Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. März 2023 –
Belgische Staat

(Rechtssache C‑34/22) ( 1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Einkommensteuer – Steuerbefreiung für von Banken gezahlte Zinsen, die nur gewährt wird, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sind – Mittelbare Diskriminierung – Banken mit Sitz in Belgien und Banken mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums“

1. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Antwort, die klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann – Anwendung von Art. 99 der Verfahrensordnung

(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 99)

(vgl. Rn. 20, 23, 24)

2. 

Freier Dienstleistungsverkehr – Freier Kapitalverkehr – Bestimmungen des Vertrags – Prüfung einer nationalen Maßnahme, die diese beiden Grundfreiheiten betrifft – Kriterien für die Bestimmung der anzuwendenden Regeln

(Art. 56 und 63 AEUV)

(vgl. Rn. 25)

3. 

Freier Dienstleistungsverkehr – Beschränkungen – Steuerrecht – Unterschiedslos auf alle Dienstleistungen anwendbare Maßnahme – Nationale Regelung, die eine Steuerbefreiung Einkünften aus Spareinlagen bei Bankdienstleistern vorbehält, die Voraussetzungen erfüllen, die für den nationalen Markt spezifisch sind – Unzulässigkeit

(Art. 56 AEUV; EWR‑Abkommen, Art. 36)

(vgl. Rn. 29-41 und Tenor)

4. 

Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Fragen ohne hinreichend genaue Angaben zum rechtlichen Zusammenhang und zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorabentscheidungsfragen ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit

(Art. 267 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 Buchst. b und c)

(vgl. Rn. 43-45)

Tenor

Art. 56 AEUV und Art. 36 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, mit der eine Steuerbefreiungsregelung eingeführt wird, die – obwohl sie unterschiedslos für Einkünfte aus Spareinlagen bei nationalen und ausländischen Kreditinstituten gilt – die Steuerbefreiung für Einkünfte aus Spareinlagen bei in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Kreditinstituten von der Erfüllung von Voraussetzungen abhängig macht, die den Voraussetzungen dieser nationalen Regelung entsprechen müssen, die de facto für den belgischen Markt spezifisch sind.


( 1 ) ABl. C 213 vom 30.5.2022.