Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 17. Januar 2023 – Theodorakis und Theodoraki/Rat
(Rechtssache C‑137/22 P)
„Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Wirtschafts- und Währungspolitik – Stabilitätshilfeprogramm für Zypern – Politische Einigung zwischen der Euro-Gruppe und den zyprischen Behörden über u. a. die Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern – Haftungsklage – Bezeichnung der beklagten Partei – Begriff ‚Organ‘ – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. |
Rechtsmittel – Gründe – Gründe, die offensichtlich unzulässig sind oder denen offensichtlich jede Grundlage fehlt – Jederzeitige Zurückweisung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der mit Gründen zu versehen ist (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181) (vgl. Rn. 17, 18) |
2. |
Rechtsmittel – Gründe – Beanstandung der Auslegung eines Urteils des Gerichtshofs durch das Gericht – Offensichtlich unbegründeter Rechtsmittelgrund (Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 181) (vgl. Rn. 22- 27) |
3. |
Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende Begründung – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 256 AEUV, Satzung des Gerichtshofs, Art. 36 und 53 Abs. 1) (vgl. Rn. 28, 30, 31, 34) |
4. |
Rechtsmittel – Gründe – Gegen einen nichttragenden Urteilsgrund vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Rechtsmittelgrund – Zurückweisung (Art. 256 AEUV) (vgl. Rn. 43) |
5. |
Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Bestimmung des Beklagten – Bezeichnung einer anderen Person als des Urhebers der in Rede stehenden Handlungen als Beklagten – Pflicht des Unionsrichters zur Bestimmung des Beklagten – Fehlen – Unzulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs, Art. 21) (vgl. Rn. 46, 48) |
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich ins Leere gehend zurückgewiesen. |
2. |
Herr Georgios Theodorakis und Frau Maria Theodoraki tragen ihre eigenen Kosten. |