Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 14. Februar 2023 –
Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior/Kommission
(Rechtssache C‑527/22 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Aufhebungsklage – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Instrument für Heranführungshilfe zugunsten der Türkei – Nationaler öffentlicher Auftrag – Ausschreibungsverfahren – Dienstleistungsvertrag über die technische Unterstützung für die Aufstellung einer ‚Gruppe für Lebensmittelspezialitäten‘ in der Region Südostanatolien (EuropeAid/134403/IH/SER/TR) – Auflösung des Vertrags – Abrufung einer Bankgarantie durch die türkischen Behörden – Gegenzeichnung des Zahlungsantrags durch die Delegation der Europäischen Union in der Türkei – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. |
Aufhebungsklage – Anfechtbare Handlungen – Begriff – Handlungen mit verbindlichen Rechtswirkungen – Klage, die in Wirklichkeit einen Rechtsstreit vertraglicher Natur betrifft – Unzuständigkeit des Unionsrichters – Unzulässigkeit (Art. 263, 272, 274, 288 und 299 AEUV) (vgl. Rn. 9 [7, 8, 19]) |
2. |
Internationale Übereinkünfte – Instrument für Heranführungshilfe – Vergabeverfahren im Rahmen der dezentralen Verwaltung eines Unionsprogramms – Nationaler öffentlicher Auftrag – Verantwortlichkeit der nationalen Vergabebehörde für die Vorbereitung, die Aushandlung und den Abschluss dieses Auftrags – Tätigwerden der Vertreter der Kommission beschränkt auf die Feststellungen zur Einhaltung der Bedingungen für die Finanzierung durch die Union (Verordnung Nr. 1085/2006 des Rates, Art. 1) (vgl. Rn. 9 [11, 22]) |
3. |
Rechtsmittel – Gründe – Rechtsmittelgrund, der gegen ein zur Stützung des Tenors des Beschlusses nicht notwendiges Begründungselement geltend gemacht wird – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund (Art. 256 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Rn. 9 [26]) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. |
Die Equinoccio-Compañía de Comercio Exterior SL trägt ihre eigenen Kosten. |