Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juli 2023 –
Pshonka/Rat

(Rechtssache T‑243/22) ( 1 )

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste – Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob die Entscheidung einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde“

1. 

Europäische Union – Gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Handlungen der Organe – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren der Gelder von Personen, die an der Veruntreuung öffentlicher Gelder beteiligt waren, und von mit ihnen verbundenen natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen – Umfang der Kontrolle

(Art. 275 Abs. 2 AEUV; Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 und 48; Beschluss 2014/119/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/376 geänderten Fassung; Verordnungen Nrn. 208/2014 und 2022/375 des Rates)

(vgl. Rn. 62, 63)

2. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Erlass oder Aufrechterhaltung auf der Grundlage eines von den Behörden eines Drittstaats im Bereich der Veruntreuung öffentlicher Gelder und des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes geführten Gerichtsverfahrens – Zulässigkeit – Voraussetzung – Nationaler Beschluss, der unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde – Überprüfungspflicht des Rates – Begründungspflicht – Umfang – Drittstaat, der der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist – Keine Auswirkung – Ziel der restriktiven Maßnahmen, mit denen die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte gestärkt werden sollen

(Art. 21 Abs. 2 Buchst. b EUV; Beschluss 2014/119/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/376 geänderten Fassung, Zweiter Erwägungsgrund; Verordnungen Nrn. 208/2014 und 2022/375 des Rates)

(vgl. Rn. 64-70)

3. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Erlass oder Aufrechterhaltung auf der Grundlage eines von den Behörden eines Drittstaats im Bereich der Veruntreuung öffentlicher Gelder und des Amtsmissbrauchs durch den Inhaber eines öffentlichen Amtes geführten Gerichtsverfahrens – Voraussetzungen – Nationaler Beschluss, der unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde – Pflicht der zuständigen Unionsbehörde, im Streitfall die Stichhaltigkeit der gegen die betroffenen Personen oder Organisationen angeführten Begründung nachzuweisen – Pflicht des Rates, die Wahrung dieser Rechte zu überprüfen – Verstoß

(Beschluss 2014/119/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/376 geänderten Fassung; Verordnungen Nrn. 208/2014 und 2022/375 des Rates)

(vgl. Rn. 75, 77-80, 82-85, 87-92, 113)

4. 

Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Beschluss über das Einfrieren von Geldern – Erlass oder Aufrechterhaltung auf der Grundlage eines nationalen Beschlusses einer drittstaatlichen Behörde über das Einfrieren von Geldern – Zulässigkeit – Voraussetzung – Nationaler Beschluss, der unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde – Überprüfungspflicht des Rates – Nachweis der Überprüfung – Beweislast

(Beschluss 2014/119/GASP des Rates in der durch den Beschluss [GASP] 2022/376 geänderten Fassung, Zweiter Erwägungsgrund; Verordnungen Nrn. 208/2014 und 2022/375 des Rates)

(vgl. Rn. 93-96, 112)

5. 

Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Einhaltung einer angemessenen Verfahrensdauer – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Gerichtsverfahren in einem Drittstaat, das als Grundlage für die Entscheidung über den Erlass restriktiver Maßnahmen dient – Prüfungspflicht des Rates – Umfang

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 3)

(vgl. Rn. 97-110)

Tenor

1. 

Der Beschluss (GASP) 2022/376 des Rates vom 3. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/375 des Rates vom 3. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Artem Viktorovych Pshonka auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, belassen wurde.

2. 

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


( 1 ) ABl. C 244 vom 27.6.2022.