5.9.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 340/43 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 14. Juli 2022 — Telefónica de España/Kommission
(Rechtssache T-170/22 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden (TESTA) - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
(2022/C 340/61)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragstellerin: Telefónica de España, SA (Madrid, Spanien) (vertreten durch Rechtsanwalt F. González Díaz, Rechtsanwältin J. Blanco Carol und P. Stuart, Barrister)
Antragsgegner: Europäische Kommission (vertreten durch L. André und M. Ilkova als Bevollmächtigte)
Gegenstand
Mit ihrem auf die Art. 278 und 279 AEUV gestützten Antrag begehrt die Antragstellerin zum einen eine Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 21. Januar 2022 zur Ausschreibung DIGIT/A 3/PR/2019/010, „Transeuropäische Telematikdienste zwischen Behörden (TESTA)“, mit dem der Antragstellerin mitgeteilt wurde, dass ihr Angebot im Rahmen des Vergabeverfahrens nicht ausgewählt wurde, und die bevorstehende Unterzeichnung des Vertrags mit dem ausgewählten Bieter angekündigt wurde, sowie zum anderen die Anordnung an die Kommission, die Unterzeichnung dieses Vertrags auszusetzen.
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Der Beschluss vom 1. April 2022, Telefónica de España/Commission (T-170/22 R), wird aufgehoben. |
3. |
Der Antrag der Gesellschaft BT Global Services Belgium BV auf Zulassung zur Streithilfe hat sich erledigt. |
4. |
Die Entscheidung über die Kosten bleibt vorbehalten, ausgenommen die Kosten, die der Gesellschaft BT Global Services Belgium BV entstanden sind. Diese trägt die ihr im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |