20.2.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/28


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Dezember 2022 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 19. Oktober 2022 in der Rechtssache T-850/19, Griechenland/Kommission

(Rechtssache C-797/22 P)

(2023/C 63/35)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Leftheriotou, A.-E. Vasilopoulou)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt, dem Rechtsmittel stattzugeben und das angefochtene Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Oktober 2022 in der Rechtssache T-850/19 (1) aufzuheben, mit dem die Klage der Hellenischen Republik vom 12. Dezember 2019 auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses C(2019) 7094 der Europäischen Kommission vom 7. Oktober 2019 über die von der Hellenischen Republik in Form von Zinszuschüssen und Bürgschaften im Zusammenhang mit den Bränden von 2007 durchgeführten Maßnahmen SA.39119 (2016/C) (ex 2015/NN) (ex 2014/CP), der nur den Agrarsektor betrifft (ABl. 2020, L 76, S. 4), abgewiesen wurde, und dieser Klage stattzugeben und den Beschluss der Kommission für nichtig zu erklären.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel wird auf zwei Rechtsmittelgründe gestützt.

Der erste Rechtsmittelgrund, mit dem die fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie die unzureichende und fehlerhafte Begründung des angefochtenen Urteils gerügt wird, gliedert sich in zwei Teile.

Im ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird vorgetragen, das Gericht habe unter fehlerhafter Auslegung und Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV festgestellt, dass den landwirtschaftlichen Betrieben in den von den Bränden betroffenen Gebieten, denen vom griechischen Staat garantierte Darlehen gewährt worden seien (und ausschließlich diesen Betrieben), ein wirtschaftlicher Vorteil entstanden sei. Zudem habe es diese Feststellung nicht hinreichend begründet.

Im zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes wird vorgetragen, das Gericht habe durch die Feststellung, dass die in Rede stehenden Maßnahmen selektiven Charakter hätten, Art. 107 Abs. 1 AEUV falsch ausgelegt und angewandt.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund werden die fehlerhafte Auslegung und Anwendung des Begriffs der außergewöhnlichen Umstände, die es erlauben, die Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht zurückzufordern, sowie eine mangelhafte und widersprüchliche Begründung gerügt.


(1)  ECLI:ECLI:EU:T:2022:638.