilter]) der angefochtenen Bekanntmachung lautet:

„Bei den als teilnahmeberechtigt eingestuften Bewerberinnen und Bewerbern nimmt der Prüfungsausschuss eine Auswahl anhand der Qualifikationen vor. Hierzu führt er eine vergleichende Bewertung der Qualifikationen aller Bewerberinnen und Bewerber, die alle Zulassungsbedingungen erfüllen, auf der Grundlage ihrer Angaben im Bewerbungsformular durch. Weitere Informationen finden sich in Anhang IV dieser Bekanntmachung. Auf der Grundlage dieser Bewertung erstellt der Prüfungsausschuss jeweils pro Fachbereich und pro Besoldungsgruppe eine Liste der Bewerberinnen und Bewerber in der Reihenfolge der erzielten Gesamtpunktzahl. Die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten Punktzahl werden zum Assessment-Center eingeladen.“

12

Anhang IV der angefochtenen Bekanntmachung nennt die Auswahlkriterien für die einzelnen Fachbereiche sowie das Auswahlverfahren im Rahmen des „Talent Screeners“ (Talentfilters).

Anträge der Parteien

13

Die Französische Republik, unterstützt durch das Königreich Belgien, die Hellenische Republik und die Italienische Republik, beantragt,

die angefochtene Bekanntmachung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

14

Die Kommission beantragt,

die Klage abzuweisen;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

15

Die Französische Republik stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 1d des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) im Licht der Art. 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gerügt. Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 des Statuts gerügt. Mit dem dritten Klagegrund rügt sie einen Missbrauch des in Art. 342 AEUV vorgesehenen Verfahrens sowie des Verfahrens nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung einiger Verordnungen und Beschlüsse in den Bereichen freier Warenverkehr, Freizügigkeit, Gesellschaftsrecht, Wettbewerbspolitik, Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit, Verkehrspolitik, Energie, Steuern, Statistik, transeuropäische Netze, Justiz und Grundrechte, Recht, Freiheit und Sicherheit, Umwelt, Zollunion, Außenbeziehungen, Außen‑, Sicherheits- und Verteidigungspolitik und Organe aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 1) geänderten Fassung. Mit dem vierten Klagegrund wird ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 EUV und Art. 22 der Charta der Grundrechte gerügt. Mit dem fünften Klagegrund wird ein Verstoß gegen die Pflicht zur Begründung von Rechtsakten der Union nach Art. 296 Abs. 2 AEUV gerügt.

16

Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes macht die Französische Republik geltend, in Anbetracht der Verwendung und des Nutzens anderer Amtssprachen der Union als Englisch im Rahmen der Arbeit der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum, insbesondere des Französischen, sei der Grund, dass die eingestellten Personen sofort einsatzfähig sein müssten, nicht geeignet, die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch (im Folgenden: streitige Sprachbeschränkung) zu rechtfertigen, da eine solche Beschränkung nicht den tatsächlichen dienstlichen Erfordernissen entspreche. Sie bestreitet die Relevanz der Unterlagen, die die Kommission vorgelegt habe, um die überwiegende Verwendung der englischen Sprache bei der Arbeit des Personals der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum nachzuweisen. Die Französische Republik macht ferner geltend, dass die Kommission keinen Zusammenhang zwischen der Verwendung des Englischen in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum und den in der angefochtenen Bekanntmachung beschriebenen Aufgaben herstelle. Außerdem beruhe die streitige Beschränkung nicht auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien. Selbst wenn die streitige Diskriminierung durch die Verwendung des Englischen in der fraglichen Generaldirektion gerechtfertigt werden könne, habe die Kommission die Verhältnismäßigkeit dieser Diskriminierung nicht nachgewiesen.

17

Das Königreich Belgien, die Hellenische Republik und die Italienische Republik schließen sich dem Vorbringen der Französischen Republik an. Das Königreich Belgien und die Italienische Republik fügen hinzu, dass die Kommission das dienstliche Interesse nicht dem bloßen Erfordernis gleichstellen könne, dass die eingestellten Beamten sofort zum Zweck der internen und externen Kommunikation einsatzfähig sein müssten. So weist das Königreich Belgien darauf hin, dass zwar das Gericht in den Urteilen vom 2. Juni 2021, Italien/Kommission (T‑718/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:316, Rn. 63 und 64), und vom 8. September 2021, Spanien/Kommission (T‑554/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:554, Rn. 65), anerkannt habe, dass das Ziel der sofortigen Einsatzfähigkeit ein legitimes Ziel sein könne, doch habe der Gerichtshof im Urteil vom 16. Februar 2023, Kommission/Italien und Spanien (C‑635/20 P, EU:C:2023:98, Rn. 96), nicht entschieden, dass ein solches Ziel die Kommission davon entbinde, objektiv ein dienstliches Interesse an einer Beschränkung der Sprache 2 eines Auswahlverfahrens festzustellen. Außerdem habe das Gericht im Urteil vom 2. Juni 2021, Italien/Kommission (T‑718/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:316, Rn. 70), selbst darauf hingewiesen, dass das Ziel, dass die eingestellten Beamten sofort einsatzfähig seien, mit dem Ziel der Einstellung von Beamten, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügten, sowie mit den Möglichkeiten für die eingestellten Beamten, die für das dienstliche Interesse erforderlichen Sprachen in den Organen zu erlernen, zum Ausgleich gebracht werden müsse. Nach Ansicht des Königreichs Belgien gibt es, wie die Französische Republik hervorgehoben habe, noch andere Ziele, die mit dem Ziel der sofortigen Einsatzfähigkeit zum Ausgleich gebracht werden müssten, wie z. B. den Schutz der sprachlichen Vielfalt der Union, „die Mehrsprachigkeit leben [zu] lassen“ und „aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben und der Vielzahl der Kontakte, die das Handeln der Union mit sich bringt, oder der Notwendigkeit der Verankerung in der Gesellschaft des Gaststaats Personal mit verschiedenen Sprachprofilen [einzustellen]“.

18

Die Kommission macht geltend, aus den dem Gericht vorgelegten Beweisen gehe hervor, dass Englisch die Hauptarbeitssprache der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum sei und dass seine Beherrschung daher erforderlich sei, damit die eingestellten Personen sofort einsatzfähig seien, was eine vom Unionsrichter anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung der Personalpolitik darstelle. In der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum werde keine andere Amtssprache der Union ähnlich wie Englisch verwendet, was nach der Rechtsprechung die Bezeichnung einer solchen Sprache als Sprache 2 des in Rede stehenden Auswahlverfahrens rechtfertigen könnte. Die streitige Sprachbeschränkung stehe auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel der sofortigen Einsatzfähigkeit der eingestellten Personen, da in Anbetracht der Rechtsprechung keine andere Sprachenregelung als die in der angefochtenen Bekanntmachung vorgesehene geeignet sei, dieses im Allgemeininteresse liegende Ziel zu erreichen.

19

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte bestimmt:

„Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten.“

20

Art. 22 der Charta der Grundrechte lautet:

„Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen.“

21

Es ist auch daran zu erinnern, dass Art. 1 der Verordnung Nr. 1 bestimmt:

„Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.“

22

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zwar in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 ausdrücklich geregelt ist, welche Sprachen Arbeitssprachen der Unionsorgane sind, doch Art. 6 dieser Verordnung bestimmt, dass die Organe in ihren Geschäftsordnungen festlegen können, wie die Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.

23

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass auf der Grundlage der sich aus den Akten der vorliegenden Rechtssache ergebenden Elemente nicht nachgewiesen werden kann, dass das Organ, dem die von der angefochtenen Bekanntmachung im Wesentlichen betroffene Dienststelle angehört, nämlich die Kommission, bis zur Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in ihrer Geschäftsordnung Durchführungsbestimmungen zu der in der Verordnung Nr. 1 festgelegten allgemeinen Sprachenregelung gemäß deren Art. 6 erlassen hatte.

24

Im Übrigen ist nach Art. 1d Abs. 1 des Statuts bei dessen Anwendung jede Diskriminierung u. a. aufgrund der Sprache verboten. Nach Art. 1d Abs. 6 Satz 1 des Statuts „[ist j]ede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit … unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen“.

25

Nach Art. 28 Buchst. f des Statuts darf ferner zum Beamten nur ernannt werden, wer nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union besitzt. Zwar wird in dieser Bestimmung präzisiert, dass vom Bewerber ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache verlangt werden „in dem Umfang …, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist“; es werden aber nicht die Kriterien angegeben, anhand deren die Wahl dieser Sprache unter den Amtssprachen beschränkt werden kann (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Spanien und Italien/Kommission, T‑401/16 und T‑443/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:409, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26

Solche Kriterien ergeben sich auch nicht aus Art. 27 des Statuts, dessen Abs. 1 ohne Bezugnahme auf Sprachkenntnisse bestimmt, dass „[b]ei der Einstellung … anzustreben [ist], dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen“, und dass „[k]ein Dienstposten … den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden [darf]“. Gleiches gilt für Abs. 2 dieses Artikels, in dem es lediglich heißt, dass „[g]emäß dem Grundsatz der Gleichheit aller Unionsbürger … jedes Organ geeignete Maßnahmen ergreifen [kann], wenn eine bedeutende Unausgewogenheit in der Zusammensetzung der Beamtenschaft nach Staatsangehörigkeit festgestellt wird, die nicht durch objektive Kriterien gerechtfertigt ist“, wobei u. a. klargestellt wird, dass „[d]iese geeigneten Maßnahmen … gerechtfertigt sein [müssen] und … nicht zu anderen Einstellungskriterien als den auf der Eignung begründeten führen [dürfen]“ (Urteil vom 9. September 2020, Spanien und Italien/Kommission, T‑401/16 und T‑443/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:409, Rn. 63).

27

Schließlich können gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. f von Anhang III des Statuts in der Stellenausschreibung gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse angegeben werden. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber keine allgemeine Ermächtigung, die Wahl der zweiten Sprache eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen von den in Art. 1 der Verordnung Nr. 1 genannten zu beschränken (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Spanien und Italien/Kommission, T‑401/16 und T‑443/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:409, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Nach alledem stellt die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache der Bewerber eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Sprachen unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen eine Diskriminierung aufgrund der Sprache dar, die Art. 1d Abs. 1 des Statuts grundsätzlich verbietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2019, Spanien/Parlament,C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 66). Es liegt nämlich auf der Hand, dass durch eine solche Beschränkung bestimmte Bewerber, nämlich diejenigen, die über ausreichende Kenntnisse in mindestens einer der festgelegten Sprachen verfügen, insoweit begünstigt werden, als sie am Auswahlverfahren teilnehmen und als Beamte oder Bedienstete der Union eingestellt werden können, während die anderen, die nicht über solche Kenntnisse verfügen, ausgeschlossen sind (vgl. Urteil vom 9. September 2020, Spanien und Italien/Kommission, T‑401/16 und T‑443/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:409, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Dem weiten Gestaltungsspielraum, über die die Unionsorgane – und auch das EPSO, wenn es ihm von den Organen übertragene Befugnisse ausübt – bei der Organisation ihrer Dienststellen verfügen, sind demnach durch Art. 1d des Statuts Grenzen gesetzt. Ungleichbehandlungen aufgrund der Sprache durch eine Beschränkung der Sprachenregelung eines Auswahlverfahrens auf eine beschränkte Zahl von Amtssprachen sind deshalb nur zulässig, sofern die Einschränkung objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet. Werden spezielle Sprachkenntnisse verlangt, muss dies auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhen, anhand deren die Bewerber nachvollziehen können, warum sie diese Voraussetzung erfüllen müssen, und die Unionsgerichte überprüfen können, ob die Voraussetzung rechtmäßig ist (vgl. Urteil vom 16. Februar 2023, Kommission/Italien und Spanien, C‑635/20 P, EU:C:2023:98, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in Rn. 65 des Urteils vom 8. September 2021, Spanien/Kommission (T‑554/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:554), entschieden hat, dass, sofern in der entsprechenden Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes bestimmt ist, ein dienstliches Interesse daran besteht, dass Personen, die von den Unionsorganen nach einem Auswahlverfahren wie dem hier in Rede stehenden eingestellt werden, sofort einsatzbereit und damit in der Lage sind, rasch die Aufgaben zu übernehmen, die ihnen die genannten Organe übertragen wollen.

31

Das Gericht hat in Rn. 66 des Urteils vom 8. September 2021, Spanien/Kommission (T‑554/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:554), auch entschieden, dass, selbst wenn man davon ausgeht, dass immer eine gewisse Zeit für die Anpassung an neue Aufgaben und Arbeitsgewohnheiten sowie für die Integration in eine neue Dienststelle eingeplant werden muss, es in diesem Zusammenhang legitim ist, dass ein Organ bestrebt ist, Personen einzustellen, die bei ihrem Dienstantritt zumindest in der Lage sind, zum einen mit ihren Vorgesetzten und Kollegen zu kommunizieren, und so die Fähigkeit haben, die Tragweite der ihnen übertragenen Funktionen und den Inhalt der von ihnen zu erfüllenden Aufgaben so schnell und vollständig wie möglich zu erfassen, und zum anderen in der Lage sind, sich mit den Mitarbeitern und externen Ansprechpartnern der betreffenden Dienststellen auszutauschen.

32

Das Gericht hat daraus geschlossen, dass es als legitim anzusehen ist, dass ein Organ bestrebt ist, Personen einzustellen, die die Sprache bzw. die Sprachen, die in dem beruflichen Umfeld, in das sie eingegliedert werden sollen, benutzt wird bzw. werden, so gut wie möglich wirksam verwenden und verstehen können (Urteil vom 8. September 2021, Spanien/Kommission, T‑554/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:554, Rn. 66).

33

In Anbetracht dieser Erwägungen hat das Gericht geprüft, ob im Licht der von der Kommission gemachten Angaben die Kenntnis einer der vier Sprachen, die in der in dieser Rechtssache angefochtenen Bekanntmachung vorgeschlagen worden waren, es den erfolgreichen Teilnehmern des betreffenden Auswahlverfahrens ermöglichen konnte, nach ihrer Einstellung sofort einsatzfähige Beamte zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2021, Spanien/Kommission, T‑554/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:554, Rn. 73).

34

In diesem besonderen Rahmen hat das Gericht ausgeführt, dass eine Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache der Bewerber eines Auswahlverfahrens auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen nicht als objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig angesehen werden kann, wenn zu diesen Sprachen neben einer Sprache, deren Kenntnis wünschenswert oder sogar notwendig war, weitere Sprachen gehörten, die potenziell erfolgreichen Teilnehmern eines Auswahlverfahrens keinen besonderen Vorteil gegenüber einer anderen Amtssprache verschafften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2021, Spanien/Kommission, T‑554/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:554, Rn. 122).

35

Aus dem Urteil vom 8. September 2021, Spanien/Kommission (T‑554/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:554), gegen das kein Rechtsmittel eingelegt wurde, geht somit hervor, dass eine Diskriminierung aufgrund der Sprache durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt werden konnte, über Beamte zu verfügen, die die von der fraglichen Dienststelle benutzte Sprache oder Sprachen so beherrschen, dass sie sofort einsatzfähig sind.

36

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Februar 2023, Kommission/Italien und Spanien (C‑635/20 P, EU:C:2023:98), festgestellt hat, dass einem Organ, das die Sprachenregelung für ein Auswahlverfahren auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen der Union beschränkt hat, der Nachweis oblag, dass diese Beschränkung geeignet war, den tatsächlichen Anforderungen der von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben zu entsprechen, dass sie in Bezug auf diese tatsächlichen Anforderungen verhältnismäßig war und auf klaren, objektiven und vorhersehbaren Kriterien beruhte, während das Gericht konkret zu prüfen hatte, ob die Beschränkung objektiv gerechtfertigt und in Bezug auf die tatsächlichen Anforderungen der von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben verhältnismäßig war (vgl. Urteil vom 16. Februar 2023, Kommission/Italien und Spanien, C‑635/20 P, EU:C:2023:98, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37

Der Gerichtshof hat daher das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Sprachbeschränkung und den von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben bereits in den Urteilen vom 26. März 2019, Spanien/Parlament (C‑377/16, EU:C:2019:249, Rn. 69), und vom 26. März 2019, Kommission/Italien (C‑621/16 P, EU:C:2019:251), verlangt. So hatte der Gerichtshof in dem letzteren Urteil, in dem es um die Rechtmäßigkeit der Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens zur Bildung einer Reserveliste für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) im Bereich Datenschutz ging, entschieden, dass, um beurteilen zu können, ob die Regeln der betreffenden Auswahlverfahren mit Art. 1d des Statuts in Einklang standen, das Gericht eine konkrete Prüfung dieser Regeln und der besonderen Umstände des Falles vornehmen musste. Nur so lässt sich laut dem Gerichtshof ermitteln, welche Sprachkenntnisse von den Organen bei speziellen Aufgaben objektiv im dienstlichen Interesse verlangt werden können, und damit, ob die Beschränkung der Sprachen, die verwendet werden können, um sich an den Auswahlverfahren zu beteiligen, objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet (Urteil vom 26. März 2019, Kommission/Italien,C‑621/16 P, EU:C:2019:251, Rn. 94).

38

Hierzu ist festzustellen, dass die streitige Sprachbeschränkung, soweit sie die Wahl der Sprache 2 des von der angefochtenen Bekanntmachung betroffenen Auswahlverfahrens unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen der Union auf Englisch beschränkt, eine grundsätzlich verbotene Diskriminierung aufgrund der Sprache darstellt, was die Kommission selbst einräumt.

39

Daher ist im Einklang mit der oben in den Rn. 29 bis 37 angeführten Rechtsprechung zu prüfen, ob diese Sprachbeschränkung durch die tatsächlichen dienstlichen Anforderungen objektiv gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zu diesen Anforderungen steht.

Zur Eignung der streitigen Sprachbeschränkung, den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen zu entsprechen

40

Die Französische Republik macht geltend, die streitige Sprachbeschränkung stelle eine Diskriminierung aufgrund der Sprache dar, die nach Art. 1d Abs. 1 des Statuts im Licht der Art. 21 und 22 der Charta der Grundrechte grundsätzlich verboten sei.

41

Hierzu führt die Französische Republik aus, das EPSO rechtfertige die streitige Sprachbeschränkung damit, dass das Personal der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum hauptsächlich Englisch sowohl für alle typischen Aufgaben, die die erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens ausüben könnten, als auch für ihre interne, dienststellenübergreifende und externe Kommunikation benutze, so dass gute Englischkenntnisse von entscheidender Bedeutung seien, damit die Bewerberinnen und Bewerber nach ihrer Einstellung in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum sofort einsatzfähig seien. Diese Behauptungen seien allgemein und abstrakt und würden weder in der angefochtenen Bekanntmachung noch in der Klagebeantwortung der Kommission durch ein genaues quantitatives oder qualitatives Element untermauert.

42

Die Französische Republik macht geltend, entgegen den Ausführungen des EPSO in der angefochtenen Bekanntmachung finde ein erheblicher Teil des Austauschs in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum in Französisch statt. Die besondere Stellung des Französischen in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum erkläre sich insbesondere durch die Erfahrung einiger Bediensteter in der École de guerre de Paris (Frankreich). Außerdem würden regelmäßig Sitzungen in Französisch abgehalten, zahlreiche Berichte über Missionen in dieser Sprache verfasst und einige Nachrichten der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum würden auch in Französisch veröffentlicht. Die Französische Republik weist ferner darauf hin, dass das für den Binnenmarkt zuständige Mitglied der Kommission, Herr Thierry Breton, und sein für Verteidigungsthemen zuständiger Berater französischsprachig seien.

43

Die Französische Republik bestreitet insoweit die Relevanz der von der Kommission in den Anlagen B1 bis B5 zur Klagebeantwortung zum Nachweis des Vorrangs des Englischen in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum vorgelegten Dokumente. Sie weist darauf hin, dass diese Unterlagen, wie die Korrespondentin der Personalabteilung der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum in Anlage B2 einräume, keine sprachlichen Angaben zu den in Abschnitt 4.2.1 der angefochtenen Bekanntmachung angeführten Reden, Rechtsakten und fachspezifischen Fortbildungskursen enthielten. Diese Dokumente lieferten auch keine sprachlichen Angaben, über die förmlichen Dokumente und die Briefings hinaus, in Bezug auf die interne Kommunikation, die Sitzungen, die Kommunikation mit externen Interessenträgern, die dienststellenübergreifenden Konsultationen, die interinstitutionelle Kommunikation und die Auditverfahren, die ebenfalls in Abschnitt 4.2.1 der angefochtenen Bekanntmachung angeführt würden. Die Französische Republik wendet sich insoweit gegen die von der Kommission vorgenommene Unterscheidung zwischen dem formellen und dem informellen Austausch, die dazu führe, dass der informelle Austausch bei der Darstellung des Sprachengebrauchs in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum ausgeschlossen werde. Entscheidend sei, ob die Verwendung einer Sprache einen beruflichen Zweck im Zusammenhang mit den in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum wahrgenommenen Aufgaben habe, und zwar unabhängig vom Grad an Formalismus dieses Austauschs.

44

Zur Anlage B3 führt die Französische Republik aus, dass von den 36057 verzeichneten Dokumenten 15709 Dokumente, d. h. mehr als 40 %, keine sprachlichen Angaben enthielten, so dass nicht erkennbar sei, in welchen Sprachen diese Dokumente abgefasst seien. Die Behauptung der Kommission, dass der Anteil dieser Dokumente, die in englischer Sprache abgefasst seien, der gleiche sei wie bei den Schriftstücken, in denen die Sprache angegeben sei, könne nicht überprüft werden.

45

In Bezug auf die Anlage B5 weist die Französische Republik darauf hin, dass 23 der 29 Stellenausschreibungen, d. h. eine große Mehrheit dieser Ausschreibungen, darauf hinwiesen, dass eine mindestens ausreichende Beherrschung der französischen Sprache (B2) erforderlich sei. Vier weitere Formulare erforderten eine Beherrschung des Französischen auf einem Niveau B1, was die Zahl der Formulare, aus denen hervorgehe, dass eine gewisse Beherrschung des Französischen erforderlich sei, auf 27 von 29 Formularen erhöhe. Daher gewährleiste die in Rede stehende Beschränkung auf Englisch, da sie nicht gewährleiste, dass die erfolgreichen Bewerber das Französische in dem erforderlichen Niveau beherrschten, keineswegs die Einstellung von erfolgreichen Bewerbern, die für die fraglichen Stellen „sofort einsatzfähig“ seien.

46

Im Übrigen weist die Französische Republik darauf hin, dass sowohl EPSO in der angefochtenen Bekanntmachung als auch die Kommission in ihrer Klagebeantwortung entgegen den Anforderungen der Rechtsprechung keinen konkreten Zusammenhang zwischen der ausschließlichen Verwendung der englischen Sprache und den in Anhang I der angefochtenen Bekanntmachung beschriebenen spezifischen Aufgaben in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum nachgewiesen hätten.

47

So macht die Französische Republik geltend, aus Anhang I der angefochtenen Bekanntmachung gehe hervor, dass die erfolgreichen Bewerber, die als Beamte der Funktionsgruppe Administration eingestellt würden, zur Wahrnehmung von Aufgaben veranlasst werden könnten, die nicht spezifisch für die Bereiche Verteidigungsindustrie und Weltraum seien, sondern für die Überwachung sämtlicher Unionspolitiken gemeinsam seien. Die Französische Republik weist darauf hin, dass der Querschnittscharakter der für die Durchführung solcher Aufgaben erforderlichen Kompetenzen die Mobilität der erfolgreichen Teilnehmer der Auswahlverfahren von einer Generaldirektion zu einer anderen während ihrer Laufbahn rechtfertige.

48

Insoweit trägt die Französische Republik vor, dass das EPSO Bekanntmachungen von Auswahlverfahren veröffentlicht habe, die viel weniger einschränkende Sprachenregelungen als die in der angefochtenen Bekanntmachung vorgesehene vorgesehen hätten, obwohl sich die Aufgaben, die die erfolgreichen Teilnehmer dieser Auswahlverfahren hätten ausüben müssen, nicht sehr von den in Anhang I der angefochtenen Bekanntmachung beschriebenen Tätigkeiten unterschieden. Im Übrigen könne ein Bewerber, der am Ende eines dieser Auswahlverfahren zugelassen und in eine Reserveliste aufgenommen worden sei, grundsätzlich in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum eingestellt werden und umgekehrt, so dass die behauptete „Spezifizität“ des Personals der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum die streitige Beschränkung nicht zu rechtfertigen scheine. Die Französische Republik bringt auch vor, dass das Gericht niemals Bekanntmachungen von Auswahlverfahren, die diese Sprachenregelung oder ähnliche Sprachenregelungen vorsähen, für nichtig erklärt habe, und weist darauf hin, dass die Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Spanien/Parlament (C‑377/16, EU:C:2018:610) die Vorteile betont habe, die solche Regelungen mit sich brächten.

49

Außerdem könnten bestimmte in Anhang I der angefochtenen Bekanntmachung beschriebene Tätigkeiten von den Beamten der Funktionsgruppe Administration der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum wegen des Überwiegens französischsprachiger Personen unter ihren Gesprächspartnern operativ in französischer Sprache ausgeübt werden.

50

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Französischen Republik entgegen. Die streitige Sprachbeschränkung entspreche den Anforderungen der jüngeren Rechtsprechung des Gerichts, wie sie sich aus dem Urteil vom 8. September 2021, Spanien/Kommission (T‑554/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:554), ergäben. Aus diesem Urteil gehe hervor, dass, wenn die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens eine Beschränkung der Wahl der Sprache 2 vorsehe, sich diese Wahl nicht auf eine Sprache beziehen könne, für die diese Beschränkung nicht gerechtfertigt sei. Aus diesem Urteil gehe auch hervor, dass es sich bei den Dokumenten, die vorgelegt werden müssten, um eine solche Beschränkung zu rechtfertigen, um diejenigen handele, anhand deren „festgestellt werden kann, welche Sprache oder Sprachen von den betreffenden Dienststellen in ihrer täglichen Arbeit tatsächlich verwendet werden oder welche Sprache oder Sprachen für die Wahrnehmung der in der angefochtenen Bekanntmachung genannten Aufgaben unerlässlich sind“. Aus dem angeführten Urteil ergebe sich ferner, dass das Gericht auf der Grundlage der von dem betreffenden Organ vorgelegten Dokumente prüfen könne, ob die Verwendung einer Sprache durch ein „deutliches Überwiegen“ gekennzeichnet sei, was zu der Annahme führe, dass ihre Einbeziehung gerechtfertigt sei, oder durch „wesentlich geringere“ Prozentsätze, die zum gegenteiligen Ergebnis führten.

51

Die Kommission trägt vor, aus den konkreten Angaben in Abschnitt 4.2.1 der angefochtenen Bekanntmachung, die durch die von ihr vor dem Gericht vorgelegten Beweise untermauert würden, gehe hervor, dass die Englischkenntnisse erforderlich seien, um in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum sofort einsatzfähig zu sein, was bei keiner der anderen Amtssprachen der Union der Fall sei.

52

Zur Stützung dieses Vorbringens legt die Kommission eine Tabelle vor, in der die Sprachen der von der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachung vorgelegten und empfangenen Dokumente aufgeführt sind (Anlage B3). Aus dieser Tabelle gehe hervor, dass von 36057 Dokumenten 19949 in Englisch, 399 in anderen Sprachen oder in mehreren Sprachen abgefasst seien und 15709 keine in dem EDV-System, in dem sie eingetragen seien, angegebene Sprache hätten. Unter den anderen Sprachen als Englisch sei Französisch die am zweithäufigsten verwendete Sprache (186 Dokumente), gefolgt von Deutsch (70 Dokumente), mehrsprachigen Dokumenten (57 Dokumente) und Spanisch (37 Dokumente). Die Analyse der Dokumente, für die die Sprache angegeben sei und die im vorliegenden Fall die einzig relevanten seien, ergebe, dass die Dokumente auf Englisch 98 % der Dokumente ausmachten, während die Dokumente auf Französisch 0,9 % ausmachten.

53

Die Kommission legt auch Statistiken über die Sprachen der von der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum für denselben Zeitraum ausgearbeiteten Briefings vor (Anlage B4), aus denen sich ergebe, dass von 431 Briefings, für die die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum federführende Stelle oder Beteiligte gewesen sei, 362 in englischer Sprache verfasst worden seien, d. h. 84 %, und 69 in französischer Sprache, d. h. 16 %.

54

Die Kommission legt auch Stellenausschreibungen der Stufe „Beamte der Funktionsgruppe Administration ohne Führungsaufgaben“ vor, die von der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum im selben Zeitraum veröffentlicht wurden (Anlage B5), die wie alle in Rede stehenden Stellenausschreibungen, in denen die Sprachkenntnisse angeführt werden, professionelle Kenntnisse der englischen Sprache erfordern. Französisch werde nur in einigen Stellenausschreibungen erwähnt, manchmal nur als ein „Vorteil“. Außerdem hänge die Bezugnahme auf Französisch in den Stellenausschreibungen nur damit zusammen, dass die Muster für Stellenausschreibungen nicht aktualisiert worden seien, und die Referate, für die diese Ausschreibungen veröffentlicht worden seien, arbeiteten nur in englischer Sprache.

55

Die streitige Sprachbeschränkung sei notwendig, um zu verhindern, dass die Reserveliste teilweise unbrauchbar sei, was nicht dem dienstlichen Interesse entspreche. Könnte nämlich ein erfolgreicher Bewerber das Auswahlverfahren erfolgreich ablegen, ohne Englisch auf dem Niveau B2 zu beherrschen, könnte er nicht in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum eingestellt werden, da die jüngsten Stellenausschreibungen für die AD-Stellen in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum ausreichende Englischkenntnisse erforderten. Entgegen dem Vorbringen der Französischen Republik habe es keinen Sinn, Bewerber teilnehmen zu lassen, die wegen unzureichender Sprachkenntnisse die zu erfüllenden Aufgaben nicht ausüben könnten.

56

Die Kommission geht außerdem auf mehrere Argumente der Französischen Republik ein, mit denen sie geltend macht, dass die in Rede stehende Sprachbeschränkung nicht gerechtfertigt sei.

57

So bestreitet sie erstens nicht, dass die streitige Beschränkung Bewerber ausschließe, die nicht auf dem Niveau B2 Englisch sprechen, weist aber darauf hin, dass die Bewerber, die eine internationale Laufbahn anstreben, ohne Englisch auf dem Niveau B2 zu beherrschen, selten seien und dass im Übrigen selbst eine Sprachenregelung mit 24 Sprachen Bewerber ausschließe, die nicht zwei Amtssprachen der Union auf dem Niveau C1 bzw. B2 beherrschten.

58

Zweitens weist die Kommission zum Vorbringen der Französischen Republik, dass alle Organe auf die Reserveliste zurückgreifen könnten, darauf hin, dass diese Möglichkeit, wenn sie tatsächlich bestehe, eine Restmöglichkeit sei und nicht dem mit der angefochtenen Bekanntmachung verfolgten Ziel entspreche und nicht die Sprachenregelung des Auswahlverfahrens begründen könne, die aufgrund dienstlicher Erfordernisse gerechtfertigt sein müsse. Außerdem seien für die überwiegende Mehrheit der Stellen in den Unionsorganen professionelle Kenntnisse der englischen Sprache erforderlich.

59

Drittens führt die Kommission zum Vorbringen der Französischen Republik, dass Französisch in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum in großem Umfang genutzt werde und einige wichtige Stellen von französischsprachigen Personen, darunter der des Generaldirektors, besetzt seien, aus, dass der Umstand, in französischer Sprache arbeiten zu können, nicht bedeute, dass Französisch Arbeitssprache sei. So gehe aus der Anlage B4 hervor, dass einige Adressaten der Briefings, die französische Nachnamen hätten, ersuchten, diese Briefings in englischer Sprache zu erhalten. Auch der Umstand, dass der Generaldirektor der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum, der finnischer Staatsangehöriger sei, das Französische beherrsche und es gegebenenfalls punktuell verwenden könne, stehe nicht im Widerspruch dazu, dass er in englischer Sprache arbeite.

60

Viertens betont die Kommission in Bezug auf die große Präsenz französischsprachiger Personen unter den Gesprächspartnern des Personals der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum, dass diese auch einen punktuellen informellen Austausch auf bilateraler Grundlage zwischen zwei französischsprachigen Personen ermöglichen könne. Dies hätte jedoch keine Auswirkungen auf den förmlichen Austausch zwischen der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum und ihren Ansprechpartnern. Nach Ansicht der Kommission geht es nämlich nicht um die Frage, ob eine Sprache wie Französisch nützlich sein könnte, sondern darum, ob sie tatsächlich für die Arbeit in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum verwendet werde. Im Übrigen habe die Rechtsprechung Versuche, die Aufnahme einer Sprache bei der Wahl der Sprache 2 eines Auswahlverfahrens damit zu rechtfertigen, dass die Ansprechpartner diese Sprache beherrschten, ausdrücklich zurückgewiesen, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass die Angaben des Personals der Kommission über die beherrschten Sprachen unerheblich seien.

61

Fünftens hebt die Kommission in Bezug auf das Vorbringen der Französischen Republik, dass die Aufgaben des Personals der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum nicht hinreichend spezifisch seien, um die streitige Beschränkung zu rechtfertigen, hervor, dass die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum eine jüngst gegründete und kleinere Dienststelle sei, die seit ihrer Gründung nur einen einzigen Generaldirektor gehabt habe und daher von Anfang an einheitlich in einer einzigen Sprache habe arbeiten können. Zwar hätten in den Bekanntmachungen der Auswahlverfahren in der Vergangenheit mehr Sprachen vorgesehen werden können, doch bedeute dies nicht zwangsläufig, dass sich die betroffenen Dienststellen von der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum in dieser Hinsicht unterschieden hätten. Dies werde durch die Urteile bestätigt, in denen der Gerichtshof und das Gericht festgestellt hätten, dass die Kommission nicht habe nachweisen können, dass ihre Beamten in anderen Dienststellen in anderen Sprachen als Englisch arbeiteten.

62

Sechstens seien die von der Französischen Republik angeführten Beispiele für Bekanntmachungen von Auswahlverfahren im vorliegenden Fall nicht einschlägig. So habe die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/373/19 ein allgemeines Auswahlverfahren betroffen, das für alle Organe der Union bestimmt gewesen sei und das zudem vor den jüngsten Urteilen veröffentlicht worden sei, mit denen die Bekanntmachungen der Auswahlverfahren oder die Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die auf Bekanntmachungen der Auswahlverfahren gestützt gewesen seien, die andere Sprachen als Englisch umfasst hätten, aufgehoben worden seien. Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens EPSO/AD/397/32 sei ein Pilotverfahren und stelle in diesem Stadium eine alleinstehende Erfahrung dar. Außerdem könnten die Sprachenregelungen für diese Auswahlverfahren nicht als Grundlage für einen Vergleich im Rahmen der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der streitigen Beschränkung dienen, weil zum einen eine Regelung mit 24 Sprachen keine Beschränkung enthalte und zum anderen die Französische Republik nicht dargetan habe, inwiefern eine Regelung mit fünf Sprachen im vorliegenden Fall gerechtfertigt gewesen wäre.

63

Siebtens macht die Kommission geltend, das Argument der Französischen Republik, dass der erfolgreiche Bewerber eines Auswahlverfahrens mit einer Sprachenregelung, die mehr Sprachen umfasse, in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum eingestellt werden könne, sei spekulativ, da die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum versuche, Spezialisten einzustellen und jedenfalls zum Zeitpunkt der Einstellung das Englischniveau kontrollieren werde. Außerdem sei sie keineswegs verpflichtet, den Unterschied in der Sprachenregelung zwischen zwei Auswahlverfahren zu rechtfertigen, zumal wenn sie unterschiedliche Ziele verfolgten. Die Kommission fügt hinzu, dass die Sprachenregelungen, auf die sich die Französische Republik beziehe, zwar nicht aufgehoben, aber auch nicht angefochten worden seien und dass die Französische Republik nicht nachweise, dass solche Regelungen mit der bisherigen Rechtsprechung vereinbar seien. Zwar verpflichte die Rechtsprechung sie grundsätzlich nicht, die Wahl der zweiten Sprache des Auswahlverfahrens auf Englisch zu beschränken, doch könne sie, wenn die Arbeit hauptsächlich auf Englisch erbracht werde, keine anderen Sprachen als Englisch unter den als Sprache 2 des Auswahlverfahrens zu wählenden Sprachen einbeziehen, sondern dürfe die Wahl der Sprache 2 auf Englisch beschränken.

64

Achtens weist die Kommission darauf hin, dass eine Sprachenregelung mit 24 Amtssprachen der Union gleichwohl bestimmte Bewerber wegen ihres Sprachniveaus gemäß Art. 28 Buchst. f des Statuts ausschließe, das, indem es die Beherrschung einer zweiten Sprache vorschreibe, zwangsläufig darauf abziele, dass in den Dienststellen der Organe eine oder mehrere „Verkehrssprachen“ vorkämen.

65

Nach der oben in den Rn. 36 bis 37 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs muss sich die Rechtfertigung einer Sprachbeschränkung wie der streitigen Sprachbeschränkung auf die Aufgaben beziehen, die die eingestellten Personen zu erfüllen haben. Mit anderen Worten ist es im vorliegenden Fall Sache der Kommission, nachzuweisen, dass die in der angefochtenen Bekanntmachung beschriebenen Tätigkeiten für sich genommen Englischkenntnisse auf dem Niveau B2 erfordern.

66

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission die Notwendigkeit, dass die eingestellten Personen Englisch auf dem Niveau B2 beherrschen, um sofort einsatzfähig zu sein, nicht an die besonderen Aufgaben knüpft, die diese Personen zu erfüllen haben, sondern nur daran, dass diese Personen diese Tätigkeit in Dienststellen ausüben müssen, in denen das derzeitige Personal für die Wahrnehmung dieser Aufgaben hauptsächlich Englisch verwendet.

67

Eine solche Argumentation, die lediglich darauf hinausläuft, dass die Aufgaben in englischer Sprache ausgeübt werden müssen, weil sie bereits in dieser Sprache ausgeübt werden, kann daher grundsätzlich nicht belegen, dass die streitige Sprachbeschränkung geeignet ist, den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen in Bezug auf die von den eingestellten Personen zu erfüllenden Aufgaben zu entsprechen, wie es die oben in Rn. 36 angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt.

68

Außerdem ist festzustellen, dass das Vorbringen der Kommission, das darauf hinausläuft, die streitige Sprachbeschränkung mit dem Vorliegen einer angeblich „erwiesenen Tatsache“ in der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum zu rechtfertigen, nicht mit der Situation der Letzteren in Einklang steht. Die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum war nämlich erst zweieinhalb Jahre vor der Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachung geschaffen worden und befand sich voll in der Phase des Personalaufbaus, was im Übrigen durch die Veröffentlichung der fraglichen Bekanntmachung belegt wird.

69

Jedenfalls ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Kommission durch die dem Gericht hierzu vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend untermauert wird.

70

So geht erstens aus der ehrenwörtlichen Erklärung der „Korrespondentin der Personalabteilung“ der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (Anlage B2) hervor, dass die Statistiken über die Sprachen der von dieser Generaldirektion vorgelegten und empfangenen Dokumente (Anlage B3) alle in Abs. 4 von Abschnitt 4.2.1 der angefochtenen Bekanntmachung genannten Elemente umfassen, mit Ausnahme der „Reden, Rechtsakte und fachspezifischen Fortbildungskurse“, die in dieser Bekanntmachung jedoch als Arbeiten genannt werden, die vom Personal der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum in englischer Sprache ausgeführt werden.

71

Zweitens lässt sich der von der Kommission als Anlage B3 vorgelegten Tabelle nicht die Art der in Rede stehenden Dokumente entnehmen, sondern nur die für ihre Speicherung und die Art ihrer Übermittlung verwendete EDV-Anwendung, so dass nicht überprüft werden kann, ob sich diese Dokumente tatsächlich auf die Aufgaben beziehen, die von den eingestellten Personen wahrgenommen werden. Die bloße ehrenwörtliche Erklärung der „Korrespondentin der Personalabteilung“ der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum (Anlage B2), mit der diese bescheinigt, dass sich die von der Kommission vorgelegte Tabelle auf alle in Abschnitt 4.2.1 der angefochtenen Bekanntmachung genannten Elemente, mit Ausnahme der Reden, Rechtsakte und fachspezifischen Fortbildungskurse, bezieht, kann die fehlende Genauigkeit der fraglichen Tabelle im Hinblick auf die Art der Prüfung der Beweise, zu der das Gericht nach der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung verpflichtet ist, nicht ausgleichen.

72

Außerdem geht aus der fraglichen Tabelle hervor, dass von insgesamt 36057 Dokumenten 19949 Dokumente in englischer Sprache verfasst waren, während nur 399 Dokumente in einer anderen Amtssprache der Union verfasst waren, darunter u. a. 186 auf Französisch, 70 auf Deutsch, 37 auf Spanisch, fünf auf Italienisch, vier auf Niederländisch und eines auf Griechisch. Diese Statistiken zeugen zwar tatsächlich von einer umfangreichen Verwendung des Englischen, doch können sie nicht als abschließend beweiskräftig angesehen werden, da für 15709 Dokumente keine Sprache eingetragen wurde. Insoweit ist klarzustellen, dass das Gericht entgegen dem Vorbringen der Kommission nicht einfach davon ausgehen kann, dass das Verhältnis zwischen der Zahl der in englischer Sprache abgefassten Dokumente und der Zahl der in anderen Amtssprachen der Union abgefassten Dokumente in Bezug auf die Dokumente, für die die Sprache eingetragen ist, dasselbe ist wie für die, für die die Sprache nicht eingetragen ist, da nach der oben in Rn. 65 angeführten Rechtsprechung die Kommission die Beweislast trägt.

73

Drittens geht aus den Angaben der Kommission in Anlage B4 hervor, dass von 431 Briefings, die ganz oder teilweise von der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum vorbereitet wurden, 362 in englischer Sprache, d. h. 84 %, und 69 in französischer Sprache, d. h. 16 %, ausgearbeitet wurden. Aus denselben Angaben geht jedoch hervor, dass von 362 Briefings in englischer Sprache 316 als Adressat eine Person hatten, deren Muttersprache Französisch war, oder eine Person, von der bekannt ist, dass sie Französisch spricht. Da die Kommission nicht dargetan hat, dass die Verwendung des Englischen im Rahmen dieser Briefings auf dem Willen ihrer Adressaten oder auf besonderen Umständen beruhte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Angaben die Notwendigkeit belegen, Englisch im Rahmen der Kommunikation innerhalb des Organs zu beherrschen. Solche Daten sind allenfalls geeignet, zu belegen, dass die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum diese Sprache im Rahmen der Kommunikation innerhalb des Organs überwiegend verwendet, weil sie gewählt wurde, und nicht, weil sie den tatsächlichen dienstlichen Erfordernissen entspricht. Diese Feststellung wird im Übrigen durch das Vorbringen der Kommission bestätigt, dass der Generaldirektor der Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum tatsächlich Französisch spreche, aber nur in englischer Sprache arbeite.

74

Viertens ist zu den von der Kommission vorgelegten Stellenausschreibungen zunächst festzustellen, dass solche Dokumente für sich genommen nicht geeignet sind, den tatsächlichen Gebrauch einer Sprache in den Dienststellen der Kommission zu belegen. Sie können jedoch Aufschluss über die dienstlichen Erfordernisse geben, wie sie von einem Organ festgestellt worden sind. Im vorliegenden Fall ist mit der Französischen Republik festzustellen, dass 27 der 29 Stellenausschreibungen neben professionellen Kenntnissen der englischen Sprache auch die Notwendigkeit von Französischkenntnissen in unterschiedlichem Maß erwähnen. So wird z. B. in einer Stellenausschreibung vom 23. Juni 2021 das Erfordernis von Französischkenntnissen auf dem Niveau C2 (Anlage B5, S. 40) erwähnt. In einer weiteren Stellenausschreibung vom 7. Juli 2021 wird angegeben, dass Französisch wie Englisch eine Arbeitssprache des von der Stellenausschreibung betroffenen Referats ist (Anlage B5, S. 43). In einer Stellenausschreibung vom 1. November 2021 wird zusätzlich zum Erfordernis von Englischkenntnissen auf dem Niveau C1 auf Französischkenntnisse auf dem Niveau C1 oder B2 Bezug genommen (Anlage B5, S. 47). In einer Stellenausschreibung vom 26. Oktober 2021 wird auf das Erfordernis guter Kenntnisse der englischen Sprache und idealerweise der französischen Sprache hingewiesen (Anlage B5, S. 70). In einer weiteren Stellenausschreibung vom 29. November 2021 wird darauf hingewiesen, dass die Arbeitssprachen Englisch und Französisch sind (Anlage B5, S. 57). Gleiches gilt für eine Stellenausschreibung vom 14. Oktober 2021 (Anlage B5, S. 64) und eine weitere Stellenausschreibung vom 7. Februar 2022 (Anlage B5, S. 121). In Stellenausschreibungen, die im Jahr 2022 veröffentlicht wurden, wird auf das Erfordernis guter Englischkenntnisse und vorzugsweise Französischkenntnisse hingewiesen (Anlage B5, S. 128, 177, 205 und 232), auf sehr gute Englisch- und Französischkenntnisse (Anlage B5, S. 212) oder auch, neben Englischkenntnissen auf dem Niveau C1, auf Französischkenntnisse auf dem Niveau B2 (Anlage B5, S. 131, 138, 159, 166, 194, 208, 222 und 229) oder gar C1 (Anlage B5, S. 124, 180 und 215) oder sogar Englischkenntnisse und Französischkenntnisse auf dem Niveau C2 (Anlage B5, S. 117 und 188). Zwar bestätigt die Lektüre dieser Dokumente, dass die Generaldirektion Verteidigungsindustrie und Weltraum von Anfang an die Auffassung vertreten hat, dass Englischkenntnisse für die Ausübung verschiedener Aufgaben innerhalb der Generaldirektion erforderlich seien, doch bestätigt sie auch, dass es sich bis zur Veröffentlichung der angefochtenen Bekanntmachung nicht um die einzige Sprache handelte, die als für die Ausübung dieser Tätigkeit nützlich oder sogar notwendig angesehen wurde, so dass sie in einigen dieser Stellenausschreibungen klarstellen konnte, dass Englisch und Französisch Arbeitssprachen seien.

75

Das Vorbringen der Kommission, dass sich die Erwähnung des Französischen bei den erforderlichen Sprachkenntnissen dieser Stellenausschreibungen aus einem Problem der Aktualisierung der Muster dieser Stellenausschreibungen ergebe, ist angesichts der Verschiedenartigkeit der fraglichen Ausschreibungen und der Unterschiede zwischen dem Niveau der Beherrschung des Französischen, das in den verschiedenen Ausschreibungen verlangt wird, wenig überzeugend. Dieses Argument ist auch nicht untermauert, da die Kommission weder behauptet noch nachgewiesen hat, dass diese Stellenausschreibungen zurückgenommen oder in irgendeiner Weise berichtigt worden wären.

76

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission keine weiteren Beweise für die Nutzung der englischen Sprache „für die analytische Arbeit, interne Kommunikation und Sitzungen, Kommunikation mit externen Interessenträgern, das Ausarbeiten von Berichten, Briefings, Reden und Rechtsakten, das Verfassen von Veröffentlichungen und die Ausführung anderer in Anhang I genannter Aufgaben sowie für die Teilnahme an fachspezifischen Fortbildungskursen“ vorgelegt hat. Gleiches gilt im Übrigen für die Verwendung „in dienststellenübergreifenden Konsultationen, der interinstitutionellen Kommunikation und in Auditverfahren“.

77

Aus den oben in den Rn. 65 bis 75 dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die streitige Sprachbeschränkung im Sinne der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung gerechtfertigt war.

Zur Verhältnismäßigkeit der streitigen Sprachbeschränkung

78

Die Französische Republik trägt vor, weder das EPSO noch die Kommission hätten in der angefochtenen Bekanntmachung dargelegt, inwiefern die streitige Beschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel stehe, dass die erfolgreichen Bewerber des Auswahlverfahrens sofort einsatzfähig seien.

79

Insoweit bringen die Französische Republik sowie das Königreich Belgien, die Hellenische Republik und die Italienische Republik vor, dass das Ziel, sofort einsatzfähige Beamte einzustellen, zwar den tatsächlichen dienstlichen Erfordernissen entsprechen könne, dies jedoch auch für das Ziel gelte, die sprachliche Vielfalt der Union zu schützen und aufgrund der unterschiedlichen Aufgaben und der Vielzahl der Kontakte, die das Handeln der Union mit sich bringe, Personal mit verschiedenen Sprachprofilen einzustellen. Das Erfordernis, dass sich die Unionsbeamten durch eine angemessene Beherrschung der Sprache des Mitgliedstaats, in dem sich der Sitz des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle, in dem sie arbeiteten, befinde, in das Hoheitsgebiet dieses Staates integrieren könnten, gehöre ebenfalls zu den tatsächlichen dienstlichen Erfordernissen.

80

Außerdem ist laut der Französischen Republik das Ziel, erfolgreiche Bewerber der Auswahlverfahren einzustellen, die sofort einsatzfähig seien, aus drei Gründen zu nuancieren. Zunächst blieben 50 % der erfolgreichen Bewerber der Auswahlverfahren für spezialisierte Beamte der Funktionsgruppe Administration sechs Monate nach der Veröffentlichung der Ergebnisse in die Reservelisten eingetragen, und dieser Anteil belaufe sich auf 35 % zwölf Monate nach der Veröffentlichung der Ergebnisse. Sodann hätten die erfolgreichen Bewerber der Auswahlverfahren die Möglichkeit, vor und nach ihrer Einstellung Sprachkurse zu absolvieren. Schließlich könnten die erfolgreichen Bewerber mehrere Jahre im öffentlichen Dienst der Union verbringen und mehrere Stellen bekleiden, die unterschiedliche Anforderungen an die Sprachkenntnisse stellen könnten. Die Einstellung dürfe daher nicht nur die erforderlichen Sprachkenntnisse ihrer ersten Stelle berücksichtigen oder sie von vornherein auf eine Praxis festlegen, die die Einsprachigkeit begünstige.

81

Das EPSO hätte daher diese verschiedenen Ziele so gegeneinander abwägen müssen, dass den Sprachenregelungen der Vorzug gegeben werde, die die Einstellung verschiedener Sprachprofile so wenig wie möglich beschränkten, was es im vorliegenden Fall nicht getan habe.

82

Die Französische Republik weist im Übrigen das Vorbringen der Kommission zurück, dass erfolgreiche Bewerber, die Englisch nicht auf dem Niveau B2 beherrschten, keine Chance hätten, eingestellt zu werden, was die Reserveliste teilweise unbrauchbar mache. So würden zum einen mindestens 10 % der erfolgreichen Bewerber der Auswahlverfahren für spezialisierte Beamte der Funktionsgruppe Administration, die in die Reservelisten aufgenommen worden seien, letztlich nie eingestellt, entweder aufgrund einer Entscheidung oder weil innerhalb der gesetzten Fristen nicht erfolgreich ein Einstellungsgespräch absolviert oder ein geeignetes Stellenangebot ermittelt worden sei. Unter diesen Umständen sei es noch weniger gerechtfertigt, bereits in der ersten Phase der Einstellung eine so restriktive Sprachenregelung wie die der angefochtenen Bekanntmachung anzuwenden. Zum anderen könne vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass die meisten Bewerber Englisch auf dem Niveau B2 beherrschten, wie die Kommission einräume, was die Gefahr beschränke, eine unbrauchbare Reserveliste zu erhalten. Außerdem sei es Sache des erfolgreichen Bewerbers, der die Gefahr eingegangen sei, am Auswahlverfahren teilzunehmen, ohne Englisch auf diesem Niveau zu beherrschen, die sich daraus ergebenden Folgen zu tragen.

83

Die Kommission trägt vor, die streitige Sprachbeschränkung stehe in einem angemessenen Verhältnis zu den dienstlichen Erfordernissen. Diese Beschränkung sei dem angestrebten Ziel angemessen, und es gebe keine anderen, weniger einschränkenden Möglichkeiten, da die Einbeziehung anderer Amtssprachen der Union als Englisch nicht mit der Rechtsprechung des Gerichts in Einklang gestanden hätte. Die Französische Republik habe im Übrigen nicht erläutert, welche andere den dienstlichen Erfordernissen entsprechende Sprachenregelung in der angefochtenen Bekanntmachung hätte vorgesehen werden können. Die Kommission fügt hinzu, dass Englisch die in Europa am meisten gelernte Fremdsprache sei und dass von jeder Person, die eine internationale Laufbahn einschlagen wolle, vernünftigerweise erwartet werden könne, dass sie vor dem Auswahlverfahren ein Englischniveau B2 erreiche. Das Gericht für den öffentlichen Dienst sei im Übrigen im Urteil vom 29. Juni 2011, Angioi/Kommission (F‑7/07, EU:F:2011:97), davon ausgegangen, dass eine Aufforderung zur Interessenbekundung, in der nur eine Sprache und keine spezifische Kombination von Sprachen verlangt worden sei, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet habe.

84

Auf das Vorbringen der Französischen Republik, wonach zum einen das Ziel, erfolgreiche Bewerber der Auswahlverfahren einzustellen, die sofort einsatzfähig seien, zu nuancieren sei, da nicht alle erfolgreichen Bewerber sofort eingestellt würden, und zum anderen, dass diese erfolgreichen Bewerber die Möglichkeit hätten, Sprachkurse zu absolvieren, erwidert die Kommission, dass, wenn berücksichtigt werden müsste, dass die Bewerber ihre Kompetenzen nach dem Auswahlverfahren entwickeln könnten, dies darauf hinausliefe, das Interesse an der Durchführung eines Auswahlverfahrens mit dem Ziel der Auswahl der besten Bewerber zu leugnen.

85

Die Kommission tritt auch dem Vorbringen der Französischen Republik entgegen, dass die in der angefochtenen Bekanntmachung vorgesehene Sprachenregelung nur die erforderlichen Sprachkenntnisse in Bezug auf die ersten Aufgaben berücksichtige, die die erfolgreichen Bewerber dieses Auswahlverfahrens auszuüben hätten, und sie auf eine Praxis festlege, die die Einsprachigkeit begünstige. Nach Ansicht der Kommission steht die in der angefochtenen Bekanntmachung vorgesehene Sprachenregelung weder der Einstellung erfolgreicher Bewerber, die neben dem Englischen andere Sprachen sprächen, noch dem entgegen, dass diese Personen nach ihrer Einstellung beim informellen Austausch andere Sprachen verwendeten.

86

Zum Vorbringen der Französischen Republik, dass es sinnvoller gewesen wäre, die Zahl der von der Wahl der Sprache 2 betroffenen Sprachen schrittweise zu verringern, statt von 24 Sprachen auf eine einzige überzugehen, macht die Kommission geltend, dass eine solche Verringerung nicht dem derzeit geltenden Recht entspreche, da die Rechtsprechung verlange, dass jede Sprachbeschränkung gerechtfertigt sei, und die Einbeziehung jeder anderen Sprache beanstande, für die nicht nachgewiesen werden könne, dass sie für die Erfüllung der Aufgaben erforderlich sei.

87

Zum Vorbringen der Französischen Republik, sie habe keine Abwägung zwischen verschiedenen Interessen vorgenommen, weist die Kommission darauf hin, dass ein Auswahlverfahren in erster Linie der Auswahl von Bewerbern im Hinblick auf eine Einstellung diene.

88

Nach der oben in Rn. 36 angeführten Rechtsprechung obliegt einem Organ, das die Sprachenregelung für ein Auswahlverfahren auf eine begrenzte Zahl von Amtssprachen der Union beschränkt hat, der Nachweis, dass diese Beschränkung geeignet ist, den tatsächlichen Anforderungen der von den einzustellenden Personen zu erfüllenden Aufgaben zu entsprechen, und dass sie in Bezug auf diese tatsächlichen Anforderungen verhältnismäßig ist.

89

Nach der Rechtsprechung haben die Organe auch das legitime Ziel, das die Begrenzung der Sprachen des Auswahlverfahrens rechtfertigt, und die Möglichkeiten für die eingestellten Beamten, die für das dienstliche Interesse erforderlichen Sprachen in den Organen zu erlernen, zum Ausgleich zu bringen (Urteil vom 27. November 2012, Italien/Kommission,C‑566/10 P, EU:C:2012:752, Rn. 97).

90

Im vorliegenden Fall macht die Kommission nicht geltend, dass sie eine solche Abwägung vorgenommen habe, sondern beschränkt sich zum einen darauf, geltend zu machen, dass es keine anderen Lösungen, die die Sprachenregelung weniger einschränkten als in der angefochtenen Bekanntmachung, gebe, da die Aufnahme einer anderen Sprache als Englisch angesichts des überwiegenden Gewichts des Englischen in den betreffenden Generaldirektionen nicht mit der Rechtsprechung des Gerichts in Einklang gestanden hätte, und zum anderen auf einen Verweis auf die Rn. 98 und 99 des Urteils vom 29. Juni 2011, Angioi/Kommission (F‑7/07, EU:F:2011:97).

91

Zum einen kann die Kommission jedoch, wie oben in Rn. 77 festgestellt, nicht geltend machen, dass die Beschränkung der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf Englisch mit der Rechtsprechung in Einklang stehe.

92

Zum anderen ist mit der Französischen Republik darauf hinzuweisen, dass sich das Gericht für den öffentlichen Dienst in den Rn. 98 und 99 des Urteils vom 29. Juni 2011, Angioi/Kommission (F‑7/07, EU:F:2011:97), nicht zu der Frage geäußert hat, ob es nach dem Unionsrecht zulässig ist, dass die Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens bestimmte Prüfungen auf eine einzige Sprache beschränkt, wie es die Sprachenregelung der angefochtenen Bekanntmachung vorsieht, sondern festgestellt hat, dass die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf die drei Sprachen für die interne Kommunikation, auch wenn ein Bewerber eine Sprache für die interne Kommunikation als erste Sprache gewählt habe, in einem angemessenen Verhältnis zu dem von EPSO im vorliegenden Fall verfolgten Ziel stand.

93

Daher ist festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass die streitige Sprachbeschränkung im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung in einem angemessenen Verhältnis zu den dienstlichen Erfordernissen stand.

94

Somit ist dem ersten Klagegrund der Französischen Republik stattzugeben.

95

Nach alledem ist die angefochtene Bekanntmachung für nichtig zu erklären, ohne dass die übrigen Klagegründe der Französischen Republik geprüft zu werden brauchen.

Kosten

96

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission im vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Französischen Republik ihre eigenen Kosten und die Kosten der Französischen Republik aufzuerlegen.

97

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Folglich tragen das Königreich Belgien, die Hellenische Republik und die Italienische Republik ihre eigenen Kosten.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/400/22 „Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 7) und Experten (AD 9) in den Fachbereichen Verteidigungsindustrie und Weltraum“ wird für nichtig erklärt.

 

2.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Französischen Republik.

 

3.

Das Königreich Belgien, die Hellenische Republik und die Italienische Republik tragen ihre eigenen Kosten.

 

Costeira

Kancheva

Tichy-Fisslberger

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2024.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.