URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer)

8. Mai 2024 ( *1 )

„Zugang zu Dokumenten – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente über die an ein Mitglied des Parlaments gezahlten Vergütungen und erstatteten Kosten sowie über die Gehälter und Vergütungen seiner parlamentarischen Assistenten – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen – Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 – Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person – Erforderlichkeit der Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck – Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725“

In der Rechtssache T‑375/22,

Luisa Izuzquiza, wohnhaft in Berlin (Deutschland),

Arne Semsrott, wohnhaft in Berlin,

Stefan Wehrmeyer, wohnhaft in Berlin,

vertreten durch J. Pobjoy, BL,

Kläger,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch N. Lorenz und J.‑C. Puffer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, der Richter R. da Silva Passos (Berichterstatter) und S. Gervasoni sowie der Richterinnen N. Półtorak und T. Pynnä,

Kanzler: A. Marghelis, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

auf die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2023

folgendes

Urteil

1

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, Frau Luisa Izuzquiza, Herr Arne Semsrott und Herr Stefan Wehrmeyer, die Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments mit dem Aktenzeichen A(2021) 10718C vom 8. April 2022 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem ihnen der Zugang zu Dokumenten des Parlaments verweigert wurde, die Informationen über die von Herrn Ioannis Lagos und seinen parlamentarischen Assistenten erhaltenen Vergütungen enthalten.

I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

2

Herr Lagos trat am 2. Juli 2019 sein Amt als Abgeordneter im Parlament an, nachdem er in Griechenland gewählt worden war.

3

Am 7. Oktober 2020 verurteilte das Efeteio Athinon (Berufungsgericht Athen, Griechenland) Herrn Lagos wegen Mitgliedschaft in und Anführen einer kriminellen Vereinigung sowie wegen zweier weniger schwerwiegender Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und acht Monaten sowie zur Zahlung einer Geldstrafe.

4

Am 27. April 2021 hob das Parlament auf Antrag der griechischen Behörden die Immunität von Herrn Lagos auf. Dieser wurde daraufhin von den belgischen Behörden festgenommen und an die griechischen Behörden überstellt. Herr Lagos verbüßt derzeit seine Freiheitsstrafe in Griechenland.

5

Nach seiner strafrechtlichen Verurteilung, der Aufhebung seiner Immunität und seiner Inhaftierung trat Herr Lagos nicht von seinem Mandat als europäischer Abgeordneter zurück. Die Verurteilung von Herrn Lagos veranlasste die griechischen Behörden zu keiner den Entzug seines Mandats betreffenden Mitteilung an das Parlament.

6

Am 7. Dezember 2021 stellten die Kläger auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) beim Parlament einen Antrag auf Zugang zu Herrn Lagos betreffenden Dokumenten (im Folgenden: Erstantrag).

7

In ihrem Erstantrag forderten die Kläger Zugang zu allen Dokumenten hinsichtlich der an Herrn Lagos zwischen dem 7. Oktober 2020 und dem 7. Dezember 2021 gezahlten Vergütungen, und zwar erstens der Reise- und Unterbringungskosten sowie der damit verbundenen Kosten, zweitens des „Tagegeldes“, drittens der allgemeinen Kostenvergütung, der Erstattung der Kosten für die berufliche Sprachausbildung und der IT‑Ausgaben sowie, viertens, der Ausgaben für die Gehälter der akkreditierten parlamentarischen Assistenten sowie der örtlichen parlamentarischen Assistenten.

8

Die Dokumente, zu denen die Kläger Zugang beantragten, beinhalteten, unter anderem, erstens alle Anträge, Belege, Spesenabrechnungen, Tickets, Kilometerstände, Rechnungen und Abrechnungen, die von Herrn Lagos im Zusammenhang mit den Vergütungen vorgelegt wurden, zweitens alle Dokumente im Zusammenhang mit der oder in Bezug auf die Rückerstattung der Vergütungen und drittens die gesamte Korrespondenz mit dem Büro von Herrn Lagos, einschließlich der internen Korrespondenz und der Korrespondenz mit Dritten, bezüglich der Vergütungen sowie die Korrespondenz mit den Verwaltungsdiensten des Parlaments.

9

Am 17. Januar 2022 stimmten die Kläger nach einem E‑Mail-Wechsel mit dem Parlament zu, den Umfang des Erstantrags auf Dokumente aus dem Zeitraum vom 7. Oktober 2020 bis zum 7. März 2021 (im Folgenden: relevanter Zeitraum) zu begrenzen.

10

In seinem Beschluss vom 4. Februar 2022 (im Folgenden: ursprünglicher Beschluss) verweigerte das Parlament den Klägern den Zugang zu den Dokumenten, die Gegenstand des Erstantrags waren.

11

Am 28. Februar 2022 richteten die Kläger einen Zweitantrag gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 an das Parlament, in dem sie es um eine Überprüfung seines ursprünglichen Beschlusses ersuchten.

12

In dem angefochtenen Beschluss teilte das Parlament den Klägern mit, dass es unter Berücksichtigung der Beschränkung des Erstantrags auf den relevanten Zeitraum Dokumente in den folgenden Kategorien ermittelt habe: das Gehalt von Herrn Lagos, seine Tagegelder, die Erstattung seiner Reisekosten, die Gehälter seiner akkreditierten und örtlichen parlamentarischen Assistenten sowie die Erstattung der Reisekosten seiner akkreditierten und örtlichen parlamentarischen Assistenten. Unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 sowie auf Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. 2018, L 295, S. 39) bestätigte das Parlament seinen ursprünglichen Beschluss, den Klägern den Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu verweigern.

II. Verfahren und Anträge der Parteien

13

Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht im Rahmen der in Art. 91 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Beweiserhebung das Parlament aufgefordert, die Schriftstücke, in die die Einsicht verweigert worden war, vollständig in Kopie vorzulegen. Das Parlament ist dieser Aufforderung nachgekommen; indessen sind die Dokumente gemäß Art. 104 der Verfahrensordnung den Klägern nicht bekannt gegeben worden.

14

In der mündlichen Verhandlung haben die Kläger erklärt, dass sie entgegen ihren Ausführungen in der Klageschrift mit ihren Klagegründen und Argumenten nicht weiter das Vorbringen verfolgten, wonach einer der mit ihrem Antrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten verfolgten Zwecke darin bestehe, einen Beitrag zum Verständnis der Öffentlichkeit in Bezug auf die Regeln des Parlaments über das Verfahren zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität zu leisten. Diese Erklärung der Kläger ist im Protokoll der mündlichen Verhandlung festgehalten worden.

15

Die Kläger beantragen im Wesentlichen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

16

Das Parlament beantragt,

die Klage abzuweisen;

den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

17

Die Kläger stützen ihre Klage auf zwei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 und zweitens, hilfsweise, einen Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 geltend machen.

A. Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725

18

Die Kläger sind der Ansicht, dass Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 das Gericht dazu verpflichte, „die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen … gegeneinander [abzuwägen]“, um festzustellen, ob es „verhältnismäßig“ sei, personenbezogene Daten zu übermitteln, selbst wenn eine Beeinträchtigung eines berechtigten Interesses festgestellt werde. Es reiche nicht aus, dass das Organ der Ansicht sei, es gebe Gründe für die Annahme, dass die fragliche Übermittlung die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigen könnte. Dadurch, dass mit Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 ein Abwägungselement eingeführt worden sei, sei dem Gericht ein bedeutenderer Ermessensspielraum eingeräumt worden als derjenige, der ihm im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1) zugestanden habe.

19

Die Kläger machen außerdem geltend, dass das Parlament offenbar nicht bestreite, dass eine Abwägung aufgrund von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 ausdrücklich erforderlich sei. Dieser erste Klagegrund gliedert sich in zwei Teile.

20

Mit dem ersten Teil wird die fehlerhafte Anwendung der Voraussetzung geltend gemacht, wonach die Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Dokumenten, deren Offenlegung beantragt worden sei, erforderlich sein müsse. Im zweiten Teil tragen die Kläger vor, das Parlament sei nach Abwägung der unterschiedlichen widerstreitenden Interessen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass es angesichts der berechtigten Interessen von Herrn Lagos und seiner Assistenten unverhältnismäßig sei, die fraglichen Daten zu übermitteln.

21

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 15 Abs. 3 AEUV jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat vorbehaltlich der Grundsätze und Bedingungen, die gemäß dem Verfahren in Art. 294 AEUV festgelegt werden, das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe der Union hat. Die Verordnung Nr. 1049/2001 trägt nach ihrem ersten Erwägungsgrund dem Willen Rechnung, der in dem durch den Vertrag von Amsterdam eingefügten Art. 1 Abs. 2 EUV seinen Ausdruck gefunden hat und dem zufolge dieser Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden. Wie im zweiten Erwägungsgrund dieser Verordnung ausgeführt, knüpft das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten der Organe an deren demokratischen Charakter an (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 die Unionsorgane den Zugang zu einem Dokument verweigern, durch dessen Verbreitung der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten, beeinträchtigt würde.

23

Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass dann, wenn ein Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Verordnung 2018/1725 gerichtet ist, die Bestimmungen dieser Verordnung in vollem Umfang anwendbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Daher dürfen personenbezogene Daten nach der Verordnung Nr. 1049/2001 nur an Dritte übermittelt werden, wenn diese Übermittlung zum einen die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a oder b der Verordnung 2018/1725 erfüllt und zum anderen eine rechtmäßige Verarbeitung im Sinne der Anforderungen von Art. 5 dieser Verordnung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2014, Strack/Kommission, C‑127/13 P, EU:C:2014:2250, Rn. 104).

25

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 werden insoweit personenbezogene Daten an in der Union niedergelassene Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind, nur übermittelt, wenn der Empfänger nachweist, dass die Übermittlung der Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, und der Verantwortliche in Fällen, in denen Gründe für die Annahme vorliegen, dass die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten, nachweist, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für diesen Zweck verhältnismäßig ist, nachdem er die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nachweislich gegeneinander abgewogen hat.

26

Folglich ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725, dass diese Bestimmung die Übermittlung personenbezogener Daten von der Erfüllung mehrerer kumulativer Voraussetzungen abhängig macht.

27

Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 in seiner Auslegung durch den Unionsrichter muss zunächst derjenige, der den Zugang beantragt, nachweisen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist nachzuweisen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten unter allen denkbaren Maßnahmen diejenige ist, die sich am besten dazu eignet, das Ziel des Antragstellers zu erreichen, und dass sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Ziel steht, weshalb der Antragsteller verpflichtet ist, insoweit ausdrückliche rechtliche Begründungen vorzutragen (vgl. Urteil vom 19. September 2018, Chambre de commerce et d’industrie métropolitaine Bretagne-Ouest [port de Brest]/Kommission, T‑39/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:560, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daraus folgt, dass die Umsetzung der Voraussetzung, dass nachzuweisen ist, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, dazu führt, dass das Vorliegen einer Ausnahme zu der in Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Regel anerkannt wird, wonach der Antragsteller nicht verpflichtet ist, Gründe für seinen Zugangsantrag anzugeben (Urteile vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 55, und vom 6. April 2022, Saure/Kommission, T‑506/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2022:225, Rn. 25).

28

Erst wenn dieser Nachweis erbracht ist, ist es Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die in Rede stehende Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und in einem solchen Fall im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der beantragten Übermittlung personenbezogener Daten die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nachweislich gegeneinander abzuwägen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C‑615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29

Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Kläger im Rahmen dieses ersten Klagegrundes zu prüfen.

1.   Zum ersten Teil: fehlerhafte Anwendung der Voraussetzung der Erforderlichkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten in den Dokumenten, deren Offenlegung beantragt wurde

30

Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass das Parlament im angefochtenen Beschluss zu Unrecht festgestellt habe, dass die Übermittlung personenbezogener Daten nicht für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 erforderlich sei. Sie rügen zunächst die Feststellung des Parlaments, dass sie kein bestimmtes öffentliches Interesse an der Offenlegung der angeforderten Dokumente über die Ausgaben von Herrn Lagos nachgewiesen hätten.

31

Erstens machen die Kläger geltend, dass sich das bestimmte öffentliche Interesse an ihrem Antrag aus dem Umstand ergebe, dass gegen Herrn Lagos eine konkrete und sehr schwerwiegende strafrechtliche Verurteilung ergangen sei. Ihr Antrag habe das Ziel gehabt, unter den außergewöhnlichen Umständen, dass Herr Lagos wegen schwerer Verbrechen zu 13 Jahren und acht Monaten Haft sowie zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt worden sei, eine verschärfte öffentliche Kontrolle und ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein in Bezug auf die vom Parlament an Herrn Lagos gezahlten Beträge und die von ihm getätigten Ausgaben zu fördern. Es handele sich nicht um einen allgemeinen Antrag zugunsten einer gesteigerten Transparenz der Informationen über die Ausgaben von Herrn Lagos oder anderer Mitglieder des Europäischen Parlaments im Allgemeinen, und insofern unterscheide sich ihr Antrag von demjenigen, um den es im Urteil vom 25. September 2018, Psara u. a./Parlament (T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16, EU:T:2018:602), gegangen sei.

32

Zweitens wird nach Ansicht der Kläger der Umstand, dass bestimmte Informationen (wie allgemeine Zahlen über die an die Mitglieder des Europäischen Parlaments gezahlten Bezüge und die Voraussetzungen für die Erstattung der Reisekosten dieser Mitglieder) bereits öffentlich zugänglich seien, worauf sich das Parlament im angefochtenen Beschluss berufe, unter den einzigartigen Umständen, die der Fall dieses Mitglieds aufweise, dem bestimmten Interesse nicht gerecht, das in Bezug auf die Ausgaben von Herrn Lagos mit dem Antrag auf Zugang zu den Dokumenten verfolgt werde: Bei diesem Antrag gehe es angesichts der außergewöhnlichen Umstände der empfindlichen strafrechtlichen Verurteilung des Herrn Lagos um den Zugang zu genauen Informationen.

33

Drittens sind die Kläger der Ansicht, das Parlament habe nicht erklärt, wie die im angefochtenen Beschluss genannten internen und externen Kontrollen unter Umständen funktionieren könnten, in denen ein Mitglied des Parlaments während der Dauer seines Mandats wegen schwerer Straftaten verurteilt werde. Diese Kontrollen reichten nicht aus, um Fälle aufzudecken, in denen öffentliche Gelder Abgeordneten gewährt und anschließend für kriminelle oder andere illegale Tätigkeiten verwendet würden, obwohl die finanzielle Unterstützung für die Abgeordneten des Europäischen Parlaments nur im Rahmen ihrer offiziellen Funktionen verwendet werden dürfe. Auch wenn es Aufgabe des Parlaments sei, zu beweisen, inwiefern diese Kontrollen ausreichend seien, könne durch die Offenlegung der angeforderten Dokumente noch genauer untersucht werden, ob die fraglichen Kontrollen für Fälle wie den vorliegenden geeignet seien.

34

Viertens machen die Kläger geltend, dass der Umstand, dass Herr Lagos trotz seiner strafrechtlichen Verurteilung Mitglied des Parlaments geblieben sei, dem berechtigten öffentlichen Interesse am Zugang zu den angeforderten Dokumenten nicht entgegenstehe. Die Offenlegung dieser Dokumente führe zu mehr Transparenz und einem besseren Verständnis der Art und Weise, wie die Gelder Herrn Lagos gewährt und von ihm im Zeitraum zwischen seiner Verurteilung und der endgültigen Entscheidung vom 27. April 2021, seine parlamentarische Immunität aufzuheben, verwendet worden seien. Die Frage, ob es angemessen sei, dass Herr Lagos weiterhin öffentliche Gelder erhalten habe, müsse Gegenstand einer öffentlichen Debatte sein, wobei zu klären sei, welche konkreten Gelder zu welchem Zweck erhalten worden seien.

35

Das Parlament tritt diesem Vorbringen entgegen.

36

Zunächst ist, soweit die Kläger einräumen, dass die Dokumente, deren Offenlegung sie beantragen, personenbezogene Daten enthalten, vorab zu prüfen, ob die Kläger im Licht der oben unter Rn. 27 angeführten Rechtsprechung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 niedergelegten Pflicht genügt haben, nachzuweisen, dass die Übermittlung dieser Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist.

37

In dieser Hinsicht ist erstens zu prüfen, ob der von den Klägern für die Übermittlung der betreffenden personenbezogenen Daten geltend gemachte Zweck als ein bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zweck anzusehen ist, und zweitens, ob die beantragte Übermittlung in Bezug auf Herrn Lagos einerseits und seine parlamentarischen Assistenten andererseits erforderlich ist.

a)   Zum Vorliegen eines bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks

38

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antrag auf Zugang betroffenen Dokumente das Gehalt von Herrn Lagos, seine Tagegelder, seine allgemeine Kostenvergütung, die Erstattung seiner Reisekosten, die Gehälter seiner akkreditierten und örtlichen parlamentarischen Assistenten sowie die Erstattung von deren Reisekosten betreffen.

39

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Abgeordneten gemäß dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (Beschluss 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. 2005, L 262, S. 1, im Folgenden: Abgeordnetenstatut) und dem Beschluss 2009/C 159/01 des Präsidiums des Parlaments vom 19. Mai und 9. Juli 2008 mit Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2009, C 159, S. 1) Anspruch auf die folgenden Vergütungen und Erstattungen haben:

die in Art. 10 des Abgeordnetenstatuts vorgesehene Entschädigung in Höhe von 38,5 % der Grundbezüge eines Richters am Gerichtshof der Europäischen Union; Art. 1 des Beschlusses 2009/C 159/01 sieht vor, dass die Abgeordneten ab dem Zeitpunkt des Beginns ihres Mandats bis zum letzten Tag des Monats, in dem dieses Mandat endet, Anspruch auf diese Entschädigung haben;

die in Art. 20 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts vorgesehene Erstattung der im Rahmen der Ausübung des Mandats entstandenen Kosten; nach Abs. 2 dieser Bestimmung erstattet das Parlament für Reisen zu und von den Arbeitsorten und für sonstige Dienstreisen die tatsächlich entstandenen Kosten, während nach Abs. 3 desselben Artikels die übrigen mandatsbedingten Aufwendungen pauschal erstattet werden können; in diesem Zusammenhang

legt Art. 11 des Beschlusses 2009/C 159/01 fest, dass Reisekosten auf der Grundlage der Anwesenheitsbescheinigung und gegen Vorlage der entsprechenden Reiseunterlagen sowie gegebenenfalls anderer Belege erstattet werden;

sieht Art. 24 des Beschlusses 2009/C 159/01 ein Tagegeld für jeden Tag der Anwesenheit einerseits an einem Arbeits- oder Sitzungsort und andererseits in einer Sitzung eines Ausschusses oder eines anderen Organs eines nationalen Parlaments vor, die außerhalb des Wohnorts des Mitglieds stattfindet; in beiden Fällen muss die Anwesenheit des Abgeordneten an dem betreffenden Ort ordnungsgemäß nachgewiesen werden; findet die offizielle Tätigkeit im Gebiet der Union statt, erhalten die Abgeordneten eine Pauschalvergütung;

die in den Art. 25 und 28 des Beschlusses 2009/C 159/01 vorgesehene allgemeine Kostenvergütung in Form eines Pauschalbetrags; mit dieser Vergütung sollen die mit ihrer Tätigkeit als Mitglieder verbundenen Kosten gedeckt werden, insbesondere Bürounterhaltungskosten, Kosten für Büromaterial und Dokumente, Büroausstattung, Repräsentationstätigkeiten und Verwaltungskosten;

die in Art. 21 des Abgeordnetenstatuts vorgesehene Erstattung der tatsächlich getätigten Kosten für die Beschäftigung persönlicher Mitarbeiter; Art. 33 des Beschlusses 2009/C 159/01 legt fest, dass nur Ausgaben für Assistenzleistungen, die für die Ausübung des parlamentarischen Mandats des Abgeordneten erforderlich sind und damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen, übernommen werden können, während Kosten, die dem Privatbereich des Abgeordneten zuzuordnen sind, unter keinen Umständen gedeckt werden.

40

In dieser Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten auf einem allgemeinen Ziel wie dem Recht der Öffentlichkeit auf Information über das Verhalten der Mitglieder des Parlaments bei der Ausübung ihres Mandats beruhen kann, unbeschadet des Umstands, dass nur der von den Klägern erbrachte Nachweis der Eignung und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die mit dem Antrag auf Offenlegung personenbezogener Daten verfolgten Ziele es dem Gericht ermöglichen würde, deren Erforderlichkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2018, Psara u. a./Parlament, T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16, EU:T:2018:602, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41

Wie oben unter den Rn. 31 bis 34 ausgeführt und von den Parteien in der mündlichen Verhandlung bestätigt, bestand der von den Klägern für die Übermittlung der in Rede stehenden Dokumente geltend gemachte Zweck im Wesentlichen darin, Kenntnis von den konkreten Beträgen der Herrn Lagos im relevanten Zeitraum vom Parlament gewährten Gelder und von der Art ihrer Verwendung zu erlangen, um eine verschärfte öffentliche Kontrolle und ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein im Hinblick auf die besondere Situation von Herrn Lagos zu fördern. Die Kläger vertreten die Auffassung, dieser Zweck trage dazu bei, Transparenz darüber zu schaffen, wie das Geld der Steuerzahler ausgegeben werde, und ermögliche es den Bürgern insbesondere, zu erfahren, ob diese Vergütungen direkt oder indirekt dazu beigetragen hätten, eine von Herrn Lagos verübte kriminelle oder illegale Tätigkeit zu finanzieren bzw. fortzusetzen oder sich der Befolgung einer Gerichtsentscheidung eines Mitgliedstaats der Union zu entziehen.

42

Abgesehen davon, dass die Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, wie oben unter Rn. 40 ausgeführt, auf einem allgemeinen Zweck beruhen kann, handelt es sich im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Parlaments nicht um einen allgemeinen, sondern um einen konkret auf die besonderen Umstände dieses Falls bezogenen Zweck im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725: Es geht dabei darum, zu erfahren, welche konkreten Geldbeträge seitens des Parlaments an Herrn Lagos während des relevanten Zeitraums gewährt worden sind und wie die vom Parlament an Herrn Lagos gezahlten Vergütungen im Rahmen der Ausübung seines Abgeordnetenmandats verwendet wurden.

43

Es ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Tatsachen gänzlich außergewöhnlich sind, da sie ein Mitglied des Parlaments betreffen, das zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und acht Monaten verurteilt wurde, sich in Haft befindet und zudem zur Zahlung einer Geldstrafe verurteilt wurde, weil ihm unter anderem schwere Verbrechen angelastet werden, nämlich einer kriminellen Vereinigung angehört und diese geleitet zu haben. Trotz dieser Verurteilung und selbst nach seiner Festnahme und Inhaftierung blieb Herr Lagos jedoch Abgeordneter des Parlaments und bezog somit weiterhin die für die Ausübung dieses Mandats vorgesehenen Vergütungen. Insbesondere muss in einem solchen Kontext davon ausgegangen werden, dass die Kläger berechtigterweise bestrebt sein können, in Erfahrung zu bringen, zu welchem Zweck und an welche Orte Herr Lagos während des relevanten Zeitraums Reisen unternommen hat, die vom Parlament erstattet wurden.

44

Daher ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls der Zweck, Kenntnis von den konkreten Beträgen der vom Parlament Herrn Lagos während des relevanten Zeitraums gewährten Gelder und von der Art ihrer Verwendung zu erlangen, um eine verschärfte öffentliche Kontrolle und ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein in Bezug auf den Zugang von Herrn Lagos zu öffentlichen Geldern zu fördern und damit zur Transparenz hinsichtlich der Art, wie Steuergelder ausgegeben werden, beizutragen, als ein bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zweck im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 anzusehen. Das Parlament hat sich somit zu Unrecht im angefochtenen Beschluss geweigert, einen solchen Zweck als bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck anzuerkennen.

b)   Zur Erforderlichkeit der Übermittlung personenbezogener Daten

45

Im Licht der oben unter Rn. 27 angeführten Rechtsprechung ist zudem zu prüfen, ob die Kläger nachgewiesen haben, dass die Übermittlung personenbezogener Daten erforderlich war. Es ist daher zu klären, ob die beantragte Übermittlung der Daten zum einen unter allen denkbaren Maßnahmen diejenige ist, die sich am besten dazu eignet, den von den Klägern verfolgten bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen, und zum anderen, ob sie in einem angemessenen Verhältnis zu diesem Zweck steht.

46

Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob die Kläger die Erforderlichkeit der Übermittlung der in den fraglichen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten über Herrn Lagos mit Erfolg nachgewiesen haben. Die Erforderlichkeit der Übermittlung der in den fraglichen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten über die akkreditierten und örtlichen Assistenten von Herrn Lagos wird nachfolgend in den Rn. 66 bis 79 erörtert.

1) Zur Erforderlichkeit der Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten in Bezug auf Herrn Lagos

47

Zum einen ist das Parlament im Wesentlichen der Ansicht, dass Informationen über die finanziellen und sozialen Rechte der Abgeordneten bereits öffentlich zugänglich seien und dass die so verfügbaren Informationen eine geeignetere Maßnahme zur Erreichung des angestrebten Zwecks darstellten als die Übermittlung der personenbezogenen Daten über Herrn Lagos. Zum anderen hält das Parlament die internen und externen Kontrollen, die die finanziellen und sozialen Rechte seiner Mitglieder und die angelegentlich dieser Rechte getätigten Ausgaben betreffen, für zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäßen Verwendung der vom Parlament an Herrn Lagos gezahlten Gelder geeigneter als die Offenlegung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten.

i) Zum Vorbringen, dass Informationen über die finanziellen und sozialen Rechte der Abgeordneten bereits öffentlich zugänglich seien

48

In Bezug auf das Vorbringen, dass Informationen über die finanziellen und sozialen Rechte der Abgeordneten bereits öffentlich zugänglich seien, ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich nach der Rechtsprechung das in der Verordnung Nr. 1049/2001 niedergelegte Recht der Öffentlichkeit auf Zugang nur auf Dokumente bezieht, die sich tatsächlich im Besitz der Organe befinden, und nicht ausgedehnt werden kann auf Dokumente, die sich nicht im Besitz der Organe befinden oder die nicht existieren (vgl. Urteil vom 25. September 2018, Psara u. a./Parlament, T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16, EU:T:2018:602, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49

Aus den Art. 25 und 26 des Beschlusses 2009/C 159/01 ergibt sich, dass die Mitglieder des Parlaments auf einen einmaligen, zu Beginn ihres Mandats gestellten Antrag hin monatlich eine pauschale allgemeine Kostenvergütung erhalten.

50

In Anbetracht des pauschalen Charakters der allgemeinen Kostenvergütung verfügt das Parlament über keinerlei Unterlagen, die inhaltlich oder zeitlich Auskunft über die Einzelheiten der Verwendung dieser Vergütung durch seine Mitglieder geben, wie das Parlament in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

51

Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 10 des Abgeordnetenstatuts vorgesehene Entschädigung, die das monatliche Gehalt der Abgeordneten darstellt, ebenfalls automatisch an die Abgeordneten ausgezahlt wird. Das Parlament verfügt daher über keinerlei Unterlagen, die Auskunft über die Einzelheiten der Verwendung dieser Vergütung durch seine Mitglieder geben.

52

Drittens ist festzustellen, dass die Informationen in den im Besitz des Parlaments befindlichen Dokumenten, die die allgemeine Kostenvergütung und die in Art. 10 des Abgeordnetenstatuts vorgesehene Entschädigung betreffen, für die Öffentlichkeit frei und kostenlos zugänglich sind, da sie auf der Website des Parlaments zur Verfügung stehen, wie dieses im angefochtenen Beschluss (vgl. Fn. 19 des angefochtenen Beschlusses) hervorgehoben und in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat.

53

Tatsächlich lassen sich auf der Website des Parlaments detaillierte und präzise Informationen über die monatliche Summe finden, die alle Abgeordneten nach Abzug der EU-Steuer und der Versicherungsbeiträge als besagte Vergütung gemäß Art. 10 des Statuts erhalten: Alle Abgeordneten beziehen eine identische Vergütung. Auf der genannten Website lässt sich auch der genaue Pauschalbetrag der allgemeinen Kostenvergütung finden, die den Abgeordneten gewährt wird. Anhand dieser Informationen konnten die Kläger daher die notwendigen und angemessenen Auskünfte über die genauen Beträge erlangen, die Herrn Lagos insoweit monatlich gezahlt wurden.

54

Daraus folgt, dass in Bezug auf die in Art. 10 des Abgeordnetenstatuts vorgesehene Entschädigung sowie die allgemeine Kostenvergütung davon ausgegangen werden kann, dass die Offenlegung der betreffenden personenbezogenen Daten nicht die geeignetste Maßnahme zur Erreichung des von den Klägern verfolgten Zwecks ist, da diese die Möglichkeit hatten, sich diese Daten über die Website des Parlaments zu beschaffen.

55

In Ansehung der oben unter Rn. 27 angeführten Rechtsprechung ist es den Klägern mithin nicht gelungen, die Erforderlichkeit einer solchen Übermittlung nachzuweisen.

56

In Bezug auf die Erstattung von Reisekosten und die Zahlung von Tagegeldern für Abgeordnete stellt sich die Sachlage insofern anders dar, als die hierzu öffentlich zugänglichen Informationen auf der Website des Parlaments lediglich die geltenden Regeln für den Erhalt einer solchen Entschädigung sowie die geltenden Bedingungen für die Erstattung von Reisekosten betreffen. Diese Kosten und Entschädigungen werden indes nur dann ausgezahlt, wenn die Abgeordneten einen entsprechenden Antrag, gegebenenfalls ergänzt durch Belege, bei den Dienststellen des Parlaments stellen.

57

Daraus folgt zum einen, dass die öffentlich zugänglichen Informationen über Reisekosten und Tagegelder nicht die Höhe der Beträge erkennen lassen, die Herrn Lagos in Ausübung seines Mandats als Abgeordneter im relevanten Zeitraum vom Parlament gezahlt wurden. Denn die Rückerstattung dieser Beträge war abhängig von den Anträgen, die Herr Lagos zu diesem Zweck stellte.

58

Zum anderen ist aus den öffentlich zugänglichen Informationen über Reisekosten und Tagegelder auch nicht ersichtlich, zu welchem Zweck, mit welchem Reiseziel oder auf welcher Strecke Herr Lagos die Reise unternommen hat. Wie die Kläger geltend gemacht haben, würde allerdings die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten, was Reisekosten und Tagegeld anbelangt, der Öffentlichkeit Zugang zu diesen Informationen verschaffen.

59

Der Zugang zu diesen Dokumenten kann für die Kläger insoweit von Interesse sein, als sie Aufschluss über die Tätigkeit von Herrn Lagos während des relevanten Zeitraums geben können – in Anbetracht dessen, dass er damals verurteilt, aber noch nicht inhaftiert war – und somit Hinweise auf eine mögliche Verwendung öffentlicher Gelder für etwaige von Herrn Lagos während seiner Reisen verfolgte illegale Tätigkeiten liefern können, auch wenn diese Dokumente keine präzisen Angaben darüber enthalten, wie der Abgeordnete die gewährten Gelder ausgegeben hat.

60

Daraus folgt, dass unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls die Offenlegung der fraglichen personenbezogenen Daten bezüglich der Belege für die Reisekosten und das Tagegeld von Herrn Lagos eine zur Erreichung des von den Klägern verfolgten Zwecks besser geeignete Maßnahme ist als der Zugang zu Informationen, die bereits öffentlich zugänglich sind.

ii) Zum Vorbringen, dass die internen und externen Kontrollen des Parlaments geeigneter zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäßen Verwendung der vom Parlament an Herrn Lagos gezahlten Gelder seien als die öffentliche Verbreitung personenbezogener Daten

61

In Bezug auf das Vorbringen, dass die internen und externen Kontrollen des Parlaments geeigneter zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit und ordnungsgemäßen Verwendung der vom Parlament an Herrn Lagos gezahlten Gelder seien, ist festzustellen, dass die fraglichen Kontrollen im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, die Übereinstimmung der Zahlungen mit den geltenden Vorschriften zu prüfen.

62

Unabhängig von der Frage, ob diese Vorschriften eingehalten wurden, besteht das von den Klägern geltend gemachte Interesse allerdings darin, der Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, Kenntnis von den konkreten Beträgen zu erlangen, die Herrn Lagos im relevanten Zeitraum vom Parlament gewährt wurden, sowie von der Art ihrer Verwendung, um eine verschärfte öffentliche Kontrolle und ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein im Hinblick auf die besondere Situation von Herrn Lagos zu fördern.

63

Diese internen und externen Kontrollen sind nicht geeignet, den bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen, der von den Klägern als Rechtfertigung für die Übermittlung der angeforderten Dokumente vorgebracht wird. Entgegen der Auffassung des Parlaments können diese Kontrollen daher nicht als geeigneter angesehen werden als die Übermittlung der personenbezogenen Daten über Herrn Lagos.

64

Daher ist unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls davon auszugehen, dass die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die in den Dokumenten bezüglich der von Herrn Lagos erhaltenen Reisekostenerstattungen und des ihm gewährten Tagegelds enthalten sind, im Licht der oben unter Rn. 27 angeführten Rechtsprechung eine Maßnahme darstellt, die zur Erreichung des bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks erforderlich ist, den die Kläger als Begründung für die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten vorbringen.

65

Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Parlament zu Unrecht angenommen hat, dass die Kläger im Hinblick auf die Dokumente bezüglich der von Herrn Lagos erhaltenen Reisekostenerstattungen und des ihm gewährten Tagegelds nicht der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 niedergelegten Pflicht genügt hätten, nachzuweisen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich sei.

2) Zur Erforderlichkeit der Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten in Bezug auf die akkreditierten und örtlichen Assistenten von Herrn Lagos

66

Das Parlament macht geltend, dass die akkreditierten und örtlichen parlamentarischen Assistenten von Herrn Lagos keine öffentlichen Funktionen wahrnähmen. Somit verneint das Parlament im angefochtenen Beschluss im Rahmen der Abwägung der unterschiedlichen widerstreitenden Interessen hilfsweise die Verhältnismäßigkeit der beantragten Übermittlung personenbezogener Daten über die genannten parlamentarischen Assistenten.

67

Art. 21 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts sieht vor, dass die persönlichen Mitarbeiter der Abgeordneten von diesen frei ausgewählt werden.

68

Gemäß Art. 21 Abs. 2 des Abgeordnetenstatuts trägt das Parlament die tatsächlich anfallenden Kosten für die Beschäftigung der persönlichen Mitarbeiter der Abgeordneten, während Art. 21 Abs. 3 des Abgeordnetenstatuts klarstellt, dass das Parlament die Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Anspruchs festlegt.

69

Die Bedingungen für die Übernahme der für parlamentarische Assistenz entstehenden Kosten werden sodann in Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Insbesondere legt Art. 33 des Beschlusses 2009/C 159/01 einen monatlichen Höchstbetrag für die Kosten fest, die zu diesem Zweck vom Parlament übernommen werden können. Das Verfahren zur Übernahme der Kosten für parlamentarische Assistenz wird dadurch eingeleitet, dass der Abgeordnete seinen Antrag auf Kostenübernahme zusammen mit dem Vertrag bei der Verwaltung einreicht, den er mit dem Assistenten geschlossenen hat und in dem dessen Aufgaben festgelegt sind.

70

Daraus folgt, dass diese Kosten bezüglich der parlamentarischen Assistenz mit der Ausübung des Mandats eines Abgeordneten zusammenhängen, auch wenn diese Kosten direkt vom Parlament getragen werden.

71

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger, wie oben unter Rn. 41 ausgeführt, mit der Übermittlung der fraglichen Dokumente bestrebt waren, Informationen zu erlangen, anhand deren sich nachvollziehen lässt, ob die Herrn Lagos gewährten Gelder, einschließlich der seine Kosten der parlamentarischen Assistenz betreffenden, direkt oder indirekt zur Finanzierung oder Fortführung einer von ihm ausgeübten kriminellen oder illegalen Tätigkeit beigetragen haben. Denn wie die Kläger in Rn. 66 der Klageschrift geltend machen, haben sie den Zugang zu Dokumenten, die Informationen über die Assistenten von Herrn Lagos betreffen, nur deswegen beantragt, um Informationen über die Rolle von Herrn Lagos zu erhalten.

72

Die Gehälter der parlamentarischen Assistenten werden diesen unabhängig von ihren konkreten Tätigkeiten im Rahmen der parlamentarischen Assistenz von Herrn Lagos gezahlt. Daher könnte die Übermittlung von Dokumenten, die sich auf die Zahlung dieser Gehälter beziehen, den Klägern keine Informationen über einen etwaigen direkten oder indirekten Beitrag zur Finanzierung oder Fortführung einer von Herrn Lagos verübten kriminellen oder illegalen Tätigkeit liefern.

73

In Ansehung der oben unter Rn. 27 angeführten Rechtsprechung ist es den Klägern mithin nicht gelungen, die Erforderlichkeit einer solchen Übermittlung nachzuweisen.

74

Soweit die Kosten für die Reisen der parlamentarischen Assistenten von Herrn Lagos eng mit seinen Tätigkeiten verbunden sind – selbst wenn die Assistenten kein öffentliches Mandat bekleiden –, kann hingegen nicht ausgeschlossen werden, dass diese Kosten Hinweise auf eine etwaige, wenn auch nur indirekte, Verbindung zu illegalen Tätigkeiten von Herrn Lagos geben könnten. Denn diese Reisen erfolgen auf Wunsch des Abgeordneten und können Hinweise auf ihren Zweck, ihre Verortung und die zurückgelegte Strecke liefern, die mit möglichen illegalen Tätigkeiten von Herrn Lagos in Verbindung gebracht werden könnten.

75

Eine solche Übermittlung stellt daher eine geeignete Maßnahme zur Erreichung des Zwecks dar, den die Kläger als Rechtfertigung für die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten anführen.

76

Im Übrigen ist festzustellen, dass das Parlament nicht behauptet hat, dass Informationen über die Höhe der Beträge, die den parlamentarischen Assistenten als Reisekostenerstattungen gezahlt worden seien, öffentlich zugänglich seien. Daraus folgt, dass in Bezug auf die Dokumente, die sich auf die Reisekostenerstattungen für die Assistenten von Herrn Lagos beziehen, die beantragte Übermittlung die geeignetste Maßnahme ist, um den von den Klägern geltend gemachten Zweck zu erreichen.

77

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die internen und externen Kontrollen, die seitens des Parlaments bestehen, es nicht ermöglichen, den bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck zu erreichen, der von den Klägern als Rechtfertigung für die Übermittlung der angeforderten Dokumente (siehe oben, Rn. 63), einschließlich der Dokumente zu den Reisekosten der parlamentarischen Assistenten von Herrn Lagos, vorgebracht wird. Wie oben unter Rn. 63 schon in Bezug auf Herrn Lagos festgestellt wurde, können diese Kontrollen daher nicht als geeigneter als die Übermittlung der personenbezogenen Daten über seine parlamentarischen Assistenten angesehen werden.

78

Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls stellt mithin die Übermittlung der personenbezogenen Daten, die in den Dokumenten bezüglich der von den parlamentarischen Assistenten von Herrn Lagos erhaltenen Reisekostenerstattungen enthalten sind, im Licht der oben unter Rn. 27 angeführten Rechtsprechung eine Maßnahme dar, die zur Erreichung des Zwecks erforderlich ist, den die Kläger als Rechtfertigung für die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten vorbringen.

79

Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Parlament zu Unrecht angenommen hat, dass die Kläger im Hinblick auf die Dokumente bezüglich der von den Assistenten von Herrn Lagos erhaltenen Reisekostenerstattungen nicht der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 niedergelegten Pflicht genügt hätten, nachzuweisen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich sei.

2.   Zum zweiten Teil: keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der berechtigten Interessen der von der beantragten Übermittlung betroffenen Person

80

Im zweiten Teil des ersten Klagegrundes tragen die Kläger im Wesentlichen vor, das Parlament sei nach der hilfsweisen Abwägung der unterschiedlichen widerstreitenden Interessen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass es angesichts der berechtigten Interessen von Herrn Lagos und seiner Assistenten unverhältnismäßig sei, die fraglichen personenbezogenen Daten zu übermitteln.

81

Das Parlament tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

82

Erstens ist das Parlament der Ansicht, dass dieses Vorbringen ins Leere gehe. Da die sich aus Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 ergebenden Anforderungen an die Übermittlung personenbezogener Daten kumulativ seien, müsse die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehene Ausnahme zum Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen Anwendung finden, wenn der Empfänger wie im vorliegenden Fall nicht nachweise, dass die Übermittlung der angeforderten personenbezogenen Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich sei. Daher könne ein möglicher Fehler in den hilfsweise vorgetragenen Erwägungen in Bezug auf die berechtigten Interessen von Herrn Lagos und seiner Assistenten sowie auf die Unverhältnismäßigkeit der Übermittlung keine Auswirkungen auf den angefochtenen Beschluss haben.

83

Zweitens ist das Parlament der Ansicht, dass das Vorbringen der Kläger jedenfalls unbegründet sei.

84

Im Wesentlichen trägt es vor, dass es in dem angefochtenen Beschluss die berechtigten Interessen der betroffenen Personen ermittelt habe, die durch die Offenlegung ihrer personenbezogenen Daten beeinträchtigt werden könnten. In Bezug auf Herrn Lagos gehe es zum einen um die freie Ausübung des Mandats eines Abgeordneten des Parlaments, die unter anderem die Freiheit umfasse, mit Personen seiner Wahl zusammenzukommen, an Sitzungen, Konferenzen und offiziellen Veranstaltungen teilzunehmen und über Debatten und Abstimmungen im Parlament informiert zu werden, sowie das Recht, Unterstützung in Anspruch zu nehmen, seine Mitarbeiter auszuwählen, ihre Gehälter innerhalb bestimmter Grenzen frei festzusetzen und sie auf Dienstreisen zu entsenden. Das Parlament vertritt die Auffassung, dass die Verbreitung der personenbezogenen Daten an die Öffentlichkeit, die sich auf die Wahrnehmung des Mandats von Herrn Lagos bezögen, einschließlich seines Wohnorts, es ermöglichten, dass der Abgeordnete und seine Assistenten aufgespürt und Profile von ihnen erstellt werden könnten, was die freie Ausübung seines Mandats beeinträchtigen würde.

85

Zum anderen könne die Offenlegung der fraglichen personenbezogenen Daten, soweit sie sich auf eine wiederkehrende Tätigkeit eines Abgeordneten beziehe, auch ein Sicherheitsrisiko für Herrn Lagos darstellen.

86

In Bezug auf die Assistenten von Herrn Lagos trägt das Parlament vor, dass sie keine öffentlichen Funktionen wahrnähmen und daher ein berechtigtes Interesse am Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten hätten.

87

Hierzu ist festzustellen, dass nach der Rechtsprechung, was Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 anbelangt, das Organ bzw. die Einrichtung der Union, das bzw. die mit einem Antrag auf Zugang zu Dokumenten mit personenbezogenen Daten befasst ist, in Fällen, in denen die Notwendigkeit der Übermittlung dieser Daten nachgewiesen wurde, verpflichtet ist, die verschiedenen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme, dass durch diese Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden können, besteht oder nicht (vgl. Urteil vom 15. Juli 2015, Dennekamp/Parlament, T‑115/13, EU:T:2015:497, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung ist analog auf den vorliegenden Fall anwendbar, auch wenn Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 mittlerweile durch Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 ersetzt wurde. Denn die letztgenannte Bestimmung, deren Inhalt oben unter Rn. 25 wiedergegeben wird, sieht ebenfalls eine nachweisliche Abwägung der unterschiedlichen widerstreitenden Interessen im Rahmen der Prüfung des Antrags auf Übermittlung personenbezogener Daten vor.

88

Im vorliegenden Fall ist daher zu beurteilen, ob das Parlament geprüft hat, ob Grund für die Annahme bestand, dass durch die in Rede stehende Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen von Herrn Lagos und seiner Assistenten beeinträchtigen werden, und ob in einem solchen Fall dieses Organ im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten die unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nachweislich gegeneinander abgewogen hat.

89

Es ist daher zu prüfen, ob das Parlament zu Recht davon ausgegangen ist, dass es nicht verhältnismäßig im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 im Licht von Abs. 3 dieses Artikels sei, die in den fraglichen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten zu übermitteln, da die berechtigten Interessen von Herrn Lagos und seiner Assistenten die von den Klägern angeführten Interessen überwögen.

90

In dieser Hinsicht ist in Bezug auf das erste vom Parlament in Bezug auf Herr Lagos vorgebrachte Argument, nämlich das Interesse am Schutz der freien Ausübung des Mandats eines Abgeordneten, darauf hinzuweisen, dass die Abgeordneten gemäß Art. 2 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts frei und unabhängig sind. Diese grundlegende Garantie, die mit dem Mandat der Abgeordneten, den in allgemeiner Wahl von den Unionsbürgern gewählten Vertretern, verbunden ist, wurde vom Parlament bei der von ihm vorzunehmenden Interessenabwägung zu Recht berücksichtigt. Im vorliegenden Fall ist jedoch, wie sich aus den obigen Rn. 56 bis 60 ergibt, in diesem Teil der Antrag auf Zugang zu den streitigen Dokumenten nur insoweit zu prüfen, als er sich auf Informationen über die von Herrn Lagos erhaltenen Reisekostenerstattungen und die ihm gewährten Tagegelder bezieht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die Öffentlichkeit von solchen Reisen Kenntnis erlangt, nicht geeignet ist, die freie Ausübung des Mandats von Herrn Lagos in irgendeiner Weise einzuschränken, insbesondere hinsichtlich der vom vorliegenden Antrag auf Zugang erfassten Reisen, die alle in der Vergangenheit stattfanden. Denn eine Offenlegung der Orte, an die Herr Lagos sich während des relevanten Zeitraums begeben hat, kann die Umstände, unter denen er während dieses Zeitraums sein Mandat als Abgeordneter ausgeübt hat, nicht beeinflussen. Außerdem kann im Hinblick auf die Reisen von Herrn Lagos im Rahmen von öffentlichen Veranstaltungen, wie etwa seine Teilnahme an Sitzungen oder öffentlichen Feierlichkeiten, die Offenlegung von Dokumenten über Reisekostenerstattungen und Tagegelder, die Herr Lagos für solche Tätigkeiten erhalten hat, nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Im Übrigen ist nicht nachgewiesen worden, in welcher Weise die Offenlegung von Informationen über die durchgeführten Reisen die freie Ausübung des Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments beeinträchtigen könnte. Dieses Vorbringen des Parlaments ist mithin zurückzuweisen.

91

In Bezug auf das zweite vom Parlament in Bezug auf Herr Lagos vorgebrachte Argument, nämlich das Interesse an der Gewährleistung seiner Sicherheit, kann, was Dokumente anbelangt, die sich auf in der Vergangenheit erhaltene Tagegelder und Reisekostenerstattungen beziehen, die Sicherheit des betreffenden Abgeordneten grundsätzlich nicht mehr als durch die Übermittlung der fraglichen personenbezogenen Daten gefährdet angesehen werden, da es sich um Reisen handelt, die zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags durch die Kläger bereits stattgefunden hatten. Zwar könnte die öffentliche Bekanntgabe der Orte, an die Herr Lagos wiederholt reist, namentlich zu einem Privatwohnsitz in Griechenland, seine Sicherheit beeinträchtigen, insbesondere wenn die persönliche Adresse des Betroffenen in den Dokumenten enthalten wäre, zu denen der Zugang gewährt würde. Allerdings obliegt es dem Parlament im Rahmen der Interessenabwägung, Zugang zu den Informationen zu gewähren, die für den verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich sind, und gleichzeitig den Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, der für die Sicherheit von Herrn Lagos unerlässlich ist. Hinsichtlich der Frage, ob die Sicherheit von Herrn Lagos bei künftigen Reisen in Ausübung seines Abgeordnetenmandats gefährdet sein könnte, genügt außerdem der Hinweis, dass Herr Lagos inhaftiert ist und daher zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses nicht reisen konnte und dies ebenso wenig zum Zeitpunkt der Verkündung des vorliegenden Urteils kann. Daher stellt sich die Frage nach seiner Sicherheit bei solchen hypothetischen Reisen nicht. In Anbetracht der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ist dieses Argument, das im Übrigen vom Parlament nicht ausreichend belegt worden ist, daher ebenfalls zurückzuweisen.

92

Zudem ist daran zu erinnern, dass Herr Lagos wegen schwerer Verbrechen der Mitgliedschaft in und Anführung einer kriminellen Vereinigung zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Wie außerdem im Rahmen der Prüfung des ersten Teils dieses ersten Klagegrundes festgestellt worden ist, besteht der von den Klägern zum Nachweis der Erforderlichkeit der Übermittlung der in Rede stehenden Dokumente geltend gemachte Zweck darin, Kenntnis von den konkreten Beträgen der Herrn Lagos im relevanten Zeitraum vom Parlament gewährten Tagegelder und Reisekostenerstattungen und von deren Verwendung durch Herrn Lagos zu erlangen, um eine verschärfte öffentliche Kontrolle und ein gesteigertes Verantwortungsbewusstsein insbesondere im Hinblick darauf zu fördern, dass das Parlament Herrn Lagos ungeachtet seiner Verurteilung weiterhin Beträge auszahlte. Denn wie oben unter Rn. 59 ausgeführt, fanden die fraglichen Reisen in einem Zeitraum statt, als Herr Lagos bereits wegen schwerer Verbrechen verurteilt worden war, so dass die Kläger berechtigterweise Informationen über den Zweck und die Ziele dieser Reisen zu erlangen suchten.

93

Daher sind die Risiken einer möglichen Beeinträchtigung der freien Ausübung des Abgeordnetenmandats von Herrn Lagos und seiner Sicherheit nicht hinreichend groß, um die Verweigerung der Offenlegung der fraglichen personenbezogenen Daten zu rechtfertigen, wenn man das berechtigte Interesse der Kläger an einer solchen Offenlegung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls berücksichtigt.

94

Darüber hinaus ist in Bezug auf das Vorbringen des Parlaments hinsichtlich der Assistenten von Herrn Lagos, wonach diese ein berechtigtes Interesse am Schutz ihrer personenbezogenen Daten hätten, da sie keine öffentlichen Funktionen wahrnähmen (siehe oben, Rn. 86), festzustellen, dass die parlamentarischen Assistenten zwar, wie aus den Rn. 74 bis 78 hervorgeht, kein öffentliches Mandat bekleiden, es aber dennoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übermittlung der in den fraglichen Dokumenten zu Reisekosten der Assistenten enthaltenen personenbezogenen Daten Hinweise auf eine etwaige, wenn auch nur indirekte, Verbindung zu kriminellen oder illegalen Tätigkeiten von Herrn Lagos geben könnte.

95

Dieses Vorbringen des Parlaments ist mithin zurückzuweisen.

96

Daher ist davon auszugehen, dass das Parlament zu Unrecht angenommen hat, dass die Übermittlung personenbezogener Daten die berechtigten Interessen von Herrn Lagos und seiner Assistenten beeinträchtigen würde und dass eine solche Übermittlung nach Abwägung der unterschiedlichen widerstreitenden Interessen nicht verhältnismäßig wäre.

97

Nach alledem ist dem ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2018/1725 geltend gemacht wird, in Bezug auf die Verweigerung des Zugangs zu den Dokumenten stattzugeben, die zum einen personenbezogene Daten von Herrn Lagos zu vom Parlament an ihn gezahlte Reisekostenerstattungen und Tagegelder und zum anderen personenbezogene Daten der parlamentarischen Assistenten von Herrn Lagos zu Reisekostenerstattungen an diese enthalten; im Übrigen ist der Klagegrund zurückzuweisen.

B. Zum zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001

98

Nach Ansicht der Kläger hat das Parlament im angefochtenen Beschluss verkannt, dass Art. 4 Abs. 6 der genannten Verordnung die zumindest teilweise Bereitstellung aller in ihrem Antrag aufgeführten Dokumente vorschreibe.

99

Erstens sei es unzutreffend, wenn das Parlament im angefochtenen Beschluss behaupte, dass die Schwärzung der personenbezogenen Daten in den fraglichen Dokumenten diesen jede praktische Wirksamkeit nähme. Die Kläger machen geltend, dass im Gegensatz zu den Umständen, die dem Urteil vom 25. September 2018, Psara u. a./Parlament (T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16, EU:T:2018:602), zugrunde gelegen hätten, in dem es um einen Antrag auf Auskunft über die Ausgaben einer Gruppe von Mitgliedern des Parlaments gegangen sei, ihr Antrag ein einzelnes Mitglied des Parlaments betreffe und daher die Schwärzung der personenbezogenen Daten dem Zugang zu diesen Dokumenten nicht die praktische Wirksamkeit genommen hätte.

100

Zweitens habe das Parlament im angefochtenen Beschluss irrigerweise behauptet, dass der Zugang zu den fraglichen Dokumenten keinen angemessenen Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gewährleisten würde, da der Gegenstand des Antrags jedes genannte Dokument mit Herrn Lagos in Verbindung bringe. Die Schwärzung der persönlichen Informationen über Herrn Lagos und seine Assistenten schütze ihre Privatsphäre ausreichend und entspreche zugleich dem bestimmten Interesse an der Offenlegung.

101

Das Parlament tritt diesem Vorbringen entgegen. Das Vorbringen der Kläger sei verspätet, da es erstmals im Stadium der Erwiderung vorgetragen worden sei, und daher unzulässig.

102

Hierzu ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass dem ersten Klagegrund, wie oben unter Rn. 97 entschieden, insofern teilweise stattgegeben worden ist, als die Verweigerung des Zugangs Dokumente betrifft, die zum einen personenbezogene Daten von Herrn Lagos zu den vom Parlament an ihn gezahlten Reisekostenerstattungen und Tagegeldern und zum anderen personenbezogene Daten der parlamentarischen Assistenten von Herrn Lagos zu den Reisekostenerstattungen an diese enthalten. Folglich ist der zweite Klagegrund, der nur eine mögliche teilweise Bereitstellung solcher Dokumente nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 betrifft, insoweit nicht zu prüfen.

103

Als Zweites ist, wie oben unter Rn. 97 entschieden, der erste Klagegrund insoweit zurückgewiesen worden, als er die Verweigerung des Zugangs einerseits zu Dokumenten, die die Beträge der von Herrn Lagos als Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts sowie als allgemeine Kostenvergütung erhaltenen Gelder betreffen, und andererseits zu Dokumenten anbelangt, die sich auf die Gehälter der akkreditierten und örtlichen Assistenten von Herrn Lagos beziehen. Es ist daher zu prüfen, ob das Parlament gemäß Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 einen teilweisen Zugang zu diesen von allen personenbezogenen Daten bereinigten Dokumenten hätte gewähren müssen.

104

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass das Parlament in dem angefochtenen Beschluss zum einen geltend gemacht hat, dass die Unkenntlichmachung personenbezogener Daten in den fraglichen Dokumenten keinen angemessenen Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen gewährleisten würde, da der Gegenstand des Antrags jedes genannte Dokument mit Herrn Lagos und seinen parlamentarischen Assistenten in Verbindung bringe. Das Parlament war zum anderen der Ansicht, dass die Offenlegung einer von allen personenbezogenen Daten bereinigten Version der angeforderten Dokumente dem Zugang zu diesen Dokumenten jede praktische Wirksamkeit im Hinblick auf den von den Klägern mit ihrem Antrag auf Zugang verfolgten Zweck nähme.

105

Zum einen ist den Klägern, was die Dokumente anbelangt, die sich auf die von Herrn Lagos als Entschädigung nach Art. 10 des Abgeordnetenstatuts sowie als allgemeine Kostenvergütung vereinnahmten Beträge beziehen, wie oben unter Rn. 55 gefolgert, nicht der Nachweis gelungen, dass eine solche Übermittlung erforderlich sei, da sie die Möglichkeit hatten, sich die gesuchten Daten über die Website des Parlaments zu beschaffen.

106

Da diese Dokumente nicht erforderlich sind, um den von den Klägern zur Stützung ihres Antrags auf Zugang zu Dokumenten genannten Zweck zu erreichen, hätte die Übermittlung solcher von allen personenbezogenen Daten bereinigter Dokumente keine praktische Wirksamkeit im Hinblick auf den von den Klägern mit ihrem Antrag auf Zugang verfolgten Zweck. Denn ein solcher teilweiser Zugang hätte es den Klägern nicht ermöglicht, mehr Informationen zu erhalten, als sie auf der Website des Parlaments finden konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. September 2018, Psara u. a./Parlament, T‑639/15 bis T‑666/15 und T‑94/16, EU:T:2018:602, Rn. 126).

107

Zum anderen ist in Bezug auf die Dokumente, die sich auf die Gehälter der akkreditierten und örtlichen Assistenten von Herrn Lagos beziehen, daran zu erinnern, dass, wie oben unter Rn. 72 festgestellt, die Übermittlung der in diesen Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten den Klägern keine Informationen über einen etwaigen direkten oder indirekten Beitrag der fraglichen Beträge zur Finanzierung oder Fortführung einer von Herrn Lagos verübten kriminellen oder illegalen Tätigkeit liefern könnte. Daher ist oben unter Rn. 73 festgestellt worden, dass es den Klägern nicht gelungen ist, die Erforderlichkeit einer solchen Übermittlung nachzuweisen.

108

Daraus folgt, dass die Übermittlung solcher von allen personenbezogenen Daten bereinigter Dokumente es den Klägern auch nicht ermöglicht hätte, Informationen im Hinblick auf den mit ihrem Antrag auf Zugang verfolgten Zweck zu erlangen. Eine solche Übermittlung hätte daher keine praktische Wirksamkeit im Hinblick auf den von den Klägern verfolgten Zweck.

109

Daraus folgt, dass das Parlament nicht verpflichtet war, einen teilweisen Zugang zu den oben unter Rn. 103 genannten Dokumenten zu gewähren.

110

Der zweite Klagegrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen, ohne dass es notwendig ist, sich zu den anderen vom Parlament insoweit angeführten Argumenten oder zu der vom Parlament in Abrede gestellten Zulässigkeit bestimmter Argumente der Kläger zu äußern.

111

Die oben unter den Rn. 65, 78 und 96 festgestellten Beurteilungsfehler, die sich auf den Zugang zu den Dokumenten, die personenbezogene Daten über Herrn Lagos zu ihm vom Parlament gezahlten Reisekostenerstattungen und Tagegeldern enthalten, sowie auf den Zugang zu den Dokumenten beziehen, die personenbezogene Daten über die parlamentarischen Assistenten von Herrn Lagos zu von diesen erhaltenen Reisekostenerstattungen enthalten, reichen aus, um die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses zu rechtfertigen.

112

Daraus folgt, dass der angefochtene Beschluss insoweit für nichtig zu erklären ist, als das Parlament den Zugang zu den Dokumenten, die personenbezogene Daten von Herrn Lagos enthalten, die sich auf die ihm vom Parlament gezahlten Reisekostenerstattungen und Tagegelder beziehen, sowie zu den Dokumenten verweigert hat, die personenbezogene Daten der parlamentarischen Assistenten von Herrn Lagos enthalten, die sich auf die von diesen erhaltenen Reisekostenerstattungen beziehen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

IV. Kosten

113

Gemäß Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

114

Da das Parlament im Wesentlichen unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Der Beschluss des Europäischen Parlaments mit dem Aktenzeichen A(2021) 10718C vom 8. April 2022 wird insoweit für nichtig erklärt, als er Frau Luisa Izuzquiza, Herrn Arne Semsrott und Herrn Stefan Wehrmeyer zum einen den Zugang zu den Dokumenten verweigert, die die Reisekostenerstattungen und Tagegelder betreffen, die das Parlament an Herrn Ioannis Lagos gezahlt hat und die personenbezogene Daten über ihn enthalten, und zum anderen den Zugang zu Dokumenten verweigert, die die Reisekostenerstattungen betreffen, die das Parlament an die parlamentarischen Assistenten von Herrn Lagos gezahlt hat und die personenbezogene Daten über diese Assistenten enthalten.

 

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

3.

Das Parlament trägt die Kosten.

 

Van der Woude

da Silva Passos

Gervasoni

Półtorak

Pynnä

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 8. Mai 2024.

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.