Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 28. März 2023 –
Eulex Kosovo/SC

(Rechtssache C‑785/22 P-R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Art. 278 AEUV – Rechtsmittel – Antrag auf Aussetzung der Durchführung – Versäumnisurteil des Gerichts der Europäischen Union – Dringlichkeit – Finanzieller Schaden“

1. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Verfahren – Zuständigkeit des Vizepräsidenten des Gerichtshofs, über einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu entscheiden – Umfang – Aussetzung der Durchführung eines Urteils des Gerichts, gegen das ein Rechtsmittel eingelegt wurde – Verhältnis zur Aussetzung der Vollstreckung eines Versäumnisurteils des Gerichts – Unterschiedliche Ziele

(Art. 278 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 39; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 161 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 123 Abs. 4; Beschluss 2012/671 des Gerichtshofs, Art. 1)

(vgl. Rn. 18-24)

2. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

(vgl. Rn. 30-32)

3. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

(vgl. Rn. 34)

4. 

Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung der Durchführung – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der später durch einen finanziellen Ausgleich wiedergutgemacht werden kann – Schaden, der nicht als nicht wiedergutzumachend betrachtet werden kann – Fehlende Dringlichkeit

(Art. 278 und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 160 Abs. 3)

(vgl. Rn. 35-39)

Tenor

1. 

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2. 

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.