Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 23. Oktober 2024 –
Deutsche Kreditbank/SRB (Im Voraus erhobene Beiträge 2022)

(Rechtssache T‑404/22) ( 1 )

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Einheitlicher Abwicklungsfonds (SRF) – Beschluss des SRB über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge – Art. 70 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 – Rechtsfehler – Zeitliche Beschränkung der Wirkungen des Urteils“

1. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) – Auf 12,5 % der endgültigen Zielausstattung festgelegte jährliche Obergrenze der Summe der einzelnen Beiträge zum SRF – Anwendungsbereich – Anwendung während der Aufbauphase

(Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4)

(vgl. Rn. 33, 41)

2. 

Wirtschafts- und Währungspolitik – Wirtschaftspolitik – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen – Im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) – Auf 12,5 % der endgültigen Zielausstattung festgelegte jährliche Obergrenze der Summe der einzelnen Beiträge zum SRF – Tragweite – Keine Überschreitung dieser Obergrenze durch den Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) – Beurteilungskriterien – Dynamischer Ansatz der endgültigen Zielausstattung

(Verordnung Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 69 Abs. 1 und Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 1 und 4)

(vgl. Rn. 44, 48-51)

Tenor

1. 

Der Beschluss SRB/ES/2022/18 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 11. April 2022 über die Berechnung der für 2022 im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) wird für nichtig erklärt, soweit er die Deutsche Kreditbank AG betrifft.

2. 

Die Wirkungen des Beschlusses SRB/ES/2022/18, soweit er die Deutsche Kreditbank AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis der SRB die Maßnahmen getroffen hat, die sich aus der Durchführung des vorliegenden Urteils ergeben, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag, an dem das vorliegende Urteil rechtskräftig wird, nicht überschreiten darf.

3. 

Der SRB trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Deutschen Kreditbank AG.

4. 

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


( 1 ) ABl. C 380 vom 3.10.2022.