20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/51


Beschluss des Gerichts vom 14. Dezember 2022 — Baert/Kommission

(Rechtssache T-111/22) (1)

(Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Vor dem Eintritt in den Dienst der Europäischen Union erworbene Ruhegehaltsansprüche - Übertragung auf das System der Union - Anrechnung von ruhegehaltsfähigen Dienstjahren - Aufhebungsklage - Antrag auf Rückzahlung des übertragenen Kapitals, das zu keiner Anrechnung geführt hat - Beschwerdefrist - Ungerechtfertigte Bereicherung - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2023/C 63/67)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Rhonny Baert (Deinze, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt D. Grisay und Rechtsanwältin A. Ansay)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch B. Mongin, M. Brauhoff und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (vertreten durch J. Van Pottelberge und M. Windisch als Bevollmächtigte), Rat der Europäischen Union (vertreten durch M. Bauer und I. Demoulin als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 270 AEUV beantragt der Kläger im Wesentlichen zum einen die Aufhebung der angeblichen stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. Februar 2022, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, soweit sie auf die Aufhebung des Bescheids vom 21. Dezember 2016 über die Festsetzung seiner Ruhegehaltsansprüche gerichtet war, und zum anderen die Rücksendung seiner Akte an die Anstellungsbehörde der Kommission zur Bestimmung des ihm zu erstattenden Betrags und, hilfsweise, die Verurteilung der Kommission zur Zahlung des Betrags von 31 066,80 Euro wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Rhonny Baert trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 11.4.2022.