BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

10. März 2023 ( *1 )

„Rechtsmittel – Streithilfe – Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits – Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Markt der Arzneimittelindustrie – Beschluss der Europäischen Kommission, einen von der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats an sie verwiesenen Zusammenschluss zu prüfen – Beschluss der Kommission, wonach sich andere Mitgliedstaaten dem ursprünglichen Verweisungsantrag anschließen können – Verband von in der betreffenden Branche tätigen Unternehmen, dessen Zweck die Vertretung der Interessen seiner Mitglieder ist – Zulassung“

In der Rechtssache C‑611/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. September 2022,

Illumina Inc. mit Sitz in San Diego (Vereinigte Staaten von Amerika), vertreten durch D. Beard, BL, P. Chappatte, Avocat, F. González Díaz, Abogado, J. Holmes, Barrister, G. C. Rizza, M. Siragusa, Avvocati, und L. Wright, Advocate,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch G. Conte, N. Khan und C. Urraca Caviedes als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Grail LLC mit Sitz in Menlo Park (Vereinigte Staaten von Amerika), vertreten durch A. Giraud, Avocat, J. M. Jiménez-Laiglesia Oñate, Abogado, D. Little, Solicitor, J. Ruiz Calzado, Abogado, und S. Troch, Advocaat,

Hellenische Republik,

Französische Republik, vertreten durch T. Stéhelin und N. Vincent als Bevollmächtigte,

Königreich der Niederlande, vertreten durch M. K. Bulterman und P. P. Huurnink als Bevollmächtigte,

EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch C. Simpson, M. Sánchez Rydelski und M.‑M. Joséphidès als Bevollmächtigte,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

aufgrund des Vorschlags des Berichterstatters N. Wahl,

nach Anhörung des Generalanwalts N. Emiliou

folgenden

Beschluss

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Illumina Inc. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Juli 2022, Illumina/Kommission (T‑227/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:447), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses C(2021) 2847 final der Kommission vom 19. April 2021, mit dem dem Antrag der französischen Wettbewerbsbehörde stattgegeben wurde, den Zusammenschluss zu prüfen, der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle der Grail, Inc. durch die Illumina, Inc. gerichtet war (Sache COMP/M.10188 – Illumina/Grail), zweitens der Beschlüsse C(2021) 2848 final, C(2021) 2849 final, C(2021) 2851 final, C(2021) 2854 final und C(2021) 2855 final der Kommission vom 19. April 2021, mit denen den Anträgen der griechischen, der belgischen, der norwegischen, der isländischen und der niederländischen Wettbewerbsbehörde stattgegeben wurde, sich diesem Verweisungsantrag anzuschließen, sowie drittens des Schreibens der Kommission vom 11. März 2021, mit dem Illumina und Grail von diesem Verweisungsantrag unterrichtet wurden, abgewiesen hat.

2

Mit Schriftsatz, der am 21. Dezember 2022 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Biocom California, ein mitgliederstarker Branchenverband zur Vertretung der Unternehmen aus dem Wirtschaftszweig der Biowissenschaften, auf der Grundlage von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie der Art. 130 und 190 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Illumina zugelassen zu werden.

3

Nach Zustellung des Streithilfeantrags von Biocom California durch den Kanzler des Gerichtshofs an die Parteien gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, haben Illumina, Grail und die Europäische Kommission innerhalb der gesetzten Frist Stellungnahmen zu diesem Antrag eingereicht.

4

Während Illumina und Grail erklärt haben, dass sie den Streithilfeantrag von Biocom California befürworteten, hat die Kommission die Zurückweisung dieses Antrags beantragt.

Zum Streithilfeantrag

5

Nach Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann jede Person, die ein berechtigtes Interesse am Ausgang eines beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits glaubhaft macht, diesem Rechtsstreit beitreten; davon ausgenommen sind Rechtssachen zwischen Mitgliedstaaten, zwischen Organen der Europäischen Union oder zwischen diesen Staaten und den genannten Organen.

6

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang eines … Rechtsstreits“ im Sinne dieser Vorschrift anhand des Gegenstands des Rechtsstreits zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten. Denn unter dem „Ausgang des Rechtsstreits“ ist die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor des Urteils niederschlagen würde (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 7. Februar 2019, Bayer CropScience und Bayer/Kommission, C‑499/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:107, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung).

7

Insoweit ist insbesondere zu prüfen, ob derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und ob sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist. Grundsätzlich kann ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits nur dann als hinreichend unmittelbar angesehen werden, wenn dieser Ausgang eine Änderung der Rechtsstellung des Antragstellers bewirken könnte (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, Uniwersytet Wrocławski und Polen/REA, C‑515/17 P und C‑561/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:174, Rn. 8 und die dort angeführte Rechtsprechung).

8

Nach ständiger Rechtsprechung kann jedoch auch ein repräsentativer Branchenverband bzw. Berufsverband, dessen Zweck der Schutz der Interessen seiner Mitglieder ist, zur Streithilfe zugelassen werden, wenn der Rechtsstreit Grundsatzfragen aufwirft, die sich auf diese Interessen auswirken können (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 1. Oktober 2019, Kommission/Ville de Paris u. a., C‑179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836, Rn. 7, und vom 1. September 2022, Google und Alphabet/Kommission, C‑48/22 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:667, Rn. 7 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich muss das Erfordernis, dass ein solcher Verband ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, als erfüllt angesehen werden, wenn der Verband nachweist, dass er sich in einer solchen Situation befindet, und zwar unabhängig davon, ob der Ausgang des Rechtsstreits eine Änderung der Rechtsstellung des Verbands als solchen zu bewirken vermag.

9

Eine derartige weite Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt zugunsten repräsentativer Branchen- bzw. Berufsverbände soll es nämlich ermöglichen, den Kontext, in dem sich die dem Unionsrichter vorgelegten Fälle präsentieren, besser zu beurteilen, und gleichzeitig eine Vielzahl einzelner Streitbeitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens gefährden würden, zu vermeiden (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 17. Juni 1997, National Power und PowerGen/Kommission, C‑151/97 P[I] und C‑157/97 P[I], EU:C:1997:307, Rn. 66, sowie vom 1. Oktober 2019, Kommission/Ville de Paris u. a., C‑179/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:836, Rn. 12). Anders als natürliche und juristische Personen, die in eigenem Namen handeln, können repräsentative Branchen- bzw. Berufsverbände hingegen beantragen, einem dem Gerichtshof vorgelegten Rechtsstreit mit dem Ziel beizutreten, nicht Individualinteressen, sondern die kollektiven Interessen ihrer Mitglieder zu verteidigen. Denn der Streitbeitritt eines solchen Verbands bietet eine Gesamtschau dieser kollektiven Interessen, die von einer Grundsatzfrage, von der die Entscheidung des Rechtsstreits abhängt, berührt werden, und ist somit geeignet, dem Gerichtshof eine bessere Beurteilung des Kontexts einer ihm vorgelegten Rechtssache zu ermöglichen.

10

So kann nach der in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung und insbesondere nach der Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Beschluss des Präsidenten der Dritten erweiterten Kammer des Gerichts vom 6. Oktober 2021, Illumina/Kommission, T‑227/21, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:672, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) ein Verband zur Streithilfe zugelassen werden, wenn er erstens eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die dem betreffenden Sektor tätig sind, repräsentiert, wenn zweitens sein Verbandszweck den Schutz der Interessen seiner Mitglieder umfasst, wenn drittens die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und wenn daher viertens die Interessen seiner Mitglieder durch das zu erlassende Urteil in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können.

11

Anhand dieser Voraussetzungen, die zu bestätigen sind, ist die Begründetheit des von Biocom California gestellten Antrags auf Zulassung als Streithelfer zu prüfen.

12

Im vorliegenden Fall ist erstens festzustellen, dass dieser Verband eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen repräsentiert, die im Sektor für Arzneimittel und Medizinprodukte tätig sind. Der Zusammenschluss, der im vorliegenden Fall in Frage steht, betrifft den Bereich der Bluttests zur Krebsfrüherkennung unter Verwendung des Next-Generation-Sequencing (bezeichnet als NGS) und im weiteren Sinne den Arzneimittelsektor und/oder den Sektor für Medizinprodukte.

13

Diesbezüglich hat Biocom California in seinem Streithilfeantrag angegeben, dass er mehr als 1365 Mitglieder habe, die im Sektor für Arzneimittel und Medizinprodukte tätig seien, darunter 155 Unternehmen, die sich auf Genomik und Diagnostik spezialisiert hätten, sowie zahlreiche Unternehmen, die an Bluttests zur Krebserkennung mit Hilfe des Next-Generation-Sequencing beteiligt seien. Biocom California repräsentiert daher eine beträchtliche Anzahl von Unternehmen, die in dem Wirtschaftszweig tätig sind, der von dem hier in Rede stehenden Zusammenschluss betroffen ist, und kann daher als repräsentativer Branchenverband im Sinne der in Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Rechtsauffassung angesehen werden.

14

Zweitens geht aus dem Streithilfeantrag von Biocom California und den beigefügten Unterlagen hervor, dass Biocom California Rechtspersönlichkeit besitzt und dass seine Satzung ihn ermächtigt, „alle rechtmäßigen Handlungen vorzunehmen, die zur Erreichung seines spezifischen Zwecks erforderlich oder erstrebenswert sind“, d. h. den Sektor der Biowissenschaften voranzubringen, zu fördern und zu unterstützen. Die Satzung von Biocom California, in der es heißt, dass sein Zweck der Schutz seiner Mitglieder sei, ermöglicht ihm somit den Zugang zu den Gerichten, um die Interessen seiner Mitglieder zu verteidigen.

15

Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache u. a. über die Frage entscheiden wird, ob die Kommission nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1) zuständig ist, einen Antrag auf Verweisung eines Fusionskontrollverfahrens anzunehmen, den ein Mitgliedstaat stellt, der über eine nationale Fusionskontrollregelung verfügt, wenn der betreffende Zusammenschluss nicht in den Anwendungsbereich dieser nationalen Regelung fällt.

16

Wie Biocom California vorgetragen hat, wirft dieser Fall somit eine Grundsatzfrage auf, die sich für den Sektor der Biowissenschaften und insbesondere für Pharmaunternehmen, zu denen auch die in diesem Sektor tätigen Mitglieder von Biocom California zählen, als wesentlich erweisen könnte. Wie aus dem Leitfaden der Kommission zur Anwendung des Verweisungssystems nach Art. 22 der [V]erordnung [Nr. 139/2004] auf bestimmte Kategorien von Vorhaben (ABl. 2021, C 113, S. 1) hervorgeht, gehört die Pharmaindustrie nämlich zu den spezifischen Wirtschaftszweigen, bei denen die Kommission beabsichtigt, mehr Verweisungen durch die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten nach Art. 22 der Verordnung zu fördern und ihnen zuzustimmen. Zusammenschlüsse in der Pharmaindustrie, die unter den in der genannten Verordnung und den nationalen Fusionskontrollregelungen vorgesehenen Zuständigkeitsschwellen liegen, könnten von diesen Behörden also umso eher einer engmaschigen Überwachung unterworfen werden und Gegenstand einer Verweisung nach dieser Bestimmung sein, falls der Gerichtshof die im angefochtenen Urteil vorgenommene Auslegung bestätigen sollte.

17

Die Tatsache, dass die vorliegende Rechtssache in ein Urteil münden wird, das einen besonderen Einfluss darauf hat, wie bestimmte Zusammenschlüsse im Sektor der Biowissenschaften in Zukunft nach Art. 22 der Verordnung Nr. 139/2004 behandelt werden könnten, ist ausreichend, um davon auszugehen, dass diese Rechtssache Grundsatzfragen aufwirft, die das Funktionieren des spezifischen Sektors, in dem bestimmte Mitglieder von Biocom California tätig sind, berühren.

18

Ebenso ist viertens festzustellen, dass die mögliche Antwort auf die im vorliegenden Fall aufgeworfenen Grundsatzfragen für die Mitglieder von Biocom California von Interesse ist. Insbesondere ist, wie von Biocom California vorgetragen, die von der Kommission vertretene Auslegung von Art. 22 der Verordnung Nr. 139/2004 eher auf Zusammenschlüsse nicht-europäischer Unternehmen ausgerichtet, und zwar insbesondere auf Zusammenschlüsse von Unternehmen, die in Sektoren wie dem der Biowissenschaften tätig sind, für die eine große Zahl von Unternehmen in der Gründungsphase (Start-Up-Unternehmen) auf dem Markt charakteristisch ist. Außerdem könnten die an solchen Transaktionen beteiligten Unternehmen sowohl aufgrund ihres Niederlassungsorts als auch aufgrund der Tatsache, dass sie in der Union nur einen geringen Umsatz erzielen, generell eher unter den Umsatzschwellen für die Anmeldung solcher Zusammenschlüsse sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene liegen.

19

Hierzu hat Biocom California vorgetragen, dass er hauptsächlich in den USA und insbesondere in Kalifornien ansässige Unternehmen aus dem Sektor der Biowissenschaften repräsentiere, darunter Unternehmen in der Gründungsphase (Start-up-Unternehmen), die auf der Suche nach Finanzmitteln seien, und große Unternehmen, die nach Geschäftsmöglichkeiten suchten, um in solche Unternehmen in der Gründungsphase zu investieren.

20

Aus alledem ergibt sich, dass unter Berücksichtigung der weiten Auslegung des Rechts auf Streitbeitritt von Branchenverbänden, die Unternehmen aus der von einer Rechtssache betroffenen Branche repräsentieren, davon auszugehen ist, dass Biocom California im vorliegenden Fall rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass er ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran hat, wie die Anträge von Illumina auf Aufhebung des angefochtenen Urteils beschieden werden, und somit ein berechtigtes Interesse am Ausgang des dem Gerichtshof mit dem vorliegenden Rechtsmittel vorgelegten Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat.

21

Daher ist nach dieser Bestimmung und nach Art. 131 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der nach Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, die Streithilfe von Biocom California zur Unterstützung der Anträge von Illumina zuzulassen.

Zu den Verfahrensrechten des Streithelfers

22

Da dem Streithilfeantrag stattgegeben wird, werden Biocom California gemäß Art. 131 Abs. 3 der Verfahrensordnung, der gemäß Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, alle den Parteien zugestellten Schriftstücke übermittelt, da die Parteien nicht beantragt haben, bestimmte Belegstücke oder Unterlagen von dieser Übermittlung auszunehmen.

23

Da dieser Antrag innerhalb der in Art. 190 Abs. 2 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von einem Monat gestellt worden ist, kann Biocom California nach Art. 132 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, innerhalb eines Monats nach der in der vorstehenden Randnummer genannten Übermittlung einen Streithilfeschriftsatz einreichen.

24

Schließlich kann Biocom California mündliche Erklärungen abgeben, falls eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

Kosten

25

Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

26

Da im vorliegenden Fall dem Antrag von Biocom California auf Zulassung als Streithelfer stattgegeben wird, ist die Entscheidung über die mit dieser Streithilfe verbundenen Kosten vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:

 

1.

Biocom California wird in der Rechtssache C‑611/22 P als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Illumina Inc. zugelassen.

 

2.

Biocom California wird eine Abschrift sämtlicher Verfahrensunterlagen durch den Kanzler zugestellt.

 

3.

Biocom California wird eine Frist von einem Monat, die mit dem Datum der in Nr. 2 des Tenors genannten Zustellung beginnt, zur Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes gesetzt.

 

4.

Die Entscheidung über die mit der Streithilfe von Biocom California verbundenen Kosten bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.