Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 25. Oktober 2023 –
QF/Rat

(Rechtssache T-386/22) ( 1 )

„Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen Russlands, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Aufnahme des Namens des Klägers in die Listen der betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen – Begriff „Verbindung“ – Beurteilungsfehler“

1. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Aufnahme des Klägers in die Liste im Anhang des angefochtenen Beschlusses aufgrund seiner Verbindung mit einem führenden Geschäftsmann, der in Wirtschaftssektoren tätig ist, die für die russische Regierung eine wesentliche Einnahmequelle darstellen – Öffentlich zugängliche Dokumente – Beweiswert

(Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/582 geänderten Fassung, Anhang; Verordnungen Nr. 269/2014 und 2022/581 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 30-32, 36, 37)

2. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beweis für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen – Aufnahme in die Listen aufgrund eines Bündels genauer, konkreter und übereinstimmender Indizien

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/582 geänderten Fassung, Anhang; Verordnungen Nr. 269/2014 und 2022/581 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 45-51)

3. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Kriterien für den Erlass der restriktiven Maßnahmen – Führende Geschäftsleute, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die für die Regierung der Russischen Föderation eine wesentliche Einnahmequelle darstellen, und mit diesen in Verbindung stehende Personen – Begriff „Verbindung“ – Gemeinsame Interessen – Familiäre Verbindung

(Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/582 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1; Verordnungen des Rates Nr. 269/2014, Art. 3 Abs. 1, und 2022/581)

(vgl. Rn. 53-55)

4. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren der Gelder von Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität oder Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen, und von mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Anwendung auf natürliche Personen aufgrund ihrer familiären Verbindung zu Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen – Prüfung der Beweise – Verbindung – Fehlen – Beurteilungsfehler

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47; Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/582 geänderten Fassung, Art. 2 Abs. 1 und Anhang; Verordnungen des Rates Nr. 269/2014, Art. 3 Abs. 1, und 2022/581, Anhang)

(vgl. Rn. 56, 59, 63-65, 71, 72)

5. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Umfang der Kontrolle – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass des Beschlusses verfügbaren Informationen

(Beschluss 2014/145/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/582 geänderten Fassung, Anhang; Verordnungen Nr. 269/2014 und 2022/581 des Rates, Anhang)

(vgl. Rn. 68, 69)

Tenor

1. 

Der Beschluss (GASP) 2022/582 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/581 des Rates vom 8. April 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, werden für nichtig erklärt, soweit sie QF betreffen.

2. 

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von QF.


( 1 ) ABl. C 318 vom 22.8.2022.