8.5.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 164/27


Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Braşov (Rumänien), eingereicht am 23. Dezember 2022 — Strafverfahren gegen MG

(Rechtssache C-792/22, Energotehnica)

(2023/C 164/35)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curtea de Apel Braşov

Parteien des Ausgangsverfahrens

MG

Nebenkläger: LV, CRA, LCM

Haftpflichtige Partei: SC Energotehnica SRL Sibiu

Vorlagefragen

1.

Stehen der Grundsatz des Schutzes der Arbeitnehmer und der Grundsatz der Verantwortung des Arbeitgebers nach Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 5 der Richtlinie 89/391/EWG über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (1), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1989, L 183, S. 1), umgesetzt in nationales Recht durch das Gesetz Nr. 319/2006 zu Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer Regelung wie derjenigen im Ausgangsverfahren entgegen, die vom nationalen Verfassungsgericht getroffen wurde und kraft deren ein Verwaltungsgericht auf Antrag des Arbeitgebers in einem Verfahren unter ausschließlicher Beteiligung der staatlichen Verwaltungsbehörde rechtskräftig entscheiden kann, dass ein Ereignis nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Richtlinie einzustufen ist, und auf diese Weise das — sowohl von der Staatsanwaltschaft mittels Anklageerhebung gegen den verantwortlichen Arbeitnehmer als auch vom Nebenkläger mittels Zivilklage gegen den Arbeitgeber als im Strafverfahren haftpflichtige Partei sowie gegen dessen zuständigen Angestellten angerufene — Strafgericht daran hindern kann, eine andere Entscheidung hinsichtlich der Einstufung des Ereignisses als Arbeitsunfall zu treffen, der konstitutives Tatbestandsmerkmal der im Strafverfahren gegenständlichen Straftaten ist (ohne das weder eine strafrechtliche Verantwortlichkeit noch eine ergänzende zivilrechtliche Verantwortlichkeit festgestellt werden kann), da das Strafgericht die Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils beachten muss?

2.

Ist im Fall der Bejahung der ersten Frage der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, kraft deren die für die Anwendung des Unionsrechts zuständigen nationalen Gerichte an die Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts gebunden sind und aus diesem Grund die Rechtsprechung aus diesen Entscheidungen nicht von Amts wegen unangewendet lassen können, ohne Gefahr zu laufen, ein Disziplinarvergehen zu begehen, auch wenn sie vor dem Hintergrund eines Urteils des Gerichtshofs davon ausgehen, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 1 Abs. 1 und 2 und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates, umgesetzt in nationales Recht durch das Gesetz Nr. 319/2006, in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstößt?


(1)  Richtlinie vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989 L 183, S. 1).